hallo liebe wer-weiß-was leser!
wir haben in der vorlesung römisches recht nun die lex rhodia de iactu - den seefrachtvertrag - durchgenommen und sollten nun ein real berechnetes beispiel erarbeiten, wenn auf einem schiff waren von vier personen geladen und sind die waren von einem über bord geworfen werden wie viel die anderen nun zahlen müssen, wie viel der geschädigte bekommt…
ich habe nun zwar bücher und das internet durchforstet, fündig geworden bin ich nicht, ich bin zwar nun bestens über diese lex informiert, aber leider war es nirgendwo so ausführlich beschrieben, als das ich eine wirklich berechnung anstellen hätte können.
hätte vielleicht von euch jemand einen tipp dazu?
liebe grüße kathrin und schon mal danke im voraus
Hallo Kathrin,
ich würde das so sehen (ohne Gewähr!):
An Bord sind Waren von 4 Personen. Nachdem nichts anderes angegeben wurde: Wert je 1/4.
Von einem Befrachter (sagen wir: vom Gaius) wirft der Schiffer bei einer „Großen Haverei“ Waren über Bord – bleiben 3/4 an Bord. Laut lex rhodia de iactu ist der Schiffer zur Erstattung eines anteiligen Ausgleichs entsprechend dem Wert der Ladungen der verschonten Befrachter verpflichtet. Es sind insgesamt 4 Befrachter mit je 1/4 Warenwert, 3 davon wurden verschont, die Erstattung beträgt somit 1/4 von 3/4. Der Schiffer schuldet dem Gaius daher 3/16. Der Schiffer kann hinsichtlich dieser 3/16 gegen die drei verschonten Befrachter mit der actio conducti Rückgriff nehmen. Das vierte untergegangene Sechzehntel hat Gaius selbst zu tragen.
Kaser, Römisches Privatrecht (12. Aufl. 1981) verweist dazu auf Paul. D. 14,2,1;2pr.
Grüße, Peter
oh vielen vielen dank für die antwort, du weißt gar nicht wie froh ich darüber bin!!
oh vielen vielen dank für die antwort, du weißt gar nicht wie
froh ich darüber bin!!
Gern geschehen, aber Garantie kann ich keine übernehmen!
Grüße, Peter
in meinem buch (apathi-klingenberg) hab ich das so nicht gefunden, meinst du den kaser-knüttl oder nur kaser beim buch?
noch eine Frage, würde das etwas ändern, wenn ein herbststurm dafür verantwortlich war, dass er die waren des gaius über bord hätte müssen?
in meinem buch (apathi-klingenberg) hab ich das so nicht
gefunden, meinst du den kaser-knüttl oder nur kaser beim buch?
Hi,
ich meine Max Kaser, Römisches Privatrecht, 12. Aufl., 1981, C.H.Beck Verlag, Seite 180. Da steht was zur lex Rhodia de iactu, die Berechnung hab ich daraus abgeleitet (darum hab ich auch geschrieben: keine Gewähr). Die Schwarte ist also schon mehr als 20 Jahre alt, aber beim Römischen Recht ist das ja ziemlich wurscht. Zur Neuauflage schau hier: ISBN: 3406417965 Buch anschauen. Ich hab auch in meinem Hausmaninger-Selb, Römisches Privatrecht, Böhlau Verlag 1981, dazu nachgeschaut, aber nix gefunden. Apathi-Klingenberg und Kaser-Knüttl sagen mir nichts, da bin ich wohl schon zu alt 
Grüße, Peter
noch eine Frage, würde das etwas ändern, wenn ein herbststurm
dafür verantwortlich war, dass er die waren des gaius über
bord hätte müssen?
Nochmals Hallo!
Deine Frage ist nicht ganz klar: „wenn ein herbststurm dafür verantwortlich war, dass er die Waren des gaius über bord hätte müssen“
Wenn Du meinst, der Herbststurm ist verantwortlich, dass der Schiffer die Waren über Bord wirft, dann ist das natürlich ein Fall der lex Rhodia de iactu, weil diese voraussetzt, dass ein Schiffer in Seenot die Waren eines Beladers über Bord wirft, um das Schiff und die restliche Ladung zu retten. Wenn allerdings der Seesturm oder die Wellen selbst die Waren über Bord spülen, ohne dass der Schiffer etwas dazu getan hat, dann kommt die lex Rhodia de iactu wohl nicht in Betracht. Hier wird eventuell bei Verschulden des Schiffers dieser aus dem Titel des Schadenersatzes haften (wenn man das jetzt einmal ganz allgemein und untechnisch so sagen kann; das röm. Schadenerstazrecht ist von unserem odch sehr verschieden) oder es liegt vis maior vor. Ich bin kein Experte für Römisches Recht, aber es wird hier wohl auch darauf ankommen, wann (d.h. in welchem Entwicklungsstadium des Römischen Rechtes) der Gaius das Pech hatte, seine Waren zu verlieren, weil sich gerade das römische Schadenersatzrecht über einen langen Zeitraum entwickelt hat und nicht einheitlich war.
Grüße, Peter
also die fragestellung war: ein schiff kommt in den herbststurm und der schiffer muss die waren des a über bord werfen, wie viel müssen eben jetzt die anderen an ausgleich zahlen also wie in meiner ersten frage … nur dass eben der zusatz mit dem herbststurm dabei ist
also die fragestellung war: ein schiff kommt in den
herbststurm und der schiffer muss die waren des a über bord
werfen, wie viel müssen eben jetzt die anderen an ausgleich
zahlen also wie in meiner ersten frage … nur dass eben der
zusatz mit dem herbststurm dabei ist
Hallo Kathrin (soviel Zeit muss sein),
in deinem ersten Mail hast Du geschrieben, Du seist schon bestens über die lex Rhodia de iactu informiert, und jetzt stellst Du zum dritten Mal die gleiche Frage.
Also nochmals in Kurzform: Seenot („Große Haverei“ - genau so heißt’s bei Kaser) - Schiffer rettet der Rest der Waren durch „Opferung“ eines Teils der Waren - anteiliger Ausgleich durch lex Rhodia in iactu.
Ob die Seenot durch Sommer-, Herbst- oder Wintersturm verursacht wird ist wurscht.
Grüße (auch dafür muss Zeit sein),
Peter
ja das wollte ich nur wissen … ich hab ja auch alles gelesen über die lex rhodia de iactu … aber lieber öfter nachfragen was das vis maior und die gefahrtragung angeht…
aber trotzdem vielen dank
also ich hab das beispiel jetzt mir realen zahlen durchgerechnet, ausgangspunkt waren waren im wert von 15.000 sesterzen.
1/4 sind daher 3750 sesterzen …
jetzt schuldet der schiffer dem gaius 3/16 … er würde ihm also nur 703 sesterzen schulden, das ist ja verdammt wenig … da kann doch etwas ned stimmen?
Hallo ein weiteres Mal - die anderen Hallos sind weiter unten.
3/16 von 15000 sind nicht 703, sondern 2812,5!
Falls ich de lex Rhodia de iactu richtig verstanden habe (und langsam zweifle ich selbst daran), dann beträgt der Schaden nach Deinem Beispiel 1/4 von 15000 = 3750. 3/4 davon hat der Schiffer dem Gaius zu ersetzen, und das sind (Tusch!) 2812,5 (1/4 x 3/4 = 3/16). Davon kann der Schiffer je ein Drittel (=937,5) von den drei verschonten Beladern rückfordern.
Also:
ursprünglich 15000 Warenwert an Bord
3750 des Gaius sind über Bord geworfen worden
3/4 davon = 2812,5 hat der Belader dem Gaius zu ersetzen
davon holt sich der Belader 937,5 vom verschonten Belader A zurück, weitere 937,5 vom verschonten Belader B und noch einmal 937,5 vom verschonten Belader C
937,5 trägt Gaius selbst
Letztlich wurde so der enstandene Schaden auf alle, die am Warenwert Anteile hatten, gleichmäßig aufgeteilt, unabhängig davon, wessen Ware über Bord geworfen wurde.
und nochmals: alle Angaben ohne Gewähr! Wenn dein Prof die lex Rhodia de iactu anders sieht, wirds schon so sein.
Grüße, Peter
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ja danke schön, hab nach dem post gemerkt, dass ich wo ne falsche zahl genommen hab und das ergebnis dann immer so windschief war 
danke nochmals