Lieferung bis an die Bordsteinkante

Der Lieferant eines Gewächshauses behauptet, dass die Lieferung bis an die Bordsteinkante auch bedeutet, wenn der LKW an der Bordsteinkante steht. Ein Abladen der Ware müsste selbst organisiert werden. Ist das rechtlich korrekt?

Hallo!

Man das so vereinbaren, auch wenn es für Privatkunden sehr ungewöhnlich wäre.

Gemeint ist, Kunde bzw. extra dazu bestellte Helfer sollen vom LKW abladen ?
Womöglich unter Zuhilfenahme eines Gabelstaplers ?

Üblich ist Abladen durch den LKW-Fahrer vom Bordstein aus mit seinem Ladekran ,soweit der eben reicht. Mit Glück über den Zaun in den Garten, sonst eben auf den Bürgersteig davor.
Ab da wäre es dann Sache des Kunde, wie er die Ware wegbekommt.

MfG
duck313

das Gewächshaus wurde via Internet bestellt und incl. Versandkosten bezahlt. drei Tage später stand ein LKW vor der Tür, der nicht über die Technik verfügte 3 zusammengebundene und hoch beladene Paletten abzuladen. Die Ladung ging unzugestellt zurück. Der Lieferant behauptet nun - dass die Lieferung ja bis zum Bordstein erfolgte und es in den Gesetzen Bordsteinkantenlieferung eine Auslegungssache sei.

Hi,

was stand denn in den AGB des Lieferanten? Wenn dort „Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante“ stand sollte die Sache glasklar sein: http://www.forum-speditionen.de/bis-wohin-muss-ein-s…

Wenn nicht: http://www.it-recht-kanzlei.de/lieferung-frei-bordst…

Gruss
K

Hallo,

https://www.google.de/search?hl=de&as_q=frei+bordste…

Hat denn der Lieferant den Begriff „Frei Bordsteinkante“ irgendwo konkret erläutert?

vdmaster

OK, da sind ja ein paar mehr Informationen drin.

Ich als Logistiklaie würde beim Lesen „frei Bordsteinkante“ davon ausgehen, dass die Ware auf dem Gehweg „abgekippt“ wird und der Rest mein Problem ist.
Dass mit „frei Bordsteinkante“ gemeint sein soll, dass die Ware - in diesem Fall sogar ohne Flurförderfahrzeuge oder Truppen von Helfern gar nicht bewegbare Ware - alleine durch die Anwesenheit auf dem LKW, der vor dem Gehweg hält, als abgeliefert gelte, halte ich (wie der Händler ja netterweise zugibt!) für eine Auslegungssache, also nicht eindeutig geregelt.

Und wie ist das so schön bei unklaren AGB:

Wenn eine Bestimmung in den AGB unklar ist, ist sie zum Nachteil des Erstellers der AGB auszulegen.
Der Verwender der AGB gibt zu, dass die Auslegung seiner Regelung „in den Gesetzen Auslegungssache ist“. Geil. Damit gibt er zu, dass §305c des BGB Anwendung findet:

„§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Abgesehen davon finde ich auch, dass Absatz 1 Anwendung finden könnte. Als Verbraucher rechne ich nicht damit, dass ein außergewöhnlich sperriger und schwerer Artikel von mir selber mittels Gabelsatpler abzuladen ist. Eine klare Regel „Für das Abladen sind vier starke Männer vorzuhalten“ wäre was Anderes.

Ich würde den Versender nun darauf hinweisen, dass ich nicht gewillt wäre, die Ware so anzunehmen. Sofern es keine Sonderanfertigung ist, sollte man dem Verkäufer sagen, dass man einen Widerruf des Vertrages (Fernabsatz!) in Erwägung zieht.

erst mal vielen Dank für die Antworten!
Der Vk hat nur einen Versandkostenanteil erwähnt und in Rechnung gestellt. Erst nach Rücksprache mit ihm ist die Lieferung frei Bordsteinkante ins Gespräch gekommen und die Zusage, dass dieser Umstand in den nächsten Verkäufen berücksichtigt wird und die Versandbedingungen modifiziert werden.