Lieferung zu spät. Neue Frist setzen oder Mahnung?

Guten Abend,
hier ein theoretischer Fall:
Die Lieferung der neuen Möbel wurde K für Mitte Januar zugesichert. Ende Januar hat K die Möbel immer noch nicht bekommen.
Nun meine Fragen:

  1. K will vom Kaufvertrag zurücktreten. Was muss K tun? Dem Lieferanten eine neue Frist zur Nachlieferung setzen oder sofort mahnen?
  2. K will Schadensersatz (theoretisch, Grund gegeben). Sofort Mahnen oder erst eine neue Frist zur Nachlieferung setzen?

Wann muss K also eine neue Frist setzen und wann muss er mahnen.

Vielen Dank schonmal für die Hilfe!

Gruß, fethu488

Hallo

Um Schadenersatz zu verlangen sollte man einen Schaden nachweisen können. Also zum Beispiel wenn jemand Möbel mieten muß weil die gekauften zu spät geliefert werden.

Deshalb habe ich geschrieben „(theoretisch, Grund vorhanden)“ Es geht bei meiner Frage nicht um die Grundlage von Schadensersatz, sondern um die Vorgehensweise bei Zu-Spät-Lieferung.

Hallo,

Die Lieferung der neuen Möbel wurde K für Mitte Januar
zugesichert.

was genau steht denn da im Vertrag?
Gruß
loderunner (ianal)

Die Lieferung der neuen Möbel wurde K für Mitte Januar
zugesichert. Ende Januar hat K die Möbel immer noch nicht
bekommen.

Nun meine Fragen:

  1. K will vom Kaufvertrag zurücktreten. Was muss K tun? Dem
    Lieferanten eine neue Frist zur Nachlieferung setzen oder
    sofort mahnen?

fristsetzung erforderlich, §§ 323 I bgb
geht man davon aus, dass für die bestimmtheit des termins -wie bei § 286 II bgb- „mitte januar“ genügt, bedarf es trotzdem der fristsetzung. denn § 323 II Nr.1 bgb verlangt darüber hinaus, dass die besondere bedeutung der rechtzeitigkeit der leistung für den schuldner erkennbar war. indizien dafür wären begrifflichkeiten wie „fix“, „prompt“ o.ä.

  1. K will Schadensersatz (theoretisch, Grund gegeben). Sofort
    Mahnen oder erst eine neue Frist zur Nachlieferung setzen?

das kommt darauf an, was K denn will bzw. welchen schadensposten er hat.
ist z.b. der wert der möbel größer als der kaufpreis, bietet sich ein SE statt der leistung nach § 281 bgb an, also bedarf es der fristsetzung.
auch bei einem deckungsgeschäft könnten die mehrkosten nur mit fristsetzung geltend gemacht werden.

geht es um einen bloßen verzögerungsschaden (der käufer hat weiterhin interesse an den möbeln), dann folgt der anspruch aus § 286 bgb, wobei keine mahnung erforderlich ist, § 286 II nr.1 bgb.

Wann muss K also eine neue Frist setzen und wann muss er
mahnen.

sobald wie möglich sollte man die frist setzen, wenn man nicht unbegrenzt zeit hat…

Super Antwort!! Vielen Dank dafür!!