Letzte Mahnung

Ein Bekannter hat direkt eine „letzte Mahnung“ erhalten ohne zuvor eine Mahnung bekommen zu haben. Er hat dann direkt mit der Firma gesprochen, und wollte wissen, wofür die Mahnung überhaupt ist.
Die Firma sagte hier handelt es sich aus einem Vertrag von 2001. Da er diesen jedoch nicht mehr hatte und dies auch telefonisch mitgeteilt hat, weigerte er sich diese Rechnung zu bezahlen.
Nun meldet sich der Rechtsanwalt bei Ihm und bittet um Ausgleich + Mahngebühren und Rechtsanwaltskosten. Der Bekannte sträubt sich nicht die tasächlich offene Rechnung zu bezahlen, sofern er die Vertragsgrundlage dafür hat. Muss er nun auch die Rechtsanawaltskosten und Mahngebühren bezahlen.

Ist das rechtmäßig direkt eine letzte Mahnung auszustellen, ohne dass er eine Mahnung zuvor gesehen hatte?
Wie kann eine Firma beweisen, dass die Mahnungen überhaupt rausgeschickt und angekommen sind. Vielleicht hat mein Bekannter ja die Mahnung für einen Werbebrief gehalten und direkt in den Müll geworfen ohne den Brief aufzumachen?
Oder die Mahnungen sind nicht angekommen.
Muss die Firma nicht auch den Vertrag vorlegen, wenn dem Bekannten seinen Vertrag nicht mehr hat?

Zunächst einmal ist es grundsätzlich die Sache jeder Vertragspartei, ihre Unterlagen zu organisieren. Wer einen Vertag schließt, ist daran gebunden. Wenn der andere sein Geld will, ist es keinesfalls dessen Pflicht, dem Schuldner seine verlorene Unterlagen zukommmen zu lassen. Höchstens bei einer Klage muß der Kläger natürlich den Vertrag vorlegen, aber das ist nur eine Frage der Darlegungs-, bzw. ggf. Beweispflichtigkeit.

Eine „letzte“ Mahnung ist kein rechtstechnischer Begriff. Aus den Ausführungen ist nicht ganz klar, was überhaupt bezweckt war. Es könnte sich um eine einfache Zahlungsaufforderung handeln oder eine Drohung, daß sonst geklagt wird. Beides hat keine rechtliche Relevanz (Klagen kann man auch ohne vorher zu mahnen) und unterliegt somit auch keinen Bestimmungen über erste, zweite oder letzte Mahnungen. Wahrscheinlicher ist hierbei aber, daß die Mahnung den Schulder nach § 286 BGB in Verzug setzen soll, um ab dem Zeitpunkt Verzugszinsen geltend machen zu können, bzw. ggf. Schadenersatz fordern zu können. In diesem Fall ist die Bezeichnung der Mahnung egal. Soweit vorher keine ergangen ist, ist dies die in Verzug setzende Mahnung.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsanwalts für die Mahnung kommt es auf folgendes an:
War für die Zahlung kein exakter Zeitpunkt vertraglich bestimmt, so tritt der Verzug erst mit der Mahnung ein. Das bedeutet, daß der Schuldner bis dahin nicht in Verzug war und somit für die Mahnkosten (idR.!) auch nicht aufkommen muß.
War jedoch ein exakter Zahlungszeitpunkt (nach Kalender oder einem bestimmten Ereignis) bestimmt, so ist der Schuldner ab diesem Zeitpunkt automatisch in Verzug. Eine weitere Mahnung kann dann als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Hallo Claus,

ich bin zwar nicht so bewandert wie die Anderen hier im Brett, aber ich würde mal meinen dass man mit jedem reden kann.

Also, dein Bekannter sollte sich mit den Anwälten mal in Verbindung setzten, dort nach nach den Unterlagen fragen. Die Anwälte werden ihm dann eine Kopie zuschicken aus der er ersehen kann, wie hoch die Grundforderung ist, welche Kosten drauf gekommen z. B durch Inkasso- und Anwaltskosten. des Weiteren wird er auch dort erfahren wann ihm die Mahnungen zugestellt worden sind.
Wenn diese nicht mit Einschreiber gekommen sind könnte er Glück haben und eben auf seinem Standpunkt bestehen sie nicht bekommen zu haben. Dann würde ich als Laie sagen zahlt er die Grundforderung ist der Fall geklärt. Aber bitte bei der Überweisung im Verwendungszweck Grundforderung angeben, damit sie ihm später nicht den Strick draus drehen können und die Zahlung als Anzahlung für die Gesamtforderung sehen.

Ich hoffe ich konnte irgendwie helfen?!

Gruß Manuela

Ein Bekannter hat direkt eine „letzte Mahnung“ erhalten ohne
zuvor eine Mahnung bekommen zu haben.

Mahnen ist grundsätzlich keine Pflicht. So gesehen kann die erste durchaus schon die letzte Mahnung sein. :wink:

Er hat dann direkt mit
der Firma gesprochen, und wollte wissen, wofür die Mahnung
überhaupt ist.
Die Firma sagte hier handelt es sich aus einem Vertrag von
2001. Da er diesen jedoch nicht mehr hatte und dies auch
telefonisch mitgeteilt hat, weigerte er sich diese Rechnung zu
bezahlen.

Einen Vertrag nicht mehr vorliegen zu haben kann natürlich keine ausreichende Begründung sein eine Forderung nicht zu erfüllen. Da könte man sich per Reißwolf ja leicht von Schulden befreien. Ich denke es wäre möglich géwesen darum zu bitten, eine Kopie der Unterlagen zu bekommen und bis dahin eine Art Mahnstopp zu setzen.

Nun meldet sich der Rechtsanwalt bei Ihm und bittet um
Ausgleich + Mahngebühren und Rechtsanwaltskosten. Der Bekannte
sträubt sich nicht die tasächlich offene Rechnung zu bezahlen,
sofern er die Vertragsgrundlage dafür hat. Muss er nun auch
die Rechtsanawaltskosten und Mahngebühren bezahlen.

Wenn er die Frist der Zahlung der offenen Forderung überschritten hat, dann schon. Es sei denn er kann irgendwie nachweisen, daß der Vertrag gar nicht zu Stande kam oder daß sich aus dem Vertrag keine erkennbare Zahlungsverpflichtung ergeben hat…man kann hier wenig sagen, wenn man nicht mal weiß, was für eine Art Vertrag das sein soll. Im Versicherungswesen (und möglichwerweise nicht nur dort)gibt es z.B. den Begriff Schickschuld. Der sagt aus, daß ein Vertragspartner sogar dann, wenn die Rechnung für einen Vertrag nicht eingegangen ist, dafür sorgen muß, daß seine Zahlung zur Fälligkeit vorliegt bzw. sich darum kümern muß, daß eine Rechnung erstellt wird.

Ist das rechtmäßig direkt eine letzte Mahnung auszustellen,
ohne dass er eine Mahnung zuvor gesehen hatte?

Wie oben gesagt, Mahnungen sind reine Freundlichkeit des Gläubigers.

Wie kann eine Firma beweisen, dass die Mahnungen überhaupt
rausgeschickt und angekommen sind. Vielleicht hat mein
Bekannter ja die Mahnung für einen Werbebrief gehalten und
direkt in den Müll geworfen ohne den Brief aufzumachen?

So hart es klingt, aber das ist Pech für den Bekannten.

Oder die Mahnungen sind nicht angekommen.
Muss die Firma nicht auch den Vertrag vorlegen, wenn dem
Bekannten seinen Vertrag nicht mehr hat?

Natürlich muß die fordernde Firma nachweisen können, daß ihre Forderungen zu Recht bestehen. Jede seriöse Firma wird auf Anfrage auch problemlos entsprechende Kopien zur Verfügung stellen.

Gruß Maid :wink: