Letzter Wille - Erbe des Letztverstorbenen bindend

Hallo!

Wenn jemand in einen Erbvertrag von Eheleuten, wo jeder Ehepartner als gegenseitiger Erbe angegeben ist einen Erben des Letztverstorbenen einsetzt, könnte dann der verbliebene erbende Ehepartner später einen anderen Erben nach seinem Ableben einsetzen, als in dem gemeinsam abgeschlossenen „Letzten Willen“?

Oder ist er dann gezwungen sich an diesen zu halten?

Gruß
Maria

Hallo !

Nein ! Das ist ein VERTRAG,der nachher nicht mehr einseitig(und das wäre es ja) verändert werden kann.

mfG
duck313

Hallo und Danke für deine Antwort!

Das hieße, derjenige müsste dann in seinem gemeinsamen Testament in etwa folgenden Text einsetzen:

Wir, die Eheleute … setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein.

Erbe des Letztverstorbenen soll … sein. Der Letztverbliebene kann jedoch einen anderen Erben neu benennen.

Gruß
Maria

oder

Erbe des Letztverstorbenen soll … sein, wenn der Letztverbliebene nichts anderes bestimmt.

?

Hallo !

Aber warum wäre es denn überhaupt sinnvoll,einen Erben für den 2. Erbfall zu benennen,der aber jederzeit wieder ausgeschlossen werden kann ?
Dann hat das doch gegenüber dem Weglassen,also kein „Nacherbe“ benannt,keinen Vorteil.
Der überlebende Ehepartner kann dann später ein eigenes Testament verfassen und alles regeln,was er möchte.
Das kann er dann ja jederzeit abändern,wenn sich in der Lebenssituation nochmals etwas ändern sollte. Er ist völlig frei und kann verfügen was er will.
Legt man sich früh fest ist man u.U. daran gebunden und kann das nicht mehr an bestimmte Ereignisse anpassen.

Übrigens,es kam wohl nicht so klar rüber,erst hies es „Erbvertrag“ und nun „Gemeinschaftliches Testament“. Das sind zwei verschiedene Dinge. Beide können den überlebenden Partner binden,wenn nicht entsprechend formuliert.
Erbvertrag wird vor einem Notar gemacht,gemeinschaftliches Testament könnte man auch selbst machen,hat dann aber keine rechtliche Beratung.

MfG
duck313

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Hallo!

Das Ehepaar will auf keinen Fall, dass Angehörige (Geschwister, Neffen und Nichten) nach dem Tod beider Ehepartner erben.

Außerdem soll ein überlebender Ehepartner aber die Möglichkeit haben nach dem Tod des anderen den „Letzten Willen“ zu ändern, um z. B. einer sich kümmernden Person das Erbe zukommen zu lassen.

„Letzter Wille“ ist das nicht Testament? Und heißt das nicht erben?

Gruß
Maria

Oder ist er dann gezwungen sich an diesen zu halten?

Grundsätzlich sind vertragsmäßige Verfügungen (beim Erbvertrag) oder wechselbezügliche Verfügungen (beim gemeinschaftlichem Testament) bindend für den Letztverstebenden. Der Überlebende ist nicht mehr testierfrei.
Er wird davon nur frei wenn er das Erbe nach dem Tode des Erstversterbenden ausschlägt, oder im Testament oder Erbvertrag eine Klausel enthalten ist das dem Überlebenden gestattet eine weitere letztwillige Verfügung zu treffen die auch vom gemeinsamen Willen (aus dem akt. Testament) abweicht.

Diese Freiheit gewähren sich Ehegatten sehr oft. Man weis ja nie wie sich Kinder nach dem Todes des einen Elternteils verhalten…:wink:

ml.

Der Längstlebende darf über den Nachlass frei verfügen, wenn er in dem Ehegatten-Testament als „befreiter Vorerbe“ eingesetzt dazu ausdrücklich ermächtigt wurde.

Das ist die Regel, um diese Verfügung etwa im Falle der ungewollten Pflichtteilsforderung, Undankbarkeit, Insolvenz, Verfehlungen gegen einen neuen Lebenspartner seitens des Begünstigten abänderbar machen zu können.

G imager761