Lieferung in Verzug

Hallo,

Käufer A hat auf der Plattform eBay einen neuen Artikel am 01.01.09 ersteigert und auch sofort bezahlt (um die 200 Euro). Der Artikel ist eine Sonderanfertigung einer Perücke (Full Lace). In den Lieferbedingungen steht: Lieferzeit ca. 6-8 Wochen. Nach mehrmaligem Anschreiben per Mail, äusserte sich der Verkäufer B: „Es war eine Maschine in den USA ausgefallen, nächste Woche kommt der Artikel.“ Das war kurz vor Ende des letzt möglichen Liefertermin. Der Artikel sowie eine Benachrichtigung erhielt der Käufer A nicht. Käufer A schrieb erneut den Verkäufer B an und wurde wieder um eine Woche vertröstet. Nun ist der Liefertermin überschritten, der Verkäufer reagierte auch auf die letzte Mail nicht, die Ihm eine Frist von einer Woche gewährte. Es gibt leider keine Telefonnummer, nur die Adresse des Verkäufers. Was kann man nach der Frist dagegen unternehmen? Käufer A möchte sein Geld zurück, da der Verkäufer keine Ware liefert. Lohnt es sich, bereits einen RA einzuschalten? Wer trägt die Kosten des RA, der Verkäufer oder der Käufer? Käufer hat keinen Rechtsschutz.
Hat es Sinn, sich bei ebay zu beschweren? Welche Möglichkeiten hat der Käufer B?
Herzlichen Dank schon jetzt.

LG
Michael

Auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes ganz allgemein:
Ein Kaufvertrag verpflichtet beide Vertragspartner:
Käufer (K) hat Geld zu zahlen, und Verkäufer (VK) hat Ware oder Dienstleistung zu erbringen.
Hat K seine Schuldigkeit getan und VK verweigert seine Verpflichtungen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Klage auf Herausgabe der Ware
  2. Rücktritt vom Kaufvertrag

Lösung 1 ist ohne Anwalt nicht möglich. Das heißt, es müssen zunächst allerhand Kosten vorgestreckt werden, die erst im Nachherein mittels Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Gegner übertragen werden. Über alles weitere informiert der Anwalt.

Lösung 2 ist auch ohne Anwalt durchführbar, der Nachteil: Man erhält die Ware nicht.
Hierfür wird dem VK nachweislich (Einschreiben Rückschein) eine Frist zur Erfüllung des Vertrages gesetzt (z.B. 10 Tage) mit dem Hinweis, dass man anderenfalls vom Vertrag zurücktreten wird. Lässt der VK diese verstreichen, erklärt man ihm (wieder per Einschreiben) den Rücktritt vom Vertrag und fordert die Rückerstattung des Geldes innerhalb von z.B. 10 Tagen. Rührt sich der VK immer noch nicht, noch einmal mahnen, danach Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen. Legt der VK keinen Widerspruch ein, kann nach 14 Tagen der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Das ist ein Schuldtitel, aus dem z.B. mittels Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann.

Lösung 1 ist ohne Anwalt nicht möglich.

Bei einem Streitwert von ein paar hundert Euro… wieso nicht?

Levay

Lösung 1 ist ohne Anwalt nicht möglich.

Bei einem Streitwert von ein paar hundert Euro… wieso nicht?

Levay

Okay, etwas voreilig gewesen.
Möglich ist es. Aber generell nicht zu empfehlen (insbesondere bei einer mündlichen Verhandlung), da man vom gegnerischen Anwalt schnell „an die Wand“ geredet werden kann und einem schnell ein Fehler passieren kann.

Wenn es in dem geschilderten Fall kein Schnäppchen war (also das Produkt woanders zum ähnlichen Preis verfügbar ist), empfehle ich die Variante mit dem Rücktritt und dem Mahnbescheid. Erheblich billiger und einfacher.

Herzlichen Dank Ihr beiden! o.w.T.
.

Zusatzfrage noch!
Hallo,

welches Amtsgericht wird bei einem Antrag auf Mahnbescheid angeschrieben, daß des am Wohnort des Käufers A oder das Amtsgericht am Wohnort des Verkäufers B? Wie findet man heraus - falls das Amtsgericht des Verkäufers B angeschrieben werden muss - welches Amtsgericht zuständig ist?

Vielen Dank für eure Mühe!

LG
Michael

Das sehe ich auch wieder anders.

Es zeigt sich gerade hier bei w-w-w, dass beim Ausfüllen von Mahnbescheiden viele Unklarheiten auftreten; alles Fehlerquellen. Hier wäre also ebenfalls ein Anwalt zu empfehlen.

Levay

Zuständig ist das (wohl zentrale) Mahngericht im Bundesland des Anspruchstellers. In NRW gibt es z.B. zwei, in Niedersachsen etwa nur eines. Ich kann davon nur abraten, das ohne Anwalt zu machen.

Levay

Folgefrage
Hallo Levay,

Noch eine Frage: Ein RA wäre wohl angebracht, aber dazu hätte ich eine Frage: Muß der Verkäufer in diesem Fall, der ja offensichtlich ist (Ware bereits vor über 2 Monaten bezahlt, aber keine Lieferung), auch die Kosten des Rechtsanwaltes begleichen? Muß Käufer A die Kosten für den RA übernehmen oder werden diese auf die Forderungssumme an den Verkäufer mit berechnet?

Liebe Grüße und Danke für Deine Mühe
Michael

Die Kosten eines Anwalts im gerichtlichen Verfahren trägt der, der das Verfahren verliert. Die Kosten des Anwalts für das außergerichtliche Verfahren können als Schadensersatz - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verzuges - geltend gemacht werden.

Levay

Danke!

Macht es bei einem Streitwert von ca. 200 Euro Sinn?
Das Wort KANN stört mich ein wenig bei der Schadensersatzforderung. Das lässt befürchten, daß hier nicht unbedingt ein Erfolg gewährleistet sei?

LG
Michael

Macht es bei einem Streitwert von ca. 200 Euro Sinn?

Kommt drauf an, wie reich du bist. Für mich ist das ein Viertel meines Nettogehalts. Für mich macht das Sinn.

Das Wort KANN stört mich ein wenig bei der
Schadensersatzforderung. Das lässt befürchten, daß hier nicht
unbedingt ein Erfolg gewährleistet sei?

Man müsste alle Einzelheiten kennen, um das beurteilen zu können. Insbesondere müssen die Voraussetzungen des Verzugs im Bestreitensfalle natürlich nachweisbar sein. In der Regel ist das nicht streitig und darum auch nicht beweisbedürftig.

Levay

Es geht ja mehr darum, daß solche Verkäufer erfahren, daß man so nicht mit Käufern umspringen kann. Also sind grundsätzlich die Aussichten auf eine Erstattung der Kosten (incl. RA-Honorar) gut?

Michael

Tut mir Leid, aber ich kann dir das so nicht beantworten, ein Risiko bleibt immer.

Levay