erfüllt der A im folgenden Fall den Betrugstatbestand gemäß § 263 StGB, weil er sich gegenüber dem B einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffte?
A leistet gegenüber dem B eine zuvor vereinbarte Anzahlung für die Erstellung einer Ware die B dem A zu einem in Monaten vereinbarten Zeitablauf aber dann nicht bereit hält. Selbst auf eine gesetzte Nachfrist reagiert A nicht.
B mutmaßt, dass der A betrügerisch handelt, weil er die Anzahlung entgegen genommen hat ohne die Ware bereit zu halten.
B soll eine Ware erst erstellen. Damit ist doch klar, dass bei Abschluss diese Ware noch nicht da war.
Nur wenn B von Anfang an gar nicht vor hatte, die Ware zu erstellen / zu liefern, wäre es Betrug. Etwa, wenn ihm die Unmöglichkeit der Erstellung bekaannt war oder er die Anzahlung nicht für notwendige Beschaffungen ausgab, sondern sich privat einsteckte.
Ehrlich gesagt kenne ich mich nicht aus, was A und B machen,
hast du das durcheinander gebracht?
Oh, stimmt ssschhh… richtig. Gut dass es Dir auffiel. Danke. Richtig ist: B hat von A eine Anzahlung entgegen genommen, hält jedoch, auch nachdem A ihm eine Nachfrist setzt, die versprochene Ware nicht bereit. Im Gegenteil. Er meldet sich überhaupt nicht mehr. Die Frage ist daher, ob B betrügerisch handelte (nicht A)?
Was hat sich denn derjenige, der das Geld genommen hat, zu
diesem Zeitpunkt dabei gedacht?
B mag bester Absicht gewesen sein, scheint aber im nach hinein überfordert zu sein. Die entgegen genommene Anzahlung behält er dennoch ein, wohl weil er meint Auslagen, gehabt zu haben. Doch in der AGB steht darüber nichts.