Hallo zusammen,
in der Schule haben wir gerade das Thema Rücktritt vom Kaufvertrag und Mängelbeseitigung … welchem § des BGB entspräche dieser Fall?
Angenommen, man bestellt über das Internet ein Fahrrad. Das Fahrrad soll blau sein und gelbe Blümchen-Aufkleber haben. Der Verkäufer bestätigt die Bestellung inkl. Farbauswahl und „Design“.
Nun wird das Rad geliefert. Doch es fehlen die gelben Blümchen-Aufkleber. Diese werden auch nicht auf der Rechnung aufgeführt. Nach Anfrage beim Verkäufer wird erklärt, dass die Kombination blauer Rahmen und gelbe Blümchen-Aufkleber nicht möglich sei. Daher ist das Rad nur blau.
Handelt es sich hierbei nicht um eine einseitige Änderung der Bestellung bzw. des Kaufvertrags? Kann der Käufer nach § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. eine Minderung der Zahlung verlangen? Ich bin mir in diesem Fall nicht ganz sicher, da die Sache individuell für den Käufer gefertigt würde …
Ich danke euch im Voraus für eure Hilfe!
viele Grüße
Uni
in der Schule haben wir gerade das Thema Rücktritt vom
Kaufvertrag und Mängelbeseitigung … welchem § des BGB
entspräche dieser Fall?
naja, wenn du das bgb mal durchsiehst, dann steht der kaufvertrag im besonderen schuldrecht (§ 433) und das gewährleistungsrecht schließt sich dem systematisch an, §§ 434ff.
zum rücktrittsrecht kommt man über die verweisung des § 437 Nr.2 in das allgemeine schuldrecht, §§ 323ff. …keine hexerei…
Angenommen, man bestellt über das Internet ein Fahrrad. Das
Fahrrad soll blau sein und gelbe Blümchen-Aufkleber haben. Der
Verkäufer bestätigt die Bestellung inkl. Farbauswahl und
„Design“.
Nun wird das Rad geliefert. Doch es fehlen die gelben
Blümchen-Aufkleber. Diese werden auch nicht auf der Rechnung
aufgeführt. Nach Anfrage beim Verkäufer wird erklärt, dass die
Kombination blauer Rahmen und gelbe Blümchen-Aufkleber nicht
möglich sei. Daher ist das Rad nur blau.
Handelt es sich hierbei nicht um eine einseitige Änderung der
Bestellung bzw. des Kaufvertrags?
die nachträgliche änderung eines bereits geschlossenen vertrages ist grds. nur im einvernehmen beider parteien möglich; ansonsten wären die regelungen der §§ 434ff. sinnlos.
Kann der Käufer nach § 323
BGB vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. eine Minderung der
Zahlung verlangen? Ich bin mir in diesem Fall nicht ganz
sicher, da die Sache individuell für den Käufer gefertigt
würde …
die §§ 434ff. machen grds. keinen unterschied zwischen stück- und gattungsschuld.
das rücktrittsrecht richtet sich nun danach, ob die nacherfüllung (§ 439) möglich oder unmöglich ist.
-
ist sie möglich, gibt §§ 323 I (iVm 434, 437 Nr.2) das rücktrittsrecht (grds. fristsetzung, „primat der nacherfüllung“, erforderlich, wenn nicht nach Abs. 2 bzw 440 entbehrlich)
-
ist sie unmöglich, gibt §§ 326 V (iVm 323 I, 434, 437 Nr.2) ein recht zum rücktritt (eine fristsetzung wäre dabei sinnlos)
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bei der minderung sind grds. die rücktrittsvoraussetzungen erforderlich, § 441 (daher wird der rücktritt schulmäßig zuerst geprüft). wichtigster unterschied zwischen rücktritt und minderung ist, dass es bei der minderung keine rolle spielt, ob die pflichtverletzung unerheblich ist, §§ 441 I 2, 323 V
Hallo,
da man im Internethandel als Privatkunde ohnehin grundsätzlich 14 Tage Rücktrittrecht hat, sollte sich die Frage nach dem Kaufvertrag nicht stellen.
ich sehe auch nicht die Ausnahme, dass es sich um eine individuelle Bestellung handelt. Wenn - wie ich vermute - der Shop mehrere Farben und Designs anbietet, sehe ich keine individuelle Fertigung mehr. Ansonsten ließe sich mit dieser Methode das Fernabsatzrecht locker aushebeln (Biete 2 Farben und 2 Designs zur Kombination und schon ist es individuell?)
Individuell wäre meines Erachtens, wenn Du eine eigene Designvorlage (Zeichnung, Foto etc.) einschickst, nach der der Gegenstand dann gefertigt/lackiert wird.
Die Tatsache, dass blau mit gelben Blümchen nicht geliefert werden kann, lässt eben gerade vermuten, dass es nicht individuell ist, sondern vom Verkäufer vorgegeben.
Gruß, Niels
da man im Internethandel als Privatkunde ohnehin grundsätzlich
14 Tage Rücktrittrecht hat, sollte sich die Frage nach dem
Kaufvertrag nicht stellen.
ich sehe auch nicht die Ausnahme, dass es sich um eine
individuelle Bestellung handelt. Wenn - wie ich vermute - der
Shop mehrere Farben und Designs anbietet, sehe ich keine
individuelle Fertigung mehr. Ansonsten ließe sich mit dieser
Methode das Fernabsatzrecht locker aushebeln (Biete 2 Farben
und 2 Designs zur Kombination und schon ist es individuell?)
Individuell wäre meines Erachtens, wenn Du eine eigene
Designvorlage (Zeichnung, Foto etc.) einschickst, nach der der
Gegenstand dann gefertigt/lackiert wird.
Die Tatsache, dass blau mit gelben Blümchen nicht geliefert
werden kann, lässt eben gerade vermuten, dass es nicht
individuell ist, sondern vom Verkäufer vorgegeben.
wenn ich mich nicht irre, bezieht sich die frage (da bloßer schulfall) allein auf mängelgewährleistung. warum du hier mit dem fernabsatz anfängst und § 312d IV Nr.1bgb anschneidest, weiß ich nicht… (im übrigen „individuell“ ist nicht mit „kundenspezifikationen“ gleichzusetzen…)
es wäre mir außerdem neu, dass es ein (gesetzl.) 14-tägiges rücktrittsrecht gibt. der rücktritt ist anders als der widerruf kein willkürrecht, d.h. es muss ein rücktrittsgrund vorliegen.
du scheinst also widerruf und rücktritt zu verwechseln…
wenn ich mich nicht irre, bezieht sich die frage (da bloßer
schulfall) allein auf mängelgewährleistung. warum du hier mit
dem fernabsatz anfängst und § 312d IV Nr.1bgb anschneidest,
weiß ich nicht…
z.B. um eine weitere Möglichkeit der Auflösung der Situation aufzuzeigen?
(im übrigen „individuell“ ist nicht mit
„kundenspezifikationen“ gleichzusetzen…)
mag sein. Ich habe hier den Ausdruck des UPs aufgegriffen. Wird dadurch meine Aussage falsch in dem Sinne, dass er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen darf?
wenn ich mich nicht irre, bezieht sich die frage (da bloßer
schulfall) allein auf mängelgewährleistung. warum du hier mit
dem fernabsatz anfängst und § 312d IV Nr.1bgb anschneidest,
weiß ich nicht…
z.B. um eine weitere Möglichkeit der Auflösung der Situation
aufzuzeigen?
wie gesagt : wird in einem schulfall eine konkrete rechtsfrage gestellt und nicht etwa „wie ist die rechslage“, ist nur auf diese frage einzugehen. bei der benotung führen zusätzliche anmerkungen regelmäßig zu punktabzügen, da der korrektor erkennt, dass der prüfling nicht auf eine präzise rechtsfrage antworten kann…
aber du bist scheinbar von einem tatsächlichen fall ausgegeangen.
(im übrigen „individuell“ ist nicht mit
„kundenspezifikationen“ gleichzusetzen…)
mag sein. Ich habe hier den Ausdruck des UPs aufgegriffen.
Wird dadurch meine Aussage falsch in dem Sinne, dass er von
seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen darf?
ja, weil du nicht konkret weißt, ob wirklich eine anfertigung nach kundenspezifikationen vorliegt; das war im sachverhalt nicht angesprochen, du fingierst also einen bestimmten sachverhalt…
(btw.: der begriff kundenspezi. wird sehr eng ausgelegt, z.b. gilt dieser ausschluss des widerrufs nicht einmal bei anfertigung von pc nach kundenwünschen (z.b. dell))
ja, weil du nicht konkret weißt, ob wirklich eine anfertigung
nach kundenspezifikationen vorliegt; das war im sachverhalt
nicht angesprochen, du fingierst also einen bestimmten
sachverhalt…
wie geschrieben leite ich das aus der Tatsache her (und erkläre auch die Bedingungen unter denen das gilt), dass offensichtlich nur bestimmte Kombinationen vom Lieferanten akzeptiert werden. Wusste nicht, dass weitergehende Informationen nicht gewünscht sind.
ja, weil du nicht konkret weißt, ob wirklich eine anfertigung
nach kundenspezifikationen vorliegt; das war im sachverhalt
nicht angesprochen, du fingierst also einen bestimmten
sachverhalt…
wie geschrieben leite ich das aus der Tatsache her (und
erkläre auch die Bedingungen unter denen das gilt), dass
offensichtlich nur bestimmte Kombinationen vom Lieferanten
akzeptiert werden.
aha, ok.
Wusste nicht, dass weitergehende
Informationen nicht gewünscht sind.
ja, da mach ich dir auch keinen vorwurf. find ich grds. auch gut, dass man den sachverhalt umfassend rechtlich prüft… aber nicht in „schulfällen“ 
Guten Abend! 
ich danke euch für die schnellen und umfangreichen Antworten … mal sehen, was der „Lehrer Lämpel“ dazu sagen wird. 
Nochmals danke und gute Nacht!
Uni