Welche Rechte hat ein Käufer, wenn er einen Gegenstand am 22.7.2008 bestellt hat und der Versandhändler die Lieferung für „in 1-2 Wochen“ bestätigt hat?
Muss er warten, bis irgendwann geliefert wird oder ob überhaupt?
Das Angebot steht immer noch im Internet, jedoch mit der Bemerkung „wird nachgeliefert“. Der Preis ist gleichgeblieben.
Nicht sehr viele.
Man kann (am besten schriftlich zwecks Beweisbarkeit) eine angemessene Nachfrist setzen, bis zu der die Lieferung erfolgen soll. In diesem Fall vielleicht 7 bis 14 Tage. Danach kann man dann vom Kaufvertrag zurück treten.
Also: Willst Du die Sache noch haben: Nachfragen, Warten, trotzdem Frist setzen, aber keine Konsequenzen nennen. Wenn nicht: Frist setzen und zurücktreten.
Es kommt auch auf die AGB des Händlers an, wahrscheinlich steht dort mind. Klausel zu den Lieferzeiten, ebenso wahrscheinlich dass eben eine Lieferung innerhalb der angegebenen Frist nicht garantiert wird.
Preisnachlass ist nicht verpflichtend, vielleicht ist der Anbeiter aber nett und kommt dir zwecks Kundenbindung entgegen. Schadenersatz kann man als Privatkäufer praktisch nie fordern.
Nochmal genauer:
Laut http://bundesrecht.juris.de/bgb/__323.html
ist eine Nachfristsetzung nicht erforderlich, wenn eine Frist im Vertrag angegeben war. Wie gesagt müsste man aber auch noch schauen was in den AGB steht und ob die Klauseln gültig sind.
Ergo: Eine Nachfristsetzung ist also in jedem Fall von Vorteil, dann ist man auf der sicheren Seite.
Das ist insofern eine eigenartige Antwort, als du ja ausweislich eines deiner Postings weiter unten mit dem Begriff invitatio ad offerendum vertraut bist. Nur als solche sind auch „Angebote“ im Katalogen und im Internet anzusehen.
Darum kommt das rechtliche Angebot vom Kunden; der Verkäufer nimmt konkludent durch Versand an. Hier ist das nicht geschehen, man kann auch nicht von einer Annahmeerklärung sprechen, denn diese darf inhaltlich nur aus einem Ja bestehen. Es handelt sich darum um ein neues Angebot, das aber noch gar nicht angenommen wurde.
Ich verstehe das „bestätigt“ so, dass der Verkäufer nach der
Bestellung z.B. eine Email verschickt hat, in der die
Lieferfrist genannt wird.
Das mag ja sein, aber es handelt sich gem. § 150 II BGB um ein (neues) Angebot, und wenn der Kunde das nicht annimmt, liegt eben auch kein Kaufvertrag vor.