Realsatire ich hör dir trapsen! Hier ein Fall aus dem realen Leben:
In einem Unternehmen tun die Männer, was Männer auf der Toilette üblicherweise (neben den entsprechenden „Notwendigkeiten“) so tun - nämlich lesen. Dies gefällt aber der Geschäftsführerin nicht, so daß sie eine schriftliche Anweisung an alle Mitarbeiter im Unternehmen forumliert, die besagt, daß das Mitnehmen, Lesen und Liegenlassen von Zeitschriften auf die Toilette untersagt.
Ist eine solche Anweisung arbeitsrechtlich bindend oder hat sie in diesem durchaus intimen Zusammenhang nix zu melden? Kann hieraus eine Abmahnung resultieren bei weiterer Mißachtung der Anweisung? Ich bin auf das Gesicht eines Arbeitsrichters gespannt, wenn ein solcher Fall eine Kündigung nach sich ziehen würde und vor dem Arbeitsgericht landet.
In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, wie sie das als Frau auf einer Herrentoilette kontrollieren möchte… geschweige denn, wie sie das bereits kontrolliert hat; weil irgendwoher muß die Geschäftsführerin von dieser Praxis erfahren haben.
Realsatire ich hör dir trapsen! Hier ein Fall aus dem realen
Leben:
Davor eine Frage: wieso die Abmeldung ? Die Leute hier beissen doch nicht…
Aber kurz zur Sache: alles, was hinter der Toilettentür passiert, ist Privatsache. Arbeitsrechtlich wie versicherungstechnisch (man könnte sich mit den Zeitschriften ja verletzen…). Zumindest zum Versicherungsanteil hier nachzulesen: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
Ausserdem kann man auch während der Erledigung des Geschäfts der Literatur huldigen
Abmeldung? Nein - ich hab nur meine Mailaddi geändert. :o)
Das gilt aber nicht
Zum Thema ‚Lesen auf der (Betriebs)Toilette‘ hat sich beim BAG übrigens keine Rechtsprechung finden lassen…
Es sei denn, man findet einen Dreh, den Gang zur Toilette (und das dortige Lesen eines Magazins) als Arbeitsverweigerung darzustellen. Was wohl nicht ganz funktionieren dürfte: http://www.elbelaw.de/blawg/?p=363
Ich glaube eher, daß die Geschäftsführerin das Lesen auf einer Toilette als unappetitlich empfindet und diese persönliche Meinung gerne mittels Arbeitsanweisung den Mitarbeitern „aufoktruieren“ möchte… Beharrliche Arbeitsanweisung wäre ja, wenn man den halben Tag auf dem Pott sitzen würde… aber bei einem „normalen“, Standard-Toilettengang von - sagen wir mal - 7 1/2 bis 8 3/4 Minuten kann man nur schwer von Arbeitsverweigerung sprechen, oder?
Grüsse
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