Hallo,
folgender fiktiver Fall:
Ein Pivatier bestellt Ende Januar bei einem Händler ein KFZ.
Im Angebot steht „unverbindliche Lieferzeit 12-24 Wochen“ sowie „Nach Eingang Ihrer Bestellung erhalten Sie eine Bestellbestätigung. Mit dieser informieren wir Sie über den Zeitpunkt der Lieferung Ihres Fahrzeuges.“
Weiter steht in den AGB des Händlers „Bei Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins von mehr als vier Wochen muß der Auftraggeber der Firma XYZ eine Nachfrist von weiteren vier Wochen zugestehen.“
Dieses Angebot wird durch die Unterschrift des Käufers zur Bestellung.
In der Auftragsbestätigung steht „Der voraussichtliche Liefertermin für Ihr Fahrzeug ist ca. Mai.“
- Frage:
Was gilt nun als unverbindlicher Liefertermin?
a) Ende Januar + 12-24 Wochen = KW 16-28
oder
b) ca. Mai = spätestens KW 22
Weiter geht’s im fiktiven Fall:
Das bestellte Fahrzeug sei heute noch immer nicht geliefert. Auf Nachfrage wird dann „voraussichtliche Fahrzeugübergabe in KW 35“ bestätigt.
Eigentliche Frage:
Wie sieht das nun aus mit Lieferverzug, Nachfrist (ist die Klausel aus den AGB mit zwei mal 4 Wochen überhaupt gültig?)?
Muss der Käufer mahnen oder befindet sich der Verkäufer automatisch im Lieferverzug?
Wie sieht es aus mit Schadensersatz wenn das bestellte Fahrzeug nun teurer an anderer Stelle beschaft wird?
Ich tippe mal BGB §286, §280-283 sind hier anzuwenden. Aber wie?
Wer kann mir das für Laien verständlich erklären?
Grüße,
Tinchen
Hallo Tinchen!
Welcher Termin gültig ist, kann ich dir leider nicht sagen. Normalerweise ist der Termin in der Bestätigung ausschlaggebend, aber da der Käufer sich in der Bestellung mit einer späteren Lieferung einverstanden erklärt hat, kann es sein, dass er auch solange warten muss - das kann ich dir aber nicht sicher sagen.
Die Fristen sind soweit okay, d. h. nach 4 Wochen kann der Käufer eine Nachfrist von 4 Wochen setzen. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf kann er vom Kaufvertrag zurücktreten.
Schadensersatz kann der Käufer nicht fordern, wenn der Verkäufer den Verzug nicht schuldhaft zu vertreten hat.
Gruß
Martin
Hallo Martin,
Die Fristen sind soweit okay, d. h. nach 4 Wochen kann der
Käufer eine Nachfrist von 4 Wochen setzen. Erst nach deren
fruchtlosem Ablauf kann er vom Kaufvertrag zurücktreten.
Warum muss der Käufer eine zweimalige Nachfrist akzeptieren?
Grüße,
Tinchen
Hallo Tinchen,
der Liefertermin ist ja „unverbindlich“, d. h. der Verkäufer behält sich einen gewissen Spielraum vor. In der Regel ist dieser 6 Wochen. In dem geschilderten Fall sind es 4 Wochen. Diesen muss der Käufer also zunächst mal aufgrund der „Unverbindlichkei“ des Termins akzeptieren.
Um dann vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, bedarf es einer angemessenen Fristsetzung. Diese sollte bei einem Kraftfahrzeug mindestens 2 bis 3 Wochen betragen. Da in deinem geschilderten Fall die eigentliche Lieferfrist auf den Rahmen von 4 Wochen verkürzt wurde, wäre eine Nachfrist von 4 Wochen wohl auch noch angemessen.
Wenn du nun eine Frist von 3 Wochen setzt und der Verkäufer würde sagen, er könne in 4 Wochen liefern, würde das Gericht wohl wegen der einen Woche nicht dem Käufer Recht geben, da der Vertrag ja ursprünglich geschlossen wurde, weil der Käuferr ein Auto kaufen und der Verkäufer ein Auto verkaufen wollte. Da Verträge in der Regel dazu da sind, dass sie eingehalten werden und ein Richter zu jedem Zeitpunkt des Prozesses auf eine gütliche Einigung zielen muss, wird er die 4-wöchige Nchfrist wohl gelten lassen, wenn der Verkäufer dann tatsächlich liefern kann.
Gruß
Martin
Hi,
- Frage:
Was gilt nun als unverbindlicher Liefertermin?
a) Ende Januar + 12-24 Wochen = KW 16-28
oder
b) ca. Mai = spätestens KW 22
b)
Ergibt sich aus dem Vorgesagten:
In der Auftragsbestätigung steht „Der voraussichtliche Liefertermin für Ihr Fahrzeug ist ca. Mai.“
Eigentliche Frage:
(ist die Klausel aus den AGB mit zwei mal 4 Wochen überhaupt gültig?)?
§ 308 Nr. 1 („Leistungsfrist“)
§ 308 Nr. 2 („Nachfrist“)
Kommt auf die Auslegung des Wörtchens „unangemessen“ an.
Insofern wieder auf die Umstände des Einzelfalls.
(Sonderanfertigung; Verfügbarkeit des Modells [Einfliegen aus Asien/USA oder nur aus dem Nachbarort]; …)
Muss der Käufer mahnen oder befindet sich der Verkäufer
automatisch im Lieferverzug?
§ 286 BGB
Durch die Mahnung kommt der Schuldner bei fälliger Leistungspflicht in Verzug. Er kann aber auch ohne Mahnung in Verzug kommen, § 286 Abs. 2 BGB. Hier war eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Wenn auch nur als „unverbindlich“. Dann kommt’s aber wieder drauf an, wie die Umstände des Einzelfalls (dazu s.o.) sind.
Kein Verzug (§ 286 Abs. 4), wenn Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Wie sieht es aus mit Schadensersatz wenn das bestellte
Fahrzeug nun teurer an anderer Stelle beschaft wird?
- Verzögerungsschäden (§ 286) (etwa Anmietungskosten für ein Ersatzfahrzeug)
- § 281 wegen Nichtleistung dürfte an dieser Stelle, immer vorausgesetzt der Schuldner hat auch nicht (trotz Fristsetzung) geleistet, einschlägig sein.
–> Schaden sind an der Stelle die Mehrkosten.
Gruß Pia
Hallo,
- Verzögerungsschäden (§ 286) (etwa Anmietungskosten für ein
Ersatzfahrzeug)
- § 281 wegen Nichtleistung dürfte an dieser Stelle, immer
vorausgesetzt der Schuldner hat auch nicht (trotz
Fristsetzung) geleistet, einschlägig sein.
–> Schaden sind an der Stelle die Mehrkosten.
Ausschlaggebend ist hier immer, dass die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 erfüllt sind, d. h. der Verkäufer muss den Schaden mindestens fahrlässig verschuldet haben. Dies ist i. d. R. nicht gegeben, wenn das Fahrzeug vom Verkäufer beim Hersteller/Importeur bestellt wird und dieser nicht frsitgerecht liefern kann. Somit kann kein Schadensersatz beansprucht werden. Man kann lediglich vom Kaufvertrag zurücktreten.
Gruß
Martin
Huhu,
Ausschlaggebend ist hier immer, dass die Voraussetzungen des §
280 Abs. 1 erfüllt sind, d. h. der Verkäufer muss den Schaden
mindestens fahrlässig verschuldet haben. Dies ist i. d. R.
nicht gegeben, wenn das Fahrzeug vom Verkäufer beim
Hersteller/Importeur bestellt wird und dieser nicht
frsitgerecht liefern kann. Somit kann kein Schadensersatz
beansprucht werden. Man kann lediglich vom Kaufvertrag
zurücktreten.
Sehr richtig! 
Der Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (vgl. OLG München, Urteil vom 23.04.2009, Az: 8 U 4070/08).
Das war mir im Eifer des Gefechts entgangen!
Trifft den V nun also kein eigenes Verschulden, haftet er nicht auf Schadensersatz.
Gruß
Pia