weil ELStAM jetzt doch noch nicht in 2012 an den Start geht, wird für 2012 noch einmal die alte 2010er Lohnsteuerkarte benötigt. Die wird vom Arbeitgeber, der sie schon bei der ersten Verlängerung für 2011 benutzt hat, zurückgegeben (wenn es der gleiche ist, kann er sie auch gleich einbehalten).
Ersatzweise kann man auch die kürzlich erhaltene Bescheinigung über die ELStAM-Daten vorlegen.
weil ELStAM jetzt doch noch nicht in 2012 an den Start geht,
wird für 2012 noch einmal die alte 2010er Lohnsteuerkarte
benötigt.
danke für die Bestätigung meiner Vermutung.
Die wird vom Arbeitgeber, der sie schon bei der
ersten Verlängerung für 2011 benutzt hat, zurückgegeben (wenn
es der gleiche ist, kann er sie auch gleich einbehalten).
Der bisherige AG ist es nur noch bis Ende 2011.
Lohnabrechnung bisher wurde extern durchgeführt, AG ist ein bißchen ein Chaot, da muß AN immer selber schauen, welche Unterlagen ihm (dem AN) zustehen und diese sofort aus der Post fischen, bevor sie auf Nimmerwiedersehen unter dem Chef-Schreibtisch-Papierberg untergehen.
Ersatzweise kann man auch die kürzlich erhaltene Bescheinigung
über die ELStAM-Daten vorlegen.
Interessant!?
Aber wer bitte hat kürzlich was verschickt?
Das FA an die Firma?
ELStAM-Daten werden nur für Personen erfasst, für die bisher Lohnsteuerkarten ausgestellt wurden, oder die seit 2010 eine nichtselbständige Tätigkeit aufgenommen haben.
Sie dienen wie die Lohnsteuerkarten dem Lohnsteuerabzug, sind also für Rentner, Selbständige etc. funktions- und bedeutungslos.
Ersatzweise kann man auch die kürzlich erhaltene Bescheinigung
über die ELStAM-Daten vorlegen.
Naja, so einfach ist es leider nicht.
BMF-Schreiben vom 06.12.2011:
_Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugs-merkmale)“ nach § 52b Absatz 9 EStG
Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V)._
Es muss also auch weiterhin ein amtliches Dokument vorhanden sein, das Mitteilungsschreiben allein reicht nicht aus.