Mal angenommen Kunde A kauft bei Elektrohandel B einen Kühlschrank. Auf der Rechnung steht als Lieferzeitpunkt „unbestimmt“, mündlich wurde durch den Verkäufer allerdings „ca. eine Woche“ versichert.
Nach 3 Wochen wurde das Gerät immer noch nicht geliefert.
Laut Aussage von B soll A weitere 3 Wochen auf das Gerät warten, aufgrund von Lieferschwirigkeiten des Herstellers C.
Kunde A ist umgezogen, hat keinen Kühlschrank und sich deshalb als Übergangslösung eine elektrische Kühlbox gekauft.
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Kann A die Kosten für die Kühlbox von B zurückfordern?
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Kann A dem Händler B eine Frist zur Lieferung(vor Ablauf der 3 Wochen) setzen?
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Gemäß dem Fall eine Lieferung ist nach der gesetzten Frist nicht erfolgt, wie kann A weiter vorgehen?
Vielen Dank für Lösungen
Das Recht zur Kaufpreisminderung ist ein sogenannter kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch. Gem. §§ 433, 434, 437 Nr.2, 441 BGB ist es hierfür zwar zunächst erforderlich, dass dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird und der Käufer erst anschließend, wenn diese Frist fruchtlos verstrichen oder die Nacherfüllung unmöglich bzw.vom Verkäufer verweigert worden ist, den Kaufpreis mindern kann.
Es müssen jedoch weitere Voraussetzungen vorliegen. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche können immer erst dann bestehen, wenn die Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs meint gem. § 446 BGB den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache vom Verkäufer an den Käufer übergeben wird. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ein Käufer sich dann noch nicht auf Gewährleistungsrechte berufen kann, wenn ihm die Kaufsache noch gar nicht übergeben worden ist. Vor Übergabe kann er sich nur auf die Vorschriften des allgemeinen Sculdrechts bei Leistungsstörungen berufen, die jedoch ein Minderungsrecht nicht vorsehen.
In Betracht kommt jedoch ein Anspruch auf Verzugsschadensersatz gem. §§ 280 I, II, 286 BGB. Dies setzt zunächst Verzug des Verkäufers voraus.
So im Netz gefunden Danke Lars
Kann man sogar für die Schule benutzen. 