Habe auf einer Messe ein Massagekissen erworben. Kissen sollte nach haus geliefert werden, an dem Tag erste rate bezahlen und ca. 3 Wochen später die zweite Rate.
Wollte den Vertrag auflösen, Firma hat nicht mitgespielt, Rechtsstreit - verloren (Messegeschäfte )
So, das Inkassounternehmen weigert sich jetzt, das Massagekissen auszuliefern, wenn ich es nicht sofort bei Lieferung bar bezahlen kann. ICH hingegen weigere mich überhaupt Ratenzahlungen anzufangen, wenn die nicht liefern.
Frage dazu: Wer ist jetzt im Recht?
(Klar ich fühle mich im Recht, war vor dem Rechtsstreit auch so, hat nur nix gebracht )
Da hilft nur ein Blick in den Kaufvertrag.
Wenn die Ratenzahlung da nicht ausdrücklich vereinbart ist, sieht das schlecht aus. Dann gilt nämlich der allgemeine Grundsatz Abgabe der Ware nur gegen Bezahlung.
Und da ihre Bestellung ja schon rechtlich als gültig festgestellt wurde, sind sie rechtlich sogar verpflichtete die Ware abzunehmen.
Hallo, würde gerne eine positive Antwort geben, kann es aber nicht. Jurastudium liegt 25 Jahre zurück. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, das Urteil sagt ja schon aus, wie die Chancen liegen.
in diesem Fall kann ich nur raten, dass Sie sich von der Verbraucherzentrale beraten lassen. Das kostet zwar etwas, aber Sie sind auf der richtigen Seite.
Viel Erfolg!
Gruß Katja
Tut mir leid, dazu kann ich nicht wirklich was sagen.
Aber wenn das Inkasso-Unternehmen jetzt eine andere Zahlung fordert, als zuvor vertraglich vereinbart, können die das doch bestimmt begründen, z.B, mit einer Vertragspassage oder einer anderen rechtlichen Grundlage. Die würde ich mir nennen lassen.
Danke für die Antwort, aber mir ist bewusst das ich die Ware abnehmen „muss“. Die wollen nicht liefern, das ist der Knackpunkt. Auch bei Ratenzahlung warten sie, bis ich den komletten Betrag gezahlt habe, bis sie das gerät liefern.
Das geht doch nicht.
Wie ich schon sagte, das hängt von den Vereinbarungen im Kaufvertrag ab. Wenn da die Ratenzahlung nicht ausdrücklich (schriftlich) vereinbart wurde, dann sieht es schlecht aus.
Dann kann die Firma tatsächlich auf vollständige Bezahlung bestehen, bevor sie die Ware herausgibt.
so wie ich das sehe habt ihr ja einen vertrag geschlossen der ja die ratenzahlung beinhaltet also kanst du auch darauf bestehen das in zwei raten zu bezahlen.
Strafrechtlich gesehen, könnte ein Betrug vorliegen. Ich rate zu einer Strafanzeige und nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens (also nachdem Sie von der Staatsanwaltschaft eine „Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens“ erhalten haben) zur erneuten zivilrechtlichen Prüfung.
Das Inkassounternehmen hat natürlich berechtigte Zweifel, ob du auch alle Raten bezahlst, da du ja schon einmal die Zahlung verweigert hast. Also behält sie das Kissen als Sicherheit ein. Alternativ könnten sie auch mit Eigentumsvorbehalt liefern, d.h. das Kissen gehört denen solange, bis du vollständig bezahlt hast.
Übrigens: wer einen Kaufvertrag abschließt und voll geschäftsfähig ist (d.h. über 18 Jahre alt) sollte sich der Konsequenzen bewusst sein. Ein generelles Rückgaberecht gibt es nur bei Geschäften, wo man das Produkt nicht direkt anfassen/prüfen konnte (z.B. Katalogbestellung, Internetshop) bei s.g. Haustürgeschäften (wo dich ein Vertreter überrumpelt) oder wenn der Verkäufer dies freiwillig anbietet (z.B. Mediamarkt usw.) Ansonsten heisst gekauft ist gekauft und Rückgabe gibt es nicht, solange die gekaufte Sache mangelfrei und pünktlich geliefert worden ist.
So, also zahlen, sich des Massagekissens freuen und es auf keinen Fall auf einen weiteren Rechststreit ankommen lassen, denn dann wird es nur unnötigerweise noch teuerer.
Hallo,
grds. gilt: Verträge müssen eingehalten werden - das gilt auch für Messekäufe.
Hier befindest du dich jedoch in Abnahmeverzug - die Fa. muss auch befürchten, dass du trotz verlorenem Rechtsstreit nicht zahlen willst -
ME: ich würde keinen Rechtsstreit mehr riskieren.
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