Liebe Forumsmiltglieder,
leider konnte ich zu diesem Thema nichts im Forum finden.
Wenn bei der Einfahrt in eine Fußgängerzone unter dem Schild für Fußgängerzone das Schild „Anlieger frei“ steht (und nur dieses Schild), darf dann Lieferverkehr zu einem Geschäft in der Fußgängerzone immer stattfinden?
Ich kenne normalerweise nur den Fall „Lieferverkehr frei von x bis y Uhr“, da ist die Sache ja klar. Aber darf ein LKW z.B. einer Spedition bei oben angegebener Schildkombination einfach bis zum Geschäft durchfahren und schnell entladen?
Danke für Rückmeldung.
Viele Grüße
hallo,
mit dem zusatzschild darf man als lieferant dort einfahren. aber mit schrittgeschwindigkeit und fussgänger haben immer vorrang.
hauptmann
Wenn bei der Einfahrt in eine Fußgängerzone unter dem Schild
für Fußgängerzone das Schild „Anlieger frei“ steht (und nur
dieses Schild), darf dann Lieferverkehr zu einem Geschäft in
der Fußgängerzone immer stattfinden?
Ja, der Lieferant hat doch ein Anliegen.
Anlieger frei bezieht sich nicht auf den volkstümlichen Unbegriff eines Ureinwohners, sondern auf alle die ein Anliegen haben diese Strasse befahren zu wollen.
Das jeder Besucher oder auch jeder Lieferant sein, egal zu welcher Stunde. Er muss nur ein Anliegen haben, also einen an sich selbst dafür liegenden Grund haben.
Schönen Gruß
Termid
Zusatzfrage
Hallo,
darf man in der Fußgängerzone dann überall parken bzw. halten, wenn man erstmal rechtmäßig drin ist?
Oder extrem - dürfte ein Anwohner (s)ein Auto dauerhaft vor der Wohnung stehen lassen, wenn es keine zeitliche Einschränkung gibt?
Cu Rene
Genau das!
Ist die interessante Frage in diesem Fall! In Fußgängerzonen gibt es normalerweise eine Vielzahl von Geschäften, und das „Anlieger frei“-Schild erlaubt nun jedermann, der in einem dieser Geschäfte etwas einkaufen will, die Straße zu befahren. Sinnvoll ist das aber nur, wenn man dann auch dort hält, denn reines Durchfahren ist verboten, dann ist man ja kein Anlieger mehr. Konsequenz dieser unglücklichen Konstellation ist also: Die Fußgängerzone ist ein riesiger Parkplatz.
In Fußgängerzonen gilt ein allgemeines Parkverbot, das heisst:
Rein fahren, anliegen durchführen(Be- und Entladevorgang, kann bei einem Umzug auch mal länger sein), raus fahren.
Parken ist nicht.
Hallo!
Zu dieser Behauptung kannst Du sicher noch die entsprechende Fundstelle aus der StVO liefern, oder?
Konsequenz dieser unglücklichen Konstellation ist also:
Die Fußgängerzone ist ein riesiger Parkplatz.
Nein.
Die Fußgängerzone ist ein Gehweg. Seit wann darf man auf Gehwegen parken?
Man darf sie, bei einem Anliegen, befahren. Zum Beispiel wenn man in sein eigenes Grundstück einfahren will das an einem Gehweg liegt.
Oder es ist in einer Einkaufsstrasse ausdrücklich Anliegern erlaubt.
Aber parken ist nicht. Be- und entladen ist nur halten.
Ja. Und jetzt zeige mir bitte das Gesetz, in dem steht: Auf Gehwegen ist Parken verboten und Halten erlaubt.
http://bundesrecht.juris.de/stvo/
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen
Das schliesst automatisch Gehwege und anderes (Waldwege) aus.
Schön. Das war also jetzt der Paragraph, in dem steht: Man darf in keine Fußgängerzone reinfahren. Im Beispielfall ist das aber ausdrücklich erlaubt.
Die Vorschrift, die ich von Dir sehen weollte, weil ich sie selbst partout nicht finden kann, ist die, die Deine Behauptung stützt, dass man auf Gehwegen und in Fußgängerzonen nicht parken, wohl aber halten darf.
Die Vorschrift, die ich von Dir sehen weollte, weil ich sie
selbst partout nicht finden kann, ist die, die Deine
Behauptung stützt, dass man auf Gehwegen und in Fußgängerzonen
nicht parken, wohl aber halten darf.
Der § steht in der Durchführungsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/stvo/
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
Das ist jetzt die Vorschrift, die besagt, dass die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen können.
Wir suchen immer ncoh die Vorschrift, nach der auf Gehwegen grundsätzlich nciht geparkt, wohl aber gehalten werden darf.
Kleiner Tipp: Such einfach nicht weiter. Es gibt diese Vorschrift nicht.
Wir suchen immer noch die Vorschrift, nach der auf Gehwegen
grundsätzlich nciht geparkt, wohl aber gehalten werden darf.
Kleiner Tipp: Such einfach nicht weiter. Es gibt diese
Vorschrift nicht.
Ja, es steht aber auch nirgendwo geschrieben, dass man einen Fussgänger in einer Fussgängerzone nicht totfahren darf.
Es gibt eben ein paar ungeregelte Gesetze in unserer sozialen Gesellschaft, die man einfach kennt, gelernt hat, und auch einhält.
Sonst verfallen wir in eine Anarchie.
Somit mit schönen Grüßen
Termid
Ja, es steht aber auch nirgendwo geschrieben, dass man einen
Fussgänger in einer Fussgängerzone nicht totfahren darf.
Quatsch, das steht in § 1 Abs. 2 StVO.
Es gibt eben ein paar ungeregelte Gesetze in unserer sozialen
Gesellschaft, die man einfach kennt, gelernt hat, und auch
einhält.
Schöner ist es aber, wenn es geregelte Gesetze gibt, die man kennt, gelernt hat und einhält. So zum Beispiel das Verbot der Benutzung - Fahren, Parken UND (!) Halten - des Gehweges durch Fahrzeuge. Das findet man auch nicht irgendwo, sondern in § 2 Abs. 1 StVO. Wo das Parken verboten, aber das Halten erlaubt ist, steht in § 12 Abs. 3 StVO.
Sonst verfallen wir in eine Anarchie.
Im Gegentum: Eben weil sich alle bestehenden Verkehrsregeln unmittelbar aus der StVO ableiten lassen, ist die Gefahr der Anarchie weit entfernt.
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Ja, es steht aber auch nirgendwo geschrieben, dass man einen
Fussgänger in einer Fussgängerzone nicht totfahren darf.
Quatsch, das steht in § 1 Abs. 2 StVO.
Quatsch, weil ich diese Antwort erwartete, habe ich die Frage verneint gestellt. (nicht totfahren)
Lass und bitte mit diesem Unsinn aufhören.
Danke
Termid
Hallo,
was habe ich da ausgelöst?
Ich stelle also fest, daß es jedenfalls keine Rechtsnorm gibt, auf die das eindeutig verbietet - und alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt. Diejenigen, die diese „komische“ Regelung dort geschaffen haben, waren sich vermutlich der Tragweite nicht bewußt.
Bei Zeichen 242/243 steht noch, daß man die Fußgänger nicht behindern darf, wenn man in die Fußgängerzone einfahren darf. Wenn man das streng auslegt, darf man da eigentlich nur reinfahren, wenn weit und breit niemand zu Fuß unterwegs ist - das entspricht aber nicht der Lebenserfahrung und wird auch so nicht gehandhabt.
Cu Rene
laßt uns hier Schluß machen, wenn nicht doch noch jemand eine Eingebung hat