LHundG NRW - Forderung nach zweiter Aufsichtsperson rechtens?

Hallo liebes Forum,

Ist eine Forderung rechtens eine zweite Aufsichtsperson mit Sachkundenachweis und polizeichlichem Führungszeugnis zu verlangen für einen Hund nach §10 des Landeshundegesetz - LHundG NRW?
Also auch wenn der Halter des Hundes alle Anforderungen uneingeschränkt vorlegt?

Vielen Dank

Der tut nichts, der will nur spielen !
Das hat er ja noch nie gemacht !
Sie müssen ihn gereizt haben.

hast Du die Sätze schon auswendig gelernt ?

Die Forderung nach § 10 LhundG NRW ist rechtens.
Sie kann aber auch durch 2 Sicherungsposten mit roter Warnflagge ersetzt werden, die 20 m vor und hinter dem Hund das Herrchen begleiten.

:blush:

Der Halter hat wohl den Nachweis erbracht, es geht um eine zweite Person.

Richtig… das war gemeint!

Es geht hier und die Halteerlaubnis des Hundes die gekoppelt ist an eine zweite Pflichtperson. Wenn Sie wissen wo das steht das es auch gültig ist für einen Hund nach Paragraph 10 wäre ich dankbar über einen Hinweis.

Aber wer hat das verlangt? Der muss ja auch die Gesetzesgrundlage dafür genannt haben!

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Hallo!

Ohne Informationen zu Sachverhalt und Hintergründen, insbesondere darüber, wer die Forderung erhoben hat und mit welcher Begründung, kann man nicht helfen. Es wird sich doch um keinen Behördenbescheid ohne Anlass und ohne benannte Rechtsgrundlage handeln.

Er will doch nur spielen…

Gruß
Wolfgang

Also ich lese davon im Gesetz nichts. Frage doch mal nach der Rechtsgrundlage.

bei dem geht es um eine verhaltensprüfung. ist ein zweiter prüfer gemeint?

Hallo,

die Stange und der Nebel …

Ich liebe die Fragen, bei denen
der/die Fragende zwar genau weiss, was er/sie will, aber
es nicht so dargestellt wird, dass sich eine fremde Person ein Bild machen kann.

Möglicherweise § 5 (4) oder auch § 12 (1) - vielleicht auch ganz was anderes.
Aber dazu muss man die ganze Geschichte kennen.

Gruß
Jörg Zabel

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Guten Tag zusammen,

da es so eine starke Problemstellung ist, war eine Rechtsauskunft nicht umgehbar.

Ich möchte es also aufklären!

Im Falle dieser Hunde erhebt die Stadt eine Auflage OHNE Begründung.
DIe Stadt erlaubt eine Haltung NUR wenn eine zweite Aufsichtsperson benannt wird mit Sachkundenachweis, volljährig und mit polizeilichem Führungszeugnis.

Da „Gewisse Amtsauflagen“ im Gesetz freigegeben sind, ist es auch unerheblich ob man Einspruch erhebt oder nicht.

Sozusagen - amtliche Willkür.

Für alle Zweifler… wir halten diese Rasse über 20 Jahre und es gab keinen Versicherungsfall, keinen Behördenfall.
Also die sogenannte „weiße“ Weste. Wir starten also ins nächste Jahrzehnt mit dieser Rasse. Wir werden natürlich die Forderungen erfüllen, denn wir lieben diese Rasse und wir lieben es auch Hundehalter zu sein.

D.h. also: Die Städte DÜRFEN so etwas verlangen. Wenn man es nicht befolgt, dann darf man den Hund nicht halten.

Nachtrag: Es handelt sich um eine anwaltliche Aussage von einem Spezialisten.

Interessant wird dann noch ob ich noch in den Urlaub fahren darf… oder ob ich krank werden darf, oder was passiert wenn der Halter des Hundes in den Urlaub fährt und nur noch die Aufsichtsperson da ist undundund… Dann gibt es auch keine Gewährleistung einer zweiten Person.

und du hast wirklich noch nie darüber nachgedacht, wozu die zweite person wohl nötig sein könnte?

interessant.