Lieferbeschränkung auf D in AGB

Liebe Rechtskundige,

angenommen in den AGB wird das Waren- und/oder Dienstleistungsangebot auf Deutschland beschränkt - ist das OHNE ANGABE entsprechender Gründe/Begründung rechtmäßig (Stichwort: Diskriminierung von EU-Bürgern)?

Ernsthaft?
Moin,

die Frage stellst Du jetzt nicht ernsthaft, oder?

Gruss Jakob

Hallo Jakob,

auch wenn mir Deine Gegenfrage nicht wirklich hilft - ich stelle diese Frage aus gegebenem Anlass, weil in einer Diskussion dieses Thema unter dem Oberbegriff „Abmahnfalle“ genannt wurde . . .

Da Du die Frage offenbar für nicht ernstzunehmend erachtest, wäre für mich wünschenswert, wenn Du dazu ausführen könntest.

Hallo,

die grundsätzliche Beschränkung der Geschäftstätigkeit auf einen genau definierten Raum (egal ob Ort, Kreis, Region oder Staat) ist Teil der grundgesetzlich geschützten Gewerbefreiheit und kann nicht diskriminierend sein, wenn sie für alle potentiellen Kunden vorab ersichtlich ist.
Dies ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die keiner näheren Begründung bedarf.

Wer auch immer Dir etwas anderes erzählt hat, sollte dafür auch eine Rechtsgrundlage nennen können.

&Tschüß
Wolfgang

Moin,

ich kann halt wirklich nicht glauben dass jemand ernsthaft in Erwägung zieht dass das diskriminierend sein soll.
Selbst der Versand in EU-Länder erfordert einen Mehraufwand, den nicht jeder Händler bereit ist zu tragen. Es fängt damit an dass der Händler eine Ust.-Id.-Nr. haben muss, sich mit Intrastat herumschlagen muss etc.
In der Konsequenz müsste ich ja jeden Händler verklagen der per AGB nur eine (oder auch keine) Zahlung per Kreditkarte akzeptiert.
Zum Rest wurde ja schon was geschrieben.

Gruss Jakob

Hallo und danke für Deine Ausführungen,

ich kann halt wirklich nicht glauben dass jemand ernsthaft in
Erwägung zieht dass das diskriminierend sein soll.

Abmahnungen wurden schon mit weitaus hirnrissigeren Vorwänden begründet . . .

Selbst der Versand in EU-Länder erfordert einen Mehraufwand,
den nicht jeder Händler bereit ist zu tragen. Es fängt damit
an dass der Händler eine Ust.-Id.-Nr. haben muss, sich mit
Intrastat herumschlagen muss etc.

Ich sehe das genauso, allerdings lieferst Du GRÜNDE für die Begrenzung auf ein Land und meine Frage war ja, ob man solche angeben sollte in den AGB, um eben dem Diskriminierungsverdacht von vornherein gar keine Basis zu geben.

In der Konsequenz müsste ich ja jeden Händler verklagen der
per AGB nur eine (oder auch keine) Zahlung per Kreditkarte
akzeptiert.

Der Vergleich hinkt insofern, als JEDE® Zahlungen auf anderem Wege leisten könnte, also eben nicht diskriminiert wäre, während in meinem Fall ein potentieller Kunde mit Wohnsitz außerhalb D es wäre und bliebe, solange er nicht mit Adresse in D bestellt . . .