Liebe/-r Experte/-in, kurzfristige, geringfügige beschäftigung: 2 monate oder 50 tage nur innerhal

Liebe/-r Experte/-in,

2 Monate resp. 50 Tage innerhalb eines Kalenderjahres.

gp

Liebe/-r Experte/-in,

Ich danke Ihnen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein zeitlich begrenzt ist auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres.
Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch sind die Umlagen U1, U2 sowie U3 abzuführen. Außerdem ist das Arbeitsentgelt zu versteuern, entweder pauschal oder entsprechend der Angaben auf der Lohnsteuerkarte.
Bei der Beurteilung, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschlossen, eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung sozialabgabenpflichtig nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss. Wird also nach 40 geleisteten Arbeitstagen die 50-Tage-Befristung aufgehoben, so tritt ab dem 41. Tag Sozialversicherungspflicht ein.
Achtung: Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sofern das Entgelt über 400 Euro liegt. Berufsmäßigkeit liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitende das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt. Hier eine nicht vollständige Aufzählung:

… vielleicht wiederholen Sie die Frage noch mal … war nicht „ganz“ vollständig

Lotse

Hallo frischepopcorn,

was genau möchtest Du zum Thema kurzfristige Beschäftigung wissen?
Du solltest Deine Frage in den Text, nicht in die Betreffzeile schreiben!
Ansonsten siehe:
http://www.vkm-baden.de/infothek/sgb_8_iv.htm

Gruß
Wolfgang