Guten Abend liebe Experten,
ich hätte gerne gewusst, was in einer Bestellbestätigung: „Liefertermin 14.01.2013 fix“ bedeutet …
Was für Folgen hat es, wenn der Lieferant erst am 17.1. bzw. 18.1. (2 von 3 Teillieferungen)liefert??? Welche Rechte hat man in diesem Fall als Kunde (gewerbl.)???
Vielen Dank für Ihre Antworten 
Meiner Meinung nach ist der Vertrag nicht erfüllt, wenn erst am 17. geliefert wird. Je nachdem kann die Nichterfüllung des Vertrages auch Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Ein kleines Beispiel: Sie3 bestellen ein Brautkleid. die Hochzeit ist am 15. Sie bestellen fix zum 14. damit es rechtzeitig da ist. Das Kleid wird aber erst am 17. geliefert. Die Hochzeit ist vorbei, das Kleid wird nicht mehr benötigt, hat Sie aber in Schwierigkeiten gebracht, weil die Braut kein Brautkleid hatte. Sie mussten sich irgendwie anders behelfen.
Allerdings bin ich kein Rechtsanwalt. Somit ist meine Aussage ohne Gewähr. Aber ich meine, dass hier die Rechtslage klar ist.
Hallo,
da gewerblicher Liefersnt, sollten AGBs da sein. Auf diese vereisen. Grundsätzlich können Sie vermutlichlich vom Vertrag zurücktreten oder auf Erfüllung des Vertrags drängen/klagen …
Grüße und viel Erfolg!
Laut § 280 Abs. 1,2, § 286 BGB können Sie Ersatz des Schadens verlangen, wenn der Schuldner, also die Firma von der Sie bestellt haben, seine Leistungspflicht verletzt, wie in diesem Falle in Verzug gerät.
Wenn die Firma nicht wie versprochen liefert, nicht wie zu dem vereinbarten Termin am 14. geliefert hat, hat sie ihre Leistungspflicht aus dem mit Ihnen geschlossenen Kaufvertrag, verletzt.
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs sind laut § 286 Abs. 2 (1) in unserem Falle erfüllt, d.h. der Leistungszeitpunkt ist kalendermäßig bestimmbar und deshalb bedarf es einer Mahnung von Ihrer Seite aus nicht.
Der Verzug muss auf Verschulden (also Vorsatz oder Fahrlässigkeit) beruhen (§ 286 Abs. 4 BGB). Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. In § 286 Abs. 4 BGB steht geschrieben „Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat“, dies könnten beispielsweise Umstände sein, wie eine schwere Krankheit des Schuldners, der seine Leistung persönlich erbringen muss oder Betriebsstörungen durch Naturereignisse oder sonstige höhere Gewalt.
Weiterhin worauf sich die Firma eventuell berufen könnte, ist dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden können konnte, weil die Herstellerfirma mit ihrer Lieferung in Verzug geraten sei. Dies ist jedoch nicht unter die Kategorie „nicht vorhersehbare Umstände“ unterzuordnen, und müsste anderweitig nachgewiesen werden bzw. die Firma kann dann Schadenersatz bei der Herstellerfirma fordern, muss jedoch seinen Kunden den Schadenersatz zahlen.
Wenn also alle Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2, 286 BGB erfüllt sind, haben Sie Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug der Firma entstandenen Schadens, also auf Ersatz des Verzugsschadens.
Grundsätzlich gilt, wer einen Anspruch auf Schadensersatz gegen einen anderen hat, kann nicht einfach irgendeinen Betrag als Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Nach § 249 BGB hat man nur einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der einem tatsächlich entstanden ist, d.h. dieser muss nachgewiesen werden.
Als Schaden könnte beispielsweise der entgangene Gewinn verlangt werden, dieser ist jedoch schwer nachzuweisen, da das Kaufverhalten von Kunden schwer vorherzusehen ist. Außer man kann Bestellungen durch Kunden in schriftlicher Form nachweisen. Deshalb ist es immer ratsam mit dem Vertragspartner für den Fall eines Lieferungs- oder Herstellungsverzugs die Zahlung einer vorher festgelegten Vertragsstrafe für jeden Tag oder jede Woche der eingetretenen Verzögerung zu vereinbaren.
Weiterhin ist zu nennen, dass laut § 323 Abs. 1 BGB der Gläubiger, also Sie, nicht sofort vom Vertrag zurücktreten können, sondern Sie müssen dem Schuldner erst einmal eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen (was angemessen ist richtet sich nach dem Falle und Art der Ware). Nach erfolglosem Verstreichen der Nachfrist kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Auch ohne Rücktritt kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden (§ 281 BGB). Durch einen Rücktritt wird der Vertrag aufgehoben und alle gegenseitigen Rechte und Pflichte entfallen. Wenn Sie eine Nachfrist setzen, und die von der Firma nicht eingehalten werden kann, können Sie also nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und auch bei einem anderen Lieferanten die Ware bestellen, falls diese teurer ist, können Sie diese Differenz als Schadensersatz von der Firma verlangen.
Sorry, ist nicht mein Fachgebiet. Ich kann hier jetzt nur ergoogeltes Wissen weitergeben:
http://www.kubiss.de/bildung/projekte/schb_netz/b4_p…
http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html
Grüße.
Ein wenig googeln würde helfen. Zum Beispiel hier:
http://www.handelswissen.de/data/themen/Wareneinkauf…
Welche Rechte hat man in diesem Fall als Kunde (gewerbl.)???
weiß ich leider nicht, sorry!