Liebhaberei

Hallo,
jemand möchte seine Wohnung verbilligt an Angehörige vermieten.
Er vermietet zu 50% des vergleichbaren Mietspiegels, d.h. es ist abzusehen, dass kein Gewinn erwirtschaftet wird und es somit wohl als Liebhaberei eingestuft wird.
Was bedeutet dies für die Mieteinnahmen? Müssen diese trotzdem versteuert werden ?
Gruß,
Werner

Hallo Werner,
auch bei verbilligter Überlassung von Wohnraum ist nicht einfach von Liebhaberei auszugehen. Zunächst ist zu klären, ob es sich um ein fremdübliches Mietverhältnis handelt (abgesehen von der Miethöhe). Also muss ein fremdüblicher Mietvertrag geschlossen sein und auch praktisch durchgeführt werden. Ist dies der Fall, so kommt es bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum zu einer AUfteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Das führt dazu, dass den Mieteinnahmen in dem geschilderten Fall 50 % der Werbungskosten zum Abzug gegenüber gestellt werden können. Die restlichen 50 % der Werbungskosten gehen steuerlich wirkungslos unter und werden dem unentgeltlichen Teil zugerechnet.
Sollte das Finanzamt im anderen Fall eine Liebhaberei unterstellen, dann sind vorerst, bis zu einer erneuten Überprüfung, die Mieteinnahmen nicht zu versteuern, da es sich aufgrund der Einstufung als Liebhaberei um keine steuerlich relevanten Einnahmen handelt.
Viele Grüße und Alles Gute