Lichtschacht und Kellerräume

Hallo allerseits,

man gehe davon aus, ein EFH hätte ein Kellergeschoß mit einer Deckenhöhe von 2,07 m. Dürfen diese Kellerräume als Wohnraum vermietet und also auf die Gesamtwohnfläche des EFH angerechnet werden? Weiterhin gäbe es Lichtschächte zu zwei Fenstern von zweien der besagten Kellerräume. Diese Lichtschächte sind, so wie es aussieht, selber gebaut mit den ungewöhnlichen Maßen 153 mal 57 cm bei einer Tiefe von 125 cm. Die bei Lichtschächten sonst üblichen Aufnahmen für Abdeckgitter sind nicht vorhanden, die Schächte sind nicht abgedeckt und stellen daher eine Gefahr für im Haus wohnende Kleinkinder dar. Ist der Vermieter verpflichtet, für eine geeignete Abdeckung der Lichtschächte zu sorgen?

fragende Grüße,

Ralph

Hallo

Eine Deckenhöhe von 2,07 m entspricht nicht der Bauordnung für Wohnräume, kann allerdings von Bundesland zu Bundesland verschieden sein.

Eine Abdeckung für Lichtschächte ist m.E. nicht zwingend vorgeschrieben.

Moin,

Eine Abdeckung für Lichtschächte ist m.E. nicht zwingend
vorgeschrieben.

Jedoch muss bei einer Absturzhöhe >1,00 m ein Geländer vorhanden sein.

vnA