Lieferung nicht angekommen

Hallo,

folgende Situation:

Endverbraucher bestellt online bei einem Unternehmen über dessen Homepage einen Artikel, wählt unversicherten Versand und bezahlt per Überweisung im Voraus.

Angenommen der Artikel (in einen A5-Briefumschlag passend) kommt auch nach Wochen noch nicht an, der Verkäufer behauptet aber, ihn schon längst abgeschickt zu haben.

Wer haftet?

Und: Falls der Versender haftet: Wie ist die weitere Vorgehensweise des Endverbrauchers? Anzeige? Gegen wen? Gegen Versender? Gegen Post?

Oder ganz anders?

Freue mich auf Antworten,

viele Grüsse aus Hannover,

Thorsten

Hallo,

bei Geschäften zwischen einem Händler und einem Privatmann liegt das Versandrisiko IMMER bei dem Händler!

Ich würde den Händler darauf aufmerksam machen und entweder eine Ersatzlieferung oder eine Rückerstattung des Geldes verlangen. Man kann natürlich direkt auf die sonstige Einleitung rechtlicher Schritte hinweisen. Zahlt der Händler nicht, würde ich (je nach Höhe des Betrages) einen Anwalt einschalten. So muss der Händler letztendlich auch noch die Anwaltskosten tragen.

Hallo,

Zahlt der Händler
nicht, würde ich (je nach Höhe des Betrages) einen Anwalt
einschalten. So muss der Händler letztendlich auch noch die
Anwaltskosten tragen.

Aber bitte erst dann, wenn der Händler nach einer Fristsetzung in Verzug ist. Sonst zahlt man hübsch selber.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo Julia,

vielen Dank schonmal für deine Antwort!

bei Geschäften zwischen einem Händler und einem Privatmann
liegt das Versandrisiko IMMER bei dem Händler!

Kannst du mir sagen wo man das genau nachlesen und damit auch nachweisen kann?

Der Händler stellt sich stur auf den Standpunkt, da bei der Bestellung unversicherter statt versicherter Versand gewählt wurde sei für ihn die Sache erledigt :frowning:

Ich würde den Händler darauf aufmerksam machen

Das wäre nun mein nächster Schritt, aber siehe oben, ich würde es dem Händler dabei auch gerne gleich belegen können, dass er im Unrecht ist. Darum wäre ich für eine Quelle dankbar!

Vielen Dank und viele Grüsse aus Hannover,

Thorsten

§ 474 II S. 2 BGB i.V.m. § 447 BGB