Lieferung nachträglich geändert, wie ausbuchen?

Angenommen, Otto (ohne Vorsteuer-Abzugsberechtigung) bestellt Ware. Die Ware wird geliefert von einem kleinem Händler, der:

  1. eine Einnahme-Überschuss-Rechnung EÜR macht,
  2. MWST an das Finanzamt abführt,
  3. nach vereinnahmten Entgelten abrechnet.

Der Kunde:
a) zahlt die Rechnung per Vorkasse, widerruft einen Teil der Lieferung,
b) bestellt auf Rechnung, bezahlt nicht, gibt die Ware wieder zurück.
c) bestellt auf Rechnung, gibt die Ware nicht zurück, und bleibt für immer säumig.
d) bezahlt die Rechnung, erhält später eine Minderung des Kaufpreises wegen eines Mangels
e) erhält nachträglich einen ihm versprochenen Rabatt auf den ursprünglich gekauften Artikel, da er noch ein anderes Produkt nachkauft.
f) gibt die Rechnung an seinen Arbeitgeber weiter, der eine neue Rechnung erhält
g) schickt eine Abtretung an den Händler für eine Versicherung, die dann eine neue Rechnung erhält

Wie wird die ursprüngliche Rechnung in einer Einnahmenüberschussrechnung bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten korrekt dargestellt, insbesondere so, dass auch die (anteilige) Mehrwertsteuer wieder zurückgebucht werden kann?

Gruß Schwipp

Hallo!

Einnahmenmindernd und uMsatzsteuermindernd.

Die „Korrektur“ wird einfach von den Betriebseinnahmen abgezogen.

Gruß

Jörg

Danke für Kurzantwort,

Einnahmenmindernd und uMsatzsteuermindernd.
Die „Korrektur“ wird einfach von den Betriebseinnahmen abgezogen.

Ganz konkret, die Frage war:
Wie wird denn so eine „Korrektur“ formal korrekt gebucht???

Hier liegst Du aber falsch:
Wenn O nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, kann so eine GUTSCHRIFT keine MwSt enthalten, das ist schon mal klar, also

NICHT MWST-mindernd!!!

Gruß Schwipp

Hallo,

welche Umsatzsteuer (bitte nicht Mehrwertsteuer) soll denn zurückgebucht werden, wenn Otto gar nicht umsatzsteuerpflichtig ist?

Hier wäre es schon fehlerhaftes Buchungsverhalten, wenn ursprünglich eine Umsatzsteuer verbucht worden wäre bei Otto.

Gruß
Lawrence

Hallo kluge Experten,

ich meinte natürlich, dass Otto Normalverbraucher nicht mehrsteuerpflichtig ist (das ist doch auch eine spezielle Umsatzsteuer?)

diese ihm auch in Rechnung gestellte MWST soll nun mit zurückgebucht werden im Falle der Rückgabe.

Wie sieht das formal korrekt aus?

  1. Rechnung 123 , Betrag …100€ + zuzgl 19% MWST = 19€ = 119€
  2. Storno-Rechnung 123 , …100€ + zuzgl 19% MWST = 19€ = 119€

die nächste Rechnung hat dann laufende Nr. 124
oder?

Moin,

(das ist doch auch eine spezielle
Umsatzsteuer?)

=> nee, es gibt nur die Umsatzsteuer

Schöner Grüße
kluge
e

Doch!!!
Weil eben keine Lieferung von O an den Händler vorliegt!!! Sondern ein „Rückumsatz“!!! Zulesen in §17 USTG!!!

Die ursprüngliche Lieferung wird „rückabgewickelt“ oder teilweise „rückabgewickelt“, dann ist es egal ob der Kunde USt-pflictiger Unternehmer ist oder nicht!!!

Gruß

Jörg

P.S. Ich benutze nur so viele Satzzeichen um adäquat auf Dein Statement antworten zu können!!!

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Hallo DerSchwede77,

!ɟdoʞ ʇɥǝʇs ʇןǝʍ ǝıp

Ich habe zwischenzeitlich das Finanzamt angerufen und diese Frage auch gestellt.
Hinter vorgehaltener Hand - ich konnte ihn trotzdem verstehen - sagte mir der Beamte, dass es manche Firmen so machen:
Sie schicken den Kunden eine Gutschrift mit ausgewiesener Mehrwertsteuer für die zurückgegebene Ware,
die Firma Buch macht dann die Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend. Das ist so in Ordnung.
Aber: Der Kunde muss die zurückerhaltenen 19% Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen, wenn er das nicht tut - zum Beispiel weil er gar nicht mehrwertsteuerpflichtig ist - macht er einen Fehler.
Also müsste er korrekterweise der Gutschrift widersprechen !!!,
da er nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, und eine Gutschrift oder Mehrwertsteuer verlangen. Wenn er das versäumt, hat er Pech gehabt, und die Firma kann ja nicht wissen, dass der Kunde kein kleines Gewerbe hat, im Rahmen dessen er die Mehrwertsteuer abführen müsste.
Hand wieder weggenommen vom Telefonhörer.

was sagste dazu…?

Dass der vom Finanzamt offenbar nicht wusste wovon er redete, ich aber schon.

Um Missverständnisse zu vermeiden, wiederhole ich den Sachverhalt jetzt noch mal so, wie ich Ihn verstanden habe. Vielleich reden wir ja aneinder vorbei.

Firma X schickt zwei Toaster zum Endverbracuher Y für 100 € + 19% USt. Endverbraucher Y denkt sich, wozu zwei Toaster und schickt einen davon innerhalb der Rückgabefrist zurück.

So nun ist Deine Frag (so wie ich sie verstanden habe): Lautet die Gutschrift

a) 50,00 + 9,50 USt also 59,50 €
b) 50,00 + 9,50 VSt also 59,50 €
c) 50,00 ohne USt

Meine Antwort zu diesem Sachverhalt lautet: a

Und ich verweise noch einmal auf den §17 UStG.

Gruß

Jörg

Servus,

ganz offenbar war die Darstellung ggü dem Sachbearbeiter im FA genauso konfus wie die hier im Forum.

Anders hätte es kaum dazu kommen können, dass ein Profi, der auf der USt-Stelle sitzt und daher nichts anderes als USt bearbeitet, so seltsame Dinge erzählt.

Schöne Grüße

MM

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Danke DerSchwede
für diesen emotionslosen Kommentar,
ich finde es nicht gut, dass andere hier nur polemisieren, um sich herablassend als Besserwisser zu outen - ohne dieses Wissen kundzutun. Es heißt hier zwar „wer weiss was“, aber gemeint ist auch „hier werden Sie geholfen“. Der FAbeamte hatte genau verstanden, worum es ging.

zum Thema:
So bezweifelte nie, dass es so ist.
Aber im $17 steht immer, das beide Seiten die Steuererklärungen berichtigen müssen. Wenn der Leistungsempfänger aber kein Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen, sieht das doch anders aus…
Da müsste etwas anderes greifen…
insbesondere bei nachträglicher Kaufpreisminderung wegen eines Mangels z.B. innerhalb der Garantiefrist nach 1,5 Jahren ist das doch anders, da ist doch der ursprüngliche Kauf längst durch Bücher, nun geht es um eine Teil-Rückzahlung des Kaufpreises, darauf bezog sich der Fall, den der Fa-Beamte ansprach. Umgekehrt kann ja der Otto-Normalverbraucher-Kunde auch keine Rechnung mit ausgewiesener MWSt an die Firma schicken, wenn er nicht seine MWST dem FA erklären muss,
wie z.B. auch die Kleingewerbetreibenden.

Der §17 ist hier schon richtig.

Die Geschichte mit Korrektur des Vorsteuerabzugs ist nur zu beachten, wenn der Käufer auch ein Unternehmer ist. Der Verkäufer berichtigt dann die Umsatzsteuer und der Käufer die Vorstuer. Die Summe ist wieder Null wie vorher auch.

Es spielt hier keine Roll ob der Käufer Unternehmer ist odr nicht. Da ein Endverbraucher keine Vorsteuer in Anspruch genommen hat, muss er im Falle einer Kaufpreisminderunf auch keine berichtigen.

Der Verkäufer jedoch schon. Dr Verkäufer soll ja nur das umsatzsversteuern was er für seine Leistung erhalten hat. Wenn der Betrag später gemindert wird, ist, wenn keine zusätzliche Faktoren hinzukommen (Schadenersatz, Nutzungsausfall, was weiß ich), auch die Umsatzsteuer zu mindern.

Dass der volle Kaufpreis irgendwann mal der Umsatzsteuer unterworfen wurde ist hier nicht zu beachten. Die Umsatzsteuerminderung tritt erst im Zeitpunkt der Entgeltminderung ein, alsi u.U. Jahre später.

Dass ein Verbraucher keine Rechnung schrieben kann, die zu Vorsteuerabzug berichtigt ist absolut korrekt. Aber wir sind hier nicht auf der Ebene Vorsteuer, sondern Umsatzsteuer, was zwar das selbe ist, jedoch hier zu differenzieren ist.

Durch die Entgeltminderung findet kein neues Geschäft statt, sondern das alte wird geändert, das icst der Knackpunkt.

Gruß

Jörg

P.S. Einfaches Beispiel ist Skontoabzug:

Lieferung von Firma X an Endkunde Y für 119€ (ink. USt 19€)

Kunde zahlt unter Abzug von 3% Skonto 115,43 €.

Im Zeitpunkt der Zahlung kann der Lieferant seine Umsatzsteuer mindern auf 18,43 €. Das heißt er darf von der vielleicht im Vormonat abgeführten VSt 57 €ct zurückholen.

Gruß

Jörg

Klar, aber wenn eine Kaufpreis-Minderung erst nach 1 1/2 Jahren statfindet??

gefunden hier:

http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…

(2) 1 Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

….der Leistungsempfänger muss Unternehmer und die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden sein (vgl. Absätze 16 bis 20);4

Wenn der Empfänger einer Gutschrift wegen Minderung aber eine Privatperson ist, dann muss doch die Verbindung zur originalen Lieferung vor Jahren irgendwie elegant hinbekommen werden…

Du bist bei diesem Absatz falsch.

Wenn die Rücklieferung stattfindet und das Entgelt gemindert wird, haben wir beim Lieferanten der die Ware zurückerhält negative Umsatzsteuer. In dem zitierten Absatz ist von Vorsteure die Rede. Wir haben negative Vorsteuer beim Kunden der zurückgibt, aber nur, wenn er Unternehmer ist.

Selbst wenn die Entgeltminderung erst nach 1,5 Jahren stattfindet ist die Umsatzsteuer zu korrigieren, egal ob Endverbraucher oder nicht. Wichtig hierbei ist zu unterscheiden, ob das orgiginäre Rechtsgeschäft korrigiert wird.

Es genügt z.B. nicht, wenn das Gerät zurückgegeben wird, weil sich der Kunde eine besseres kauft und das alte praktisch in Zahlung gibt. Dann liegt eine eigenständige Lieferung des Gegenstandess vom Kunden an den Lieferanten vor und dann erhält der Lieferant keinen Vorsteuerabzug, da der Kunde als Endverbraucher ja keine USt abführt.

Gruß

Jörg

Lieber Schwipp,

kurz Folgendes:

Im Sinn des UStG hat der Begriff „Gutschrift“ auch den Sinn, in dem er in § 14 Abs 2 UStG auftaucht. Gutschrift bedeutet dort „Abrechnung durch den Leistungsempfänger“. Hier muss sich der Leistungsempfänger tatsächlich darum kümmern, ob der Leistungserbringer zum Ausweis von USt berechtigt ist oder nicht, und weil der ursprünglich vorgetragene Sachverhalt so banal ist (tut mir leid, das ist keine Besserwisserey - er ist tatsächlich banal), halte ich es für möglich, dass der Sachbearbeiter durch den höchst komplizierten Vortrag des Steuerpflichtigen auf diese Fährte geraten ist, weil er glaubte, irgendetwas Geheimnisvolles müsse an dem Fall doch dran sein.

Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, sondern um eine Gutschrift im Sinn von „Nachlass auf eine erteilte Rechnung“ oder auch „Stornierung einer vorher erteilten Rechnung“.

Hier liegt betreffend USt überhaupt keine Symmetrie irgendwelcher Art vor, sondern der ganze Vorgang ist betreffend die Fakturierung ganz einseitig: Er richtet sich nur nach den umsatzsteuerlichen Verhältnissen des Leistungserbringers.

Ein weiterer Punkt, der möglicherweise die Chose verwirrt hat: In jedem USt-pflichtigen Erlös, der von einem Unternehmer fakturiert wird, ist USt enthalten. Ganz egal, ob er diese ausweist oder nicht. Nun, und wenn er auf einer Rechnung USt ausgewiesen hat, und auf diese selbige Rechnung eine Gutschrift erteilt, weist er halt auch wieder USt aus.

Die Retoure mangelhafter Ware ist kein separater Leistungsaustausch; der Kleinunternehmer, der sie ursprünglich bezogen hatte, führt dabei keinen Umsatz aus.

Und dem Kleinunternehmer, der keine Vorsteuer abziehen darf, kann es meilenweit am Allerwertesten vorbeigehen, was sein Lieferant mit der Gutschrift veranstaltet, die er erteilt. Für seine eigene Buchung ist das völlig gleichgültig.

Schöne Grüße

MM

Guten Abend MM, Danke für die Erläuterungen. Die Begriffe (Leistungs…) sind mir verständlich, aber sehr wenig geläufig. Natürlich glaubte ich auch immer, dass der Sachverhalt banal sei, aber der FAbeamte am Telefon hat mich da sehr verunsichert.
Die Buchung eines bei einem Geschäft angebotenen rückwirkenden Rabatts auf einen Artikel (wie Skonto) bei Nachkauf anderer Ware sah er sehr schwierig an, wenn sie sich auf abgeschlossenes Fiscaljahr bezöge. Aber so wie hier verstand, kommt es darauf nicht an, sondern nur auf den Bezug zum ursprünglichen Geschäftsvorgang.
Gruß Schwipp

Danke Jörg,
ich bin kein Fachmann und den Unterschied
negative Umsatzsteuer.
negative Vorsteuer
wie soll ich das schnallen (bzw. muss ich das?)…

„Wichtig hierbei ist zu unterscheiden, ob das orgiginäre Rechtsgeschäft korrigiert wird.“

A ja,

„…und das alte praktisch (Gerät) in Zahlung gibt. Dann liegt eine eigenständige Lieferung des Gegenstandess vom Kunden an den Lieferanten vor und dann erhält der Lieferant keinen Vorsteuerabzug, da der Kunde als Endverbraucher ja keine USt abführt.“

verstehe, entspricht ja auch dem gesunden Menschenverstand.

recht vielen Dank für Deine Mühe und diese Erläuterungen,
und der Herr im FA in der Fachabteilung MWST, was soll ich dazu nun denken?
Außer dass die Materie kompliziert ist und ich das öfteren von dort höre, dafür sei „jemand anders zuständig“…

Also lautet die Antwort auf die ursprüngliche Frage:
„Wie wird die ursprüngliche Rechnung in einer Einnahmenüberschussrechnung bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten korrekt dargestellt, insbesondere so, dass auch die (anteilige) Mehrwertsteuer wieder zurückgebucht werden kann?“

wohl, mit einer „Stornorechnung zu Rechnung Nr. …“, mit neuer Rechnungsnr., in der die zu stornierden Artikel der ursprünglichen Rechnung aufgelistet sind !??
Bei vollständiger Stornierung erfolgt dies per Gutschrift, wobei zu beachten ist, dass die Steuernr. des Begünstigten dann bekannt und vermerkt sein muss.
Stornierung einer kompletten Rechnung erfolgt meistens nur bei Fehleingabe in Rechnungen, ggf mit Zusatz „Stornierungsgrund = …“ und anschließender kompletter richtiger Neueingabe, das kennen wir z.b. an Ladenkasssen - dann dauerts lange bis es weitergeht.

Oder?
Gruß Schwipp