Lieferzeit, Lieferverzug, was nun? Rechtsfrage!

Hallo alle miteinander,

habe folgendes Problem:

Meine Frau hat am 3.12.2011 einen Esstisch mit sechs Stühlen in einem großen Möbelhaus gekauft.

Ihr wurde gesagt, dass die Lieferzeit normal 8 Wochen beträgt, durch Weihnachten und Neujahr aber 2 Wochen dazu kämen, also acht Wochen insgesamt.

Meine Frau hat 300€ angezahlt und wir haben seit dem gewartet.

Da wir immer noch nichts vom Möbelhaus gehört hatte habe ich mir gestern den Auftragsbeleg genommen und dort angerufen.

Zu meinem erstaunen fand ich zu erst einmal raus, dass handschriftlich, auf einer Ecke des AB die 12KW als Lieferdatum hinterlegt war.

Meine Frau wurde also angelogen, wobei hier ja Aussage gegen Aussage steht, obwohl meine 27 Jährige Tochter dabei war und es ja auch gehört hat.

Der Anruf lief dann noch weniger erfreulich. Zuerst habe ich einen bekannten in dem Möbelhaus angerufen.
Er teilte mir mit, dass sie den Container mit der Ware nächste Woche bekommen und sagte mir, dass ich am besten im Kundenservice bei Herrn X anrufen soll und eventuell einen Rabatt bzw. Gutschein kriegen könnte.

Er gab mir die Durchwahl und ich erreichte den Herrn.

Der Mann gab mir dann schnell zu verstehen(Achtung O-Ton) „Machen sie sich nicht gleich in die Hose, in der AB steht doch 14KW“

Nachdem ich Ihn dann darauf hingewiesen habe, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, pampte er mich nur weiter an und sagte mir, dass die Verkäuferin mich zurückruft. Ich gab meine Büronummer durch und 15min. später klingelte mein Telefon auch, nur das es nicht das Möbelhaus war, sondern meine Frau.

Die Verkäuferin hat meine Frau angerufen und sie angemacht, was der Anruf von mir überhaupt soll.

Sie hätte angeblich mit dem Hersteller telefoniert und der Tisch kommt, wenn wir Glück haben in zwei Wochen. (Wie kann sie mit dem Hersteller telefonieren, wenn er aus China kommt)

Ich bin stocksauer, will aber andererseits nicht vom Vertrag zurücktreten, da meine Frau sich die Essgarnitur gewünscht hat.

Ich weiß jetzt nicht genau, wie die Rechtslage aussieht und was ich genau machen kann.

Über Hilfestellung würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus für das antworten

Benjamin

Hallo Benjamin,

bin weder Rechtsanwalt, noch sehr in der Materie versunken, aber ich kann dir folgende Tipps geben:

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande.

wichtig hierbei: zwei übereinstimmende Willenserklärungen

Die Willenserklärungen müssen darauf gerichtet sein, eine Sache oder ein Recht gegen Entgelt zu veräußern.

  1. Du willst die Garnitur unbedingt haben - Rücktritt vom Vertrag fällt daher aus.

  2. Du bzw. Deine Frau hast/hat eine Vertrag geschlossen: großzügig gerechnet 10 Wochen Lieferzeit. Egal ob mündlich oder schriftlich. Rechtlich gesehen liegt eine Willenserklärung Angebotsabgabe (Möbelhaus) + Willenserklärung Angebotsannahme (Du/Deine Frau) = Kaufvertrag vor. Auf diese Vertragsgrundlage wurde bereits eine Anzahlung geleistet.

  3. Was im Nachhinein für eine Willenserklärung vom Angebotsgeber (Möbelhaus) abgegeben wurde (handschriftliche Änderung auf KW14) ohne eine erneute Willenserklärung des Käufers ist unerheblich - es sei denn ihr habt dieser „Willenserklärung des Verkäufers“ zugestimmt (erneute Willenserklärung des Käufers).

  4. Das ganze Hin und Her per Telefon mit oder ohne Zeugen ist hier fast irrelevant.

  5. Als Kunde hast du das Recht die Ware zu dem versprochenen Termin (KW12) auch zu erhalten. Du hast die Möglichkeit dem Händler eine Frist zu setzen. Wenn der Händler die Frist nicht einhält kannst du vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Des Weiteren hast du einen Vertrag mit dem Händler, nicht mit dem Hersteller.
    Im Folgenden mal ein paar Paragraphen, die kannst du dem Händler mal vorlegen und dann würde mich mal interessieren was er dazu sagt:

§286 BGB: Lieferung Verlangen + evtl. Schadensersatz
§281 BGB Schadensersatz statt Leistung
§323 BGB Rücktritt vom Vertrag

Man muss den Händler nicht in Verzug setzen, da der Liefertermin (KW12) kalendarisch festgelegt war. Der Händler befindet sich also sofort in Verzug sobald der Termin verstreicht(KW13)! Somit genügt eine Frist von höchstens 10 Tagen.

  1. Da du aber vom Vertrag nicht zurücktreten willst, dann bleibt dir nur der Weg der Preisminderung (lass dir bloß keinen Gutschein andrehen - du wirst da sicherlich nicht mehr einkaufen)

Ich hoffe ein wenig geholfen zu haben und weise nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ich hiermit keine verbindliche Rechtsberatung leiste, sondern nur nach bestem Wissen und Gewissen handle.

Übrigens, wenn du nicht per Internet bestellt hast - persönlich im Laden 1-2 Oktaven lauter zu werden, hat schon so manche Garnitur blitzschnell erscheinen lassen.

Eine kleine Bitte zum Schluss: Halte mich bitte auf dem Laufenden… Danke dir

Liebe Grüße

s´engelmaennle

Hi Benjamin,
bin zwar nicht der Rechtsexperte,will aber tortzdem versuchen dir weiterzuhelfen, da ich selbst schon einen ähnlichen Fall hatte.
Schau mal auf den Auftragsbeleg-vielleicht steht da hinten drauf schon was zu dem Thema im Kleingedruckten.
Grundsätzlich: Kann ein Lieferant einen Liefertermin nicht einhalten, handelt es sich um einen Lieferverzug.
Es ist wichtig, dass dieser Liefertermin eindeutig zu bestimmen ist.Hier ist es ja KW 12 auf dem Auftragsschein oder eventl. KW 14 wenn du eine schriftliche AB bekommen hast.
Ist dies nicht der Fall, also der Liefertermin nicht eindeutig, so tritt der Lieferverzug ein, wenn der Kunde schriftlich oder mündlich mahnt. Wegen der Beweiskraft, ist hier die schriftliche Form zu empfehlen.
Der Kunde setzt in der Mahnung eine Nachfrist, diese kann je nach Warenart und Branche unterschiedlich lang sein. Möbelbranche ist das ca. 2-4 Wochen angemessen sind, da hier i.d.R.auftragsbezogen produziert wird und eventl. auch mal Grundmaterial nicht kommt.
Bei der Nachfrist ist die vorher vereinbarte Lieferzeit zu berücksichtigen: war diese kurz, kann auch die Nachfrist kurz bemessen sein.

Betreffzeile: Datum der Bestellung, Bestellnummer, genaue Bezeichnung der bestellten Ware Artikelnummer, Datum der Auftragsbestätigung
vereinbarter Liefertermin
Mitteilung, dass die Ware bisher nicht eingetroffen ist
Hinweis auf die Folgen, die der Lieferverzug für den Kunden hat
angemessene Nachfrist setzen, bis zu der die Lieferung spätestens zu erfolgen hat
die Ankündigung von Konsequenzen, falls innerhalb der Nachfrist nicht geliefert wird:

  • entweder: zurücktreten vom Kaufvertrag, nach Ablauf der Nachfrist
  • oder: bestehen auf die Lieferung und verlangen Schadensersatz, wegen der verspäteten Lieferung.Da muß allerdings ein schaden enstanden sein.

Beispiel:
Unsere Bestellung vom xx über xx
Auftragsbestätigung zum xxxx
Sehr geehrter Herr Mustermann,

seit dem xxxx warten wir auf Ihre Lieferung der bestellten xxx
Unsere Lagerbestände sind aufgebraucht, sodass auch wir in Lieferverzug geraten.
Bitte schicken Sie uns Ware bis zum xxx Wenn Sie diesen Termin nicht
einhalten,t reten wir von unserem Auftrag zurück.
…etc.
Manchmal hilft es auch sich den chef von diesen Pappnasen zu schnappen-die haben oft eine bessere Kundensicht …
Viel erfolg
Gruß
dr.mo

Hallöchen, Problem hier ist nicht der Liefertermin sondern eher, dass der Hersteller wohl in China sitzt, Klagen gegen das Ausland sind immer sehr zeit aufwendig und auch recht kostspielig. Daher würde ich von einer Klage abraten.
JEDOCH, würde ich da es sich ja um ein großes Möbelhaus handelt folgendes tun:"Umgehend ein Schreiben aufsetzen und mitteilen, dass alle Korrespondenz nur noch schriftlich erfolgt, um eine schriftliche Zusage eines Liefertermins bitten, ebenso in diesem Schreiben daraufhin weisen, das die Art wie die Mitarbeiter des Unternehmens mit Kunden umgehen nicht gerade höflich ist und das Vertrauen nicht födert. Hier würde ich daraufhin weisen, dass ein Teil der Telefonate von betrieblichen Telefonen geführt und somit mitgeschnitten wurde.(das ist zwar nicht ganz fair, aber fördert meist die Bereitschaft Kundenfreundlicher zu werden) und das bei neuerlicher schroffer Behandlung durch Firmenmitglieder der Vorfall rechtsanhängig gemacht wird.
Im Normalfall wirkt das wahre Wunder

Hallo

Es gibt bei den Juristen (bin aber keiner) einen netten Spruch: „Verzug ist die schuldhafte Nichterfüllung trotz Fälligkeit und Mahnung“.

Basierend auf dieser Definition, hier mein Tipp:
Also die Fälligkeit ist mit der 12.KW vereinbart, schuldhafte Nichterfüllung liegt auch vor, fehlt nur noch die Mahnung. Diese bitte grundsätzlich schriftlich und per Einschreiben, hier gibt es ausreichende Vorlagen im WWW. Dem Händler in der Mahnung eine Nachfrist von 2-3 Wo. für die Lieferung setzen (Kopie der Ab beilegen). Ist die Nachfrist auch erfolglos verstrichen liegt der Verzug vor. In dem Falle (ebenfalls schriftlich) tritt man vom Kauf zurück und verlangt sein Geld zurück. Meistens hilft jedoch schon die Mahnung.

Viel Erfolg

T. Reichelt

Hallo zusammen,

zu erst einmal vielen Dank für die Antworten.

Ihr habt mir sehr weitergeholfen.

Für die, die es interessiert, werde ich nun folgende Schritte einleiten.

  1. Einen Brief an die Geschäftsleitung aufsetzen und auf den Umgang mit Kunden hinweisen.

  2. Was die Mahnung angeht, werde ich wohl bis nächste Woche warten müssen. Obwohl dies relativ unfair ist, da meine Frau die AB nur in die Hand gedrückt bekommen hat und diese NICHT unterschrieben hat.

Leider war ihr Fehler diese nochmals durchzulesen.

Das wird uns in Zukunft nicht mehr passieren

Nochmals vielen Dank

Benjamin

Guten Morgen,

hier bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als zu warten und freundlich zu bleiben! Es kann schließlich sein, dass an den Möbeln etwas fehlerhaft ist und dann wollen Sie ja einen Umtausch.

An Ihrer Stelle würde ich persönlich mal in das Möbelhaus gehen und dann den Kaufvertrag zeigen, dort nochmal höflich nachfragen, wie lange es denn genau dauert und was das Möbelhaus machen will, damit Sie nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, was Ihnen gesetzlich zusteht! Sprich- einen Rabatt aushandeln oder Gutschein. Tuen Sie ruhig so, als würden Sie vom Vertrag zurücktreten! Seien Sie aber immer freundlich, sonst erreichen Sie gar nichts.

Alles Gute

Kompliment für die Ruhe, bei so einem ekelhaften Unternehmen.

Für die Lieferung des Tisches gibt es eine angemessene Lieferfrist. Diese sollte dann in 2 Wochen erreicht bzw. überschritten sein. Man könnte dem Unternehmen eine Frist setzen (also die 2 Wochen) und schon ankündigen, dass man anschließend vom Vertrag zurücktritt. Das geht m.E., weil eine stark verzögerte Lieferung einen Mangel darstellt, den der Kunde nicht hinnehmen muss.
Somit baut man etwas Druck auf. Fraglich ist natürlich, ob man bei solchen Leuten damit etwas erreichen kann. Somit ist abwarten vllt das beste.

Vg
Eike

Hallo. Kurzum: keine chance.Die sagten ja,8 Wochen normale Lieferzeit + 2 Wochen länger wegen Feiertagen,macht 10 Wochen und nicht 8 :wink:
aber davon mal abgesehen geht es hier darum ob es Ihnen zugemutet werden kann noch 2 Wochen zu warten,bevor Sie vom Vertrag zurücktreten.Das wird ein
Gericht bejahen.Sie müssten auch noch voher anmahnen,das Sie von dem Vertrag zurücktreten wenn nicht innerhalb der Zeit geliefert wird.
Kaufpreis mindern?-Schlecht durchsetzbar es sei denn die Sache hätte einen Mangel.Alles andere ist Kulanz des Verkäufers.

Mfg,

Hallo,

m. E. sind schriftlich fixierte Termine maßgeblich, respektive was in den AGB’s fallbezogen anzuwenden ist. Insofern wäre vor einem mgl. Rücktritt die schriftliche Inverzugsetzung erforderlich!
Kundenadäquates Verhalten / Benehmen können Sie übrigens nicht einklagen!

Grüße