Lichtkuppeln - Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Hallo, wir sind seit 3 Jahren Wohnungseigentümer und hatten bisher keine größeren Probleme mit unserer Wohnung. Nun aber haben wir ein größeres Problem:
In 2 Zimmern (Bad und Schlafzimmer) unserer Wohnung (DG) haben wir jeweils 1 Oberlicht (Lichtkuppel). Diese sind allerdings so schlecht isoliert (nach Auskunft eines Energieberaters), dass sich in den Lichtkuppeln Kondenswasser sammelt, welches dann die Wand bzw. Decken hinunter läuft. Im Schlafzimmer haben wir gerade neues Parkett gelegt und nun natürlich Angst vor Wasserflecken. Im Badezimmer ist die Wand um diese Lichtkuppel so feucht, dass sich nun schon Schimmel bildet. Wir lüften und lüften aber nichts hilft. Der Energieberater sagte uns, dass diese Oberlichter sehr schlecht isoliert sind, und es es 2 Maßnahmen gibt: Entweder die Lichtkuppeln auf dem Dach sehr gut isolieren (dann wird die Kondenswasserbildung weniger, geht aber nicht ganz weg) oder für ca. 3.000 € pro Lichtkuppel neue (besser isolierte) Oberlichter einbauen. Unsere Frage: Wer trägt die Kosten? Wir sind der Meinung dass es sich hierbei um Gemeinschaftseigentum handelt (es gibt keine Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung die diesen Aspekt regelt) unsere Hausverwaltung hat mal auf telefonische Nachfrage geantwortet, dass es sich hierbei um Sondereigentum handeln würde.

Wenn wir der Meinung sind, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, wie gehts dann weiter? Welche Schritte müssen wir unternehmen? Hausverwaltung zur Beseitigung auffordern???
Besonders bedenklich ist die Gesundheitsgefährung durch die Schimmelpilzbildung - daher wollen wir nun eine zügige Lösung anstreben? Wer hat Erfahrung mit solchen Problemen? Danke.

Hallo,

Sondereigentumsfähig sind Räume und deren Bestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs. 1 WEG).

Bei einer Lichtkuppel bin ich mir nicht so sicher - wegen der äußeren Gestalt. Hier müsste man es vor Ort die Gestalt und Grösse der Lichtkuppel in Bezug auf das Gebäude begutachten, ob es Sonder- oder Gemeinschafteigentum ist.

Bei Sondereigentum eine Mitteilung an die Verwaltung zu den geplanten Bauarbeite.

Bei Gemeinschaftseigentum Mitteilung an die Verwaltung und Aufforderung zur Mangelbeseitigung. Eventuell ist ein WEG-Beschluss notwendig (wegen den entstehenden Kosten).

Christian

Lichkuppeln sind Bestandteile des Dachs und damit zwingend Gemeinschaftseigentumeigentum.

Es stellt sich aber die Frage, ob irgendwo die Kostentragung über die Kuppel abweichend geregelt wurde, z.B. wenn das Dach später ausgebaut wurde.

Falls dem nicht so ist, stellt sich die Frage nach der Ursache von Schimmel, Feuchtigkeit. Ich würde sofort fragen, warum diese Probleme nicht bereits in den ersten 2 Jahren aufgetreten sind, wenn es sich um ein bauartbedingtes Problem der Kuppel handeln soll.

Dann stellt sich als nächstes die Frage nach der Qualifikation des Sachverständigen. Hat er die Wärmeverteilung in der Wohnung entsprechend verfahrenswirksam dokumentiert. War er z.B. ein Ingieneur für Energie-und Wärmetechnik. usw.
Hat er ausgeschlossen, dass es sich um Folgen falschen Lüftens handelt?

Weiteres Vorgehen: Verwaltung mit Terminsetzung auffordern zu Reparieren. ggf. Beirat einschalten. Verweis auf Pflicht zur ordnungsmäßen Verwaltung. Hinweis auf Schadensersatzpflicht durch Folgeschäden. evtl. Antrag in Eigentümerversammlung, falls zeitlich möglich.
Ansonsten Anwalt, um Eigentümergemeinschaft zu verklagen.
Gruß n

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