Hallo Tobi,
zunächst vorweg geschickt:
Grundsätzlich kannst Du Deinen Lehrer schon anzeigen und damit der Beihilfe zu einem Diebstahl bezichtigen. Den Vorwurf zu prüfen und zu bewerten ist dann Sache der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Letztere prüft dann,ob Anklage gegen den Lehrer erhoben wird.
Du hingegen solltest bereits im Vorfeld prüfen und bewerten, inwieweit Dein Lehrer die menschliche Größe haben dürfte, unabhängig vom Ausgang eines solchen Verfahrens DICH unbefangen weiterhin als seinen „normalen“ Schüler anzusehen ;o)
Und rechtlich gesehen?
Strafrecht ist eigentlich nicht „meine Baustelle“ und so musste ich mich selbst kurz schlau machen.
Die Gelehrtenmeinungen zum Tatbestand der Beihilfe gehen teils recht weit auseinander.
Zunächst muss feststehen, dass Dein Gerät wirklich gestohlen wurde. Nehmen wir dies einmal an.
In diesem Zusammenhang fragte ich mich, ob auch andere Schüler Verluste zu beklagen hatten oder Du der einzig Betroffene bist. Bei der technischen Ausstattung der heutigen Jugendlichen würde mich das eigentlich erstaunen, wenn es nur Dich getroffen hat. Aber davon ab…
Zweifelsfrei wäre es eine Beihilfe, wenn der Lehrer (oder irgendein Mensch mit dem Schlüssel) von der Absicht des bösen Menschen gewusst hätte, sich in der Umkleide an den Wertsachen der Schüler zu bedienen, UND dann, um dieses „Werk“ zu unterstützen, vorsätzlich den Raum nicht abgeschlossen hat.
Entscheidend ist also der Vorsatz, bei einer Straftat behilflich zu sein. Der „Gehilfe“ muss sich seiner Bedeutung für den „Haupttäter“ bewusst sein.
Hat der Lehrer hingegen nur - was ich vermute - schlampig bzw. nachlässig gehandelt, so nach dem Motto „da kann schon nichts passieren“, oder angesichts der lern- und beschäftigungshungrigen Schüler wirklich das Abschließen vergessen wäre ihm allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen…so wie jedem, der es einem Dieb leicht macht, indem er z.B. ein Fenster im Erdgeschoss offen stehen lässt, sein Auto nicht abschließt oder - aber das ist meine hocheigene Meinung - ein (für ihn) wertvolles Gerät dorthin mitnimmt, wo nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es verloren gehen könnte.
Wenn Du Dich selber schlau machen möchtest, empfehle ich Dir diesen Link:
http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1…
Dort findest Du eine recht interessante PDF.
Dennoch hoffe ich, Dir Deine Frage doch weitgehend beantwortet zu haben.
Gruß,
Bernd