Hallo,
es wurden Blumen zu einem bestimmten Liefertermin (Geburtstag) zugesagt. Leider wurden die Blumen nicht am Geburtstag zugestellt, sondern einen Tag später, damit war ein grosser Teil des Geschenkes am Geburtstag nicht da. Es wurden extra Versandgebühren erhoben. In meinen Augen wurde die Leistung nicht erbracht, da die Leistung war, ein Geschenk am Geburtstag zu überbringen. Wie ist da die rechtliche Lage?
Hallo Lars!
Hast hast Du die AGB (Allgem. Geschäftsbedingungen) des Blumenlieferanten anerkannt?
Sieh bitte dort nach, ob der Blumenlieferant die Haftung
für Termingerechte Lieferung ausgeschlossen hat.
Wenn die AGB die Haftung für termingerechte Lieferung ausschliest, dann hast Du diesen Haftungsauschluß mit Deiner Bestellung akzeptiert. Dann hat der Blumenlieferant auch dann den vertag erfüllt, wenn er nicht termingerecht geliefert hat.
Die AGB sind Vertagsgrundlage.
Meines Erachtens hast Du keinen Anspruch auf Wandlung oder Minderung.
Mit freundlichen Grüßen
Adolf Schreiner
hallo lars,
die rechtliche lage bemisst sich an drei dingen:
- dem bgb
- dem jeweiligen vertrag und dessen konditionen und
- den, dem geschäft ggf. zugrunde liegenden agb’s
die punkte 2 und 3 kenne ichaus deiner schilderung nur unzulänglich, insofern kann ich dazu nur unter annahmen etwas sagen.
grundsätzlich: die leistung ist erbracht: es wurde ja geliefert, wenn auch nicht zum vereinbarten termin und die „ware“ wurde ja auch angenommen und insofern abgenommen. aus der verspätung kann sich ergeben, dass
a) zuschläge für die zeitpunkt genaue zustellung nicht gezahlt werden müssen und
b) ggf. schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.
insbesondere zu b) wird es sicherlich etwas schwierig werden einen schaden nach zu weisen, es sei denn, es handelt sich z.b. um eine reiche erbtante, die idch jetzt aus diesem grunde enterbt …
bleibt a); hier richten sich die (rechtlichen) möglichkeiten nach den vertragsbedingungen. wenn der lieferant dort bzgl. des zustellungstermines entsprechende vorbehalte in seinen agb stehen hat, wirst du nur auf dem kulanzwege etwas werden. z.b. könnte ich mir vorstellen, dass etwa „fleurop“ sich da keine negativ presse im internet „gönnen“ wird und auf nachfrage entsprechend handelt.
und nun wie üblich mein hinweis, dass es sich hierbei NICHT um eine verbindliche rechtsauskunft handelt, sondern lediglich um die unzureichende einschätzung eines laien. für eine verbindliche rechtsauskunft wende dich bitte an eine professionelle rechtsanwältin oder einen professionellen rechtsanwalt.
viele grüße
dirk
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Du brauchst die BLumen nicht annehmen, da sie nicht zum gewünschten/ zugesagten Termin da waren, daurch dürfen dir keine Kosten entstehen, im Gegenteil, du kannst sogar noch Schadenersatz verlangen, wenn du Blumen in einen anderen Laden gekauft hast.