Eine Lerngruppe, die sich regelmäßig trifft möcxhte dies auch in der Steuer berücksichtigen. Den Nachweis über Ort Zeit und was gemacht wurde ist dokumentiert worden.
Frage, wo wird das in der Steuererklärung eingetragen? Es muss doch irgendwo die gefahren km sowie die Verpflegungsaufwände eintragen werden?
in diesem Fall geht es um Z. 45 bzw. 46 aus dem Hauptvordruck ESt 1A.
Hier werden alle Aufwendungen für die Berufsausbildung in einer Summe eingetragen, die Berechnung der Summe stellt man sinnvollerweise auf einem Beiblatt nachvollziehbar gegliedert (Semestergebühr, Fachliteratur, Büromaterial, Lerngruppe etc. etc.) separat dar.
müsste die Lerngruppe dann pro gefahrenen Kilometer für hin und Rückstrecke 30 cent ansetzen sowie für die jeweiligen Tage einen Verpflegungspauschale aufaddieren und dies in SUmme eintragen?
meines Wissens werden die Fahrten zu so einer Lerngruppe (falls diese immer am gleichen Ort tagt) seit 2007 wie Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte mit 30 Cent pro Entfernungskilometer (einfach) angesetzt.
Ob nach all den Entwicklungen im Bereich Auswärtstätigkeit und Pendlerpauschale inzwischen wieder ein Ansatz mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (hin und rück) möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Den Verpflegungsmehraufwand kann man sicherlich ansetzen, falls es denn zu Abwesenheiten von mehr als acht Stunden kommt.
Jo, und dann kommt halt noch alles andere in die Tabelle rein, was das Studium so kostet. Die Summe von et janze steht dann im Hauptvordruck.
Den Verpflegungsmehraufwand kann man sicherlich ansetzen,
falls es denn zu Abwesenheiten von mehr als acht Stunden
kommt.
Aha, na sich ja prima überprüfen lässt was die Leute während dieser ganzen Abwesenheit tatsächlich tun, wird es da sicherlich „keinen“ Betrug geben…
Also so blöd kann das Finanzamt nicht sein!
wie das heute ist, kann ich nicht beurteilen. Vermutlich geht das heute nicht mehr, weil die verfügbaren Räume als „Locations“ an irgendwelche MLM-„Seminare“ vermietet sind.
Wie es zu meiner Zeit war, kann ich beantworten:
Wir hätten ganz schlicht die Vordiplomsprüfungen nicht gepackt, wenn wir zu allen Veranstaltungen gegangen wären. Wir waren etwa 800 Erstsemester, es gab keine Seminare und im Vordiplom kaum Übungen, die Wartelisten für die paar einzelnen angebotenen Kurse waren meilenlang, und wir behalfen uns, indem wir uns in kleiner Gruppe in verschiedenen Wohnungen mit Fachliteratur (u.a. dem „Großen Brockhaus“) der Klausurvorbereitung widmeten. Die meisten der Dozenten fanden das auch zweckmäßig und haben den Stoff handlich zusammengefasst in Fragelisten von der Fachschaft herausgeben lassen.
ich möchte nur kurz zusätzlich erwähnen, dass zumindest hier die Absetzung von Fahrten zur Lerngruppe ein echtes Problem ist.
Wir hatten mehrere Fälle, in denen das FA diese Kosten nicht anerkennen wollte (Einsprüche laufen noch)
Und zwar aus genau diesem Grund:
Aha, na sich ja prima überprüfen lässt was die Leute während dieser ganzen Abwesenheit tatsächlich tun:
Das FA sagte ganz einfach: diese Treffen, die überwiegend abends statt fanden, könnten auch überwiegend privaten Charakter haben.
Ist ja noch kein Grund, die Kosten nicht anzugeben… wollte es halt trotzdem erwähnen
Doch eher Werbungskosten?
Moin,
wenn ich es richtig verstanden habe, dann folgt das „erste“ Hochschulstudium einer Berufsausbildung. Und nach neuester Rechtsprechung sind die Aufwendungen für das Studium dann nicht mehr als Sonderausgaben zu werten sondern als Werbungskosten. Hier genauer vorweggenommene Werbungskosten.
Demnach müssten die Aufwendungen dann in die Anlage N, Seite 2.
meines Wissens werden die Fahrten zu so einer Lerngruppe
(falls diese immer am gleichen Ort tagt) seit 2007 wie Fahrten
zur regelmäßigen Arbeitsstätte mit 30 Cent pro
Entfernungskilometer (einfach) angesetzt.
=> Soviel ich weiß, gelten hier die tatsächlich gefahrenen Kilometer, da - auch wenn immer am gleichen Ort - bereits vorab bekannt ist, dass dies nicht von Dauer ist. Das gilt auch für Fortbildungen, Weiterbildungen, die zwar über einen längeren Zeitraum laufen, aber dennoch vorab zeitlich begrenzt sind.
es gibt auch rechtsprechung, die solche fahrten gar nicht anerkennt, weil man eben nicht eindeutig eine private (mit)veranlassung wird verneinen können.
ja, da hast Du recht, meine ich. Es geht um Werbungskosten aus N-Tätigkeit oder um Betriebsausgabe aus SE-Tätigkeit, je nach Studium und geplanter Verwertung des Abschlusses.
Hab die Erläuterungen zum ursprünglich vorgetragenen Sachverhalt nicht so genau gelesen, weil ich glaubte, sie seien ebenfalls verschwommen. Sind aber schon eindeutig.