Liebhaberei: muss Est zurück erstattet werden?

Hallo,

Folgender Fall: mehrere Jahre freiberuflich tätig (Kleinunternehmer).
Danach seit einige Jahre sozialversicherungspflichtig angestellt.
Nebenberuflich wurde die selbstständige Tätigkeit fortgeführt.
Seitdem Verluste. Der Verlust aus der EÜR wurde mit der ESt verrechnet. Der Steuerbescheid erging mehrmals vorläufig wgn. unklare Gewinnerzielungsabsichten. Nun blüht ggf. die „Liebhaberei“.

Frage 1:
müssten in dem Fall die bisherigen Steuererstattungen zurückgezahlt werden?

Frage 2:
müsste in dem Fall der Betrieb aufgegeben werden? (was bedeuten würde das der Restbuchwert der AfA sowie stille Reserven versteuert werden müssten?)

Frage 3:
wäre es sinnvoll die Tätigkeit „ruhend“ zu melden (was passiert dann mit den AfA’s?) und in der aktuelle Steuererklärung den Verlust vortragen zu lassen (damit er steuerlich nicht sofort wirksam wird (zur Besänftigung FA))?

Antworten wären schön und äusserst willkommen!

Nebenberuflich wurde die selbstständige Tätigkeit fortgeführt.
Seitdem Verluste. Der Verlust aus der EÜR wurde mit der ESt
verrechnet. Der Steuerbescheid erging mehrmals vorläufig wgn.
unklare Gewinnerzielungsabsichten. Nun blüht ggf. die
„Liebhaberei“.

Frage 1:
müßten in dem Fall die bisherigen Steuererstattungen
zurückgezahlt werden?

Wenn die „Liebhaberei“ vom Finanzamt endgültig unterstellt wird - ja, nachdem die entsprechenden Einkommensteuerbescheide geändert wurden.

Frage 2:
müßte in dem Fall der Betrieb aufgegeben werden?

Nein, müssen muß man nicht.

(was
bedeuten würde, daß der Restbuchwert der AfA sowie stille
Reserven versteuert werden müßten?)

Nein, wenn Liebhaberei, dann keine Versteuerung der stillen Reserven.

Frage 3:
wäre es sinnvoll die Tätigkeit „ruhend“ zu melden (was
passiert dann mit den AfA’s?) und in der aktuelle
Steuererklärung den Verlust vortragen zu lassen (damit er
steuerlich nicht sofort wirksam wird (zur Besänftigung FA))?

Nun, das geht so nicht. Ruhenlassen wäre falsch, wenn die Tätigkeit - zwar verlustreich - dennoch weitergeführt wird.

Den Verlust kann man nur vortragen lassen, wenn er sich im laufenden Veranlagungszeitraum nicht mit Gewinnen bzw. positiven Einkünften verrechnen läßt.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

Folgender Fall: mehrere Jahre freiberuflich tätig (Kleinunternehmer). Danach seit einige Jahre sozialversicherungspflichtig angestellt. Nebenberuflich wurde die selbstständige Tätigkeit fortgeführt. Seitdem Verluste. Der Verlust aus der EÜR wurde mit der ESt verrechnet. Der Steuerbescheid erging mehrmals vorläufig wgn. unklare Gewinnerzielungsabsichten. Nun blüht ggf. die „Liebhaberei“.

Frage 1: müssten in dem Fall die bisherigen Steuererstattungen zurückgezahlt werden?

Zumindest zu dem Teil, den die Verluste aus dieser Tätigkeit zu Erstattungen beigetragen haben.

Frage 2:
müsste in dem Fall der Betrieb aufgegeben werden?

Nein, seine Liebhaberei darf man selbstverständlich fortführen.

(was bedeuten würde das der Restbuchwert der AfA sowie stille Reserven versteuert werden müssten?)

Nein, da es dann ja keine Restbuchwerte oder stille Reserven geben kann.

Frage 3:
wäre es sinnvoll die Tätigkeit „ruhend“ zu melden

Inwiefern wäre das sinnvoll? Die Ausgaben werden doch ohnehin nicht mehr anerkannt.

(was passiert dann mit den AfA’s?)

Wenn Liebhaberei unterstellt wird, dann gibt es auch keine AfA mehr, die als Betriebsausgaben anerkannt würden. Wenn die Liebhaberei auch rückwirkend unterstellt wird, dann werden auch die AfA aus diesen Zeitraum nicht mehr anerkannt, woraus dann rückwirkend eine höhere Steuerzahlung resultieren würde.

und in der aktuelle Steuererklärung den Verlust vortragen zu lassen (damit er steuerlich nicht sofort wirksam wird (zur Besänftigung FA))?

FA lassen sich nur selten besänftigen. Wenn Liebhaberei rückwirkend unterstellt wird, gibt es ohnehin keine Verluste. Und man kann sich auch nicht aussuchen, in welchem Veranlagungszeitraum Gewinne oder Verluste angerechnet werden sollen. Ein Verlustvortrag wäre nur dann möglich, wenn insgesamt das zu versteuernde Einkommen negativ ist.

Also entweder Gewinnerzielungsabsicht belegen oder akzeptieren, dass es eine Liebhaberei ist. Für die Gewinnerzielungsbasicht ist es nicht notwendig, dass mal ein Gewinn entsteht. In einer Marktwirtschaft gibt es keine Garantie auf Gewinne.

Grüße

Rückfrage Rückzahlung, Ruhe und GbR
Vielen lieben Dank ElBuffo und StBAnw für die Antworten!

Ich habe noch einige Rückfragen, vielleicht erbarmt ihr euch noch mal!

Betrifft die evt. Rückzahlung der Steuererstattung nur die VORLÄUFIGE Steuerbescheide mit dem Vermerk zu den unklaren Gewinnerzielungsabsichten oder ALLE bisher ergangene Bescheide?

Wäre es nicht vorstellbar, das man durch „ruhend melden“ ggf. Zeit gewinnen würde; wenn z.B. aufgrund von Krankheit und Probleme im familiären Bereich, die Zeit fürs Geschäft einfach nicht gegeben war, und deswegen nur sehr geringe Einnahmen vorliegen, und auch noch einige Zeit vergehen wird, bis die Talzone durchschritten ist.

Wäre eine solche Information an das FA ( „Es gab so viel Stress und Elend, für das Geschäft blieb da einfach keine Zeit“), sinnvoll oder eher von Nachteil?

Wäre es zur Verhinderung der Einstufung 'Liebhaberei" der bisherigen Tätigkeit, evt. eine geeignete betriebswirtschaftliche Maßnahme, das BV in einer GbR einzubringen, die zukünftig die anfallende Kosten (Raum, Versicherung, AfA) wahrscheinlich decken könnte?

(ojee, das kleine Gehirn der Autorin wird gerade zermartert…)

Grüß

Ob Einkünfte aus „Liebhaberei“ vorliegen, hängt entscheidend davon ab,
ob eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht besteht. Aufwendungen für ein privates Hobby können natürlich nicht zu Lasten der Allgemeinheit steuermindernd berücksichticht werden.
Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn auf die gesamte Dauer der Tätigkeit insgesamt ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben erzielt werden soll. Das ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Das heißt, es kommt darauf an, wie man die Ernsthaftigkeit der Gewinnerzielungsabsicht begründet und ob die Art der Tätigketi überhaupt geeignet ist, irgendwann einen Gewinn zu erzielen.
Bei Künstlern haben die Finanzgerichte über viele Jahre die Verluste aus freiberuflicher Tätigkeit steuerlich anerkannt, weil diese in der Regel oft jahrelang erhebliche Aufwendungen haben, bis sie in die Gewinnzone kommen. Hilfreich wäre hier, wenn man ein einschlägiges Studium sowie Teilnahme an Ausstellungen, Aufführungen usw. nachweisen könnte. Es gibt zu dem Thema zahlreiche Urteile der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs.
Fraglich ist auch, ob in solchen Fällen die Veranlagung unter teilweisem Vorbehalt der Nachprüfung rechtens ist. Der Steuerbürger hat ein Recht auf Rechtssicherheit, da von der steuerlichen Würdigung
weitreichende Entscheidungen abhängen können, z.B. ob die Tätigkeit eingestellt wird oder wie die Preise kalkuliert werden. Außerdem müsste der Steuerpflichtige auch wissen, ob die Qualifizierung als Liebhaberei auch dann gilt, wenn künftig tatsächlich Überschüsse erzählt werden.

Hallo,

Betrifft die evt. Rückzahlung der Steuererstattung nur die VORLÄUFIGE Steuerbescheide mit dem Vermerk zu den unklaren Gewinnerzielungsabsichten oder ALLE bisher ergangene Bescheide?

Naturgemäß betrifft dies "besten"falls diejenigen, mit dem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Gewinnerzielungsbasicht.

Wäre es nicht vorstellbar, das man durch „ruhend melden“ ggf. Zeit gewinnen würde; wenn z.B. aufgrund von Krankheit und Probleme im familiären Bereich, die Zeit fürs Geschäft einfach nicht gegeben war, und deswegen nur sehr geringe Einnahmen vorliegen, und auch noch einige Zeit vergehen wird, bis die Talzone durchschritten ist.

Vorstellbar ist vieles. Aber sowas wie ein Ruhen eines Betriebes in dieser Hinsicht gibt es nicht.

Wäre eine solche Information an das FA ( „Es gab so viel Stress und Elend, für das Geschäft blieb da einfach keine Zeit“), sinnvoll oder eher von Nachteil?

Das wäre zumindest kein starkes Indiz für eine Gewinnerzielungsabsicht, sondern, dass das Ganze eben nebenbei als Hobby betrieben wurde. Oder hat man seine hauptberufliche Tätigkeit auch solange aus diesen Gründen eingestellt?

Wäre es zur Verhinderung der Einstufung 'Liebhaberei" der bisherigen Tätigkeit, evt. eine geeignete betriebswirtschaftliche Maßnahme, das BV in einer GbR einzubringen, die zukünftig die anfallende Kosten (Raum, Versicherung, AfA) wahrscheinlich decken könnte?

Irgendwie vermag ich darin überhaupt keinen Sinn zu sehen. Für die GbR braucht es zwei Leute. Und die Gewinn- oder Verlustanteile tauchen dann wieder bei diesen Leuten in der Steuererklärung auf. Und auch eine GbR muss eine Gewinnerzielungsbasicht haben.

Es wurde hier schon beschrieben, dass die Gewinnerzielungsabsicht nichts ist, was klar definiert oder gar nahand eines Kriteriums festgelegt werden könnte. Daneben ist es durchaus auch möglich, dass zu einem Zeitpunkt x aus einem Hobby eine Gewinnerzielungsbasicht wird und andersrum. Die Frage ist also vielleicht, wann dieser Zeitpunkt x eingetreten ist. Ein Abmelden wäre zumindest ein Indiz dafür, dass ab dann keine Gewinnerzielungsabsicht mehr vorlag. Das dann noch vorhandene Vermögen wäre dann konsequnterweise zu entnehmen und würde einen steuerpflichtigen Gewinn darstellen.
Oder man weist halt das Fortbestehen der Gewinnerzielungsabsicht nach.

Grüße