Liegt eine Beihilfe zum Diebstahl vor?

Hallo,

während des Sportunterrichts wurde mein iPhone aus der Umkleide geklaut. Die Wertsachen dort zu lassen war Anweisung unseres Lehrers. Er versicherte uns die Umkleide abzuschließen, damit nichts abhanden kommt.

Nun hatte er es „vergessen“ und mein iPhone ist weg.

Auch wenn es für einige absurd klingen mag, habe ich den Verdacht auf Beihilfe zum Diebstahl. Die Umkleide nicht abzuschließen ermöglichte es anderen, das Gerät zu entwenden.

Kann ich meinen Lehrer aus Verdacht der Beihilfe zum Diebstahl anzeigen?

Ich hoffe auf baldige Antwort :smile: Vielen Dank :smile:

Gruß, Tobi

Ich halte nach der gegebenen Zusicherung eine Anzeige u. U. für gangbar. Es kann jedoch evtl. Vorschriften in der Schulordnung geben, die eine Haftung ausschließen.
Den Weg der Anzeige würde ich aber erst beschreiten, wenn ein Versuch zur gütlichen Einigung gescheitert ist. Konkret: Hingehen, fragen ob es eine Haftpflichtversicherung gibt, die für den Schaden aufkommen kann. Es liegt hier leichte Fahrlässigkeit vor, d. h. wenn der Lehrer so eine Versicherung hat, die neben denen durch Schlüsselverlust auch andere mittelbare Schäden einschließt, dann muss diese erstatten.

Vor einer Anzeige hingegen brauchst Du unbedingt mindestens einen glaubwürdigen Zeugen (darf kein Verwandter sein), der die Äußerung mit der Zusicherung des Absperrens bestätigen kann - am besten vorab schriftlich incl. seiner Anschrift, Datum und Unterschrift. Ohne Gerichtsverhandlung wird es sicher nicht gehen, bitte Zeitaufwand berücksichtigen!

Grüße, Marky
(kein Jurist, nur selbst viel erlebt)

Hallo Marky,

vielen Dank für Deine Antwort.

Ob er bei schulischen Dingen allgemein haftbar gemacht werden kann ist fraglich.

Ich habe den Diebstahl bereits zur Strafanzeige gebracht, jedoch den Verdacht auf meinen Lehrer nicht geäußert.
Eine Einigung mit dem Lehrer ist nicht möglich. Er hatte mir bereits angeboten das Gerät zu ersetzen, falls meine (für solche Fälle erworbene) Schülerzusatzversicherung und seine Haftpflichtversicherung nicht einspringt. Dieses Angebot hat er zurück gezogen, als er erfahren hat was das iPhone kostet.

Es gibt 28 Zeugen (Anzahl der Schüler), denen er die Sicherung aller Gegenstände in der Umkleide zugesichert hat.

Dass die Beziehung zu dem Lehrer und dem gesamten Kollegium durch eine Strafanzeige nicht gerade verbessert wird ist mir bewusst. Da ich die Schule im Sommer verlasse, wollte ich nun damit beginnen alle erforderlichen Dinge einzuleiten.

Meiner Meinung nach handelt es sich hier nicht um einen Kavaliersdelikt, daher auch der Verdacht auf Beihilfe zum Diebstahl.

Grüße, Tobi

Hallo Tobi,

der Verlust des Telefons ist sicher ärgerlich, doch führt der Gedanke einer Strafanzeige definitiv in die Sackgasse. Abgesehen davon, dass eine gegen den Lehrer gerichtete Anzeige diesem sauer aufstoßen wird und ihn ggf. bei der Bewertung Ihrer schulischen Leistungen negativ stimmen dürfte (um es mal vorsichtig zu formulieren), ist der strafrechtliche Ansatz verfehlt. Hierzu müsste der Lehrer einem anderen, hier dem unbekannten Dieb, wissentlich und willentlich durch das wohl eher Vergessen als gezielte Unterlassen des Abschließens der Umkleiden Hilfe geleistet haben. Zweifellos hat der Lehrer fahrlässig gehandelt, doch gibt es keine strafbare fahrlässige Beihilfe.

Eine andere Frage ist es, ob den Lehrer ein Sorgfaltspflichtverstoß trifft, den sich die Schule zurechnen lassen muss und aufgrund dessen ein Schadenersatzanspruch wegen Verlustes des Telefones entsteht.

Ich hoffe, hiermit etwas geholfen zu haben.

Gruß Raffael

Hallo Tobi,

zunächst vorweg geschickt:
Grundsätzlich kannst Du Deinen Lehrer schon anzeigen und damit der Beihilfe zu einem Diebstahl bezichtigen. Den Vorwurf zu prüfen und zu bewerten ist dann Sache der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Letztere prüft dann,ob Anklage gegen den Lehrer erhoben wird.
Du hingegen solltest bereits im Vorfeld prüfen und bewerten, inwieweit Dein Lehrer die menschliche Größe haben dürfte, unabhängig vom Ausgang eines solchen Verfahrens DICH unbefangen weiterhin als seinen „normalen“ Schüler anzusehen ;o)

Und rechtlich gesehen?
Strafrecht ist eigentlich nicht „meine Baustelle“ und so musste ich mich selbst kurz schlau machen.
Die Gelehrtenmeinungen zum Tatbestand der Beihilfe gehen teils recht weit auseinander.

Zunächst muss feststehen, dass Dein Gerät wirklich gestohlen wurde. Nehmen wir dies einmal an.
In diesem Zusammenhang fragte ich mich, ob auch andere Schüler Verluste zu beklagen hatten oder Du der einzig Betroffene bist. Bei der technischen Ausstattung der heutigen Jugendlichen würde mich das eigentlich erstaunen, wenn es nur Dich getroffen hat. Aber davon ab…

Zweifelsfrei wäre es eine Beihilfe, wenn der Lehrer (oder irgendein Mensch mit dem Schlüssel) von der Absicht des bösen Menschen gewusst hätte, sich in der Umkleide an den Wertsachen der Schüler zu bedienen, UND dann, um dieses „Werk“ zu unterstützen, vorsätzlich den Raum nicht abgeschlossen hat.
Entscheidend ist also der Vorsatz, bei einer Straftat behilflich zu sein. Der „Gehilfe“ muss sich seiner Bedeutung für den „Haupttäter“ bewusst sein.

Hat der Lehrer hingegen nur - was ich vermute - schlampig bzw. nachlässig gehandelt, so nach dem Motto „da kann schon nichts passieren“, oder angesichts der lern- und beschäftigungshungrigen Schüler wirklich das Abschließen vergessen wäre ihm allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen…so wie jedem, der es einem Dieb leicht macht, indem er z.B. ein Fenster im Erdgeschoss offen stehen lässt, sein Auto nicht abschließt oder - aber das ist meine hocheigene Meinung - ein (für ihn) wertvolles Gerät dorthin mitnimmt, wo nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es verloren gehen könnte.

Wenn Du Dich selber schlau machen möchtest, empfehle ich Dir diesen Link:
http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1…
Dort findest Du eine recht interessante PDF.

Dennoch hoffe ich, Dir Deine Frage doch weitgehend beantwortet zu haben.

Gruß,
Bernd

Leider kann ich darauf nicht antworten.
Tut mir leid
Viele Grüße Kati0206

Hallo,

leider ist Strafrecht nicht mein Spezialgebiet, aber soviel bekomme ich noch zusammen:

Diebstahl sowie Beihilfe zum Diebstahl setzen Vorsatz voraus, d.h. Dein Lehrer hätte gewollt haben müssen, dass genau Dein iPhone gestohlen wird und mit dem Täter zusammenarbeiten müssen.
Dieses ist hier aber offensichtlich nicht der Fall und selbst wenn Du sogar diese Vermutung hegen würdest (was ich für undenkbar halte - er hätte dann auch eine Bereichungsabsicht haben müssen), wäre dieses schwerlich zu beweisen.
Ich denke, hier wirst Du nur mit Fahrlässigkeit weiterkommen - aber bei Diebstahl ist Fahrlässigkeit nicht strafbar.
Du wirst vermutungsweise nur an die Schule herantreten können, die Dir dann, wenn der Lehrer eine seiner Dienstpflichten verletzt hat - was wohl bei Nichtabschließen der Tür der Fall sein könnte (die Dienstpflichten legen die Schulen selbst fest, also ist diese Aussage nur eine Vermutung und nicht belastbar)- evtl. den Schaden ersetzen muss oder dies dann an den Lehrer weitergibt. Aber wie gesagt, dazu kann ich nichts genau sagen, da das Behörden/Schulen unter sich regeln.

Solltest Du tatsächlich sicher sein, dass Dein Lehrer eine Beihilfe zum Diebstahl begangen hat (was so aussehen würde: Er schließt extra nicht ab, weil er weiß, dass Du Dein iPhone dort hast und macht mit jemandem gemeinsame Sache, indem dieser andere dann aufgrund des Wissens, dass Dein Lehrer nicht abgeschlossen hat, in die Umkleide vordringen kann und dann Dein iPhone entwenden kann.)
Das müsstest Du zumindest ziemlich glaubhaft machen müssen, d.h. Beweise vorbringen wie z.B. Zeugenaussagen anderer oder Fingerabdrücke oder irgendwas, was direkt auf die Tat schließen lässt und mehr als eine Vermutung ist.
Wenn Du meinst, solche Beweise zu haben, dann könntest Du über eine Anzeige nachdenken. Aber nur dann.

Viele Grüße,
Andrea

hallo tobi, leider kann ich aus dem rechtlichen Bereich keine Antwort dir geben, da ich hier Laie bin, sorry
gruß nina

Ich bin kein Rechtsanwalt, daher nur eine Vermutung wie es sein könnte.
Wenn Ihm „Vorsatz“ oder „Grobe Fahrlässigkeit“ nachgewiesen werden kann, könnte Ihm evtl. Beihilfe zur Last gelegt werden.
Wichtig! Man muss Ihm die „Schuld“ beweisen und nicht er seine Unschuld.
Als mögliche Beispiele:
Vorsatz: Er sagt deutlich: „Ich sperre heute nicht ab.“
Grob Fahrlässig: Nachdem alle aus der Kabine sind und sich ruhig verhalten schaut er auf seinen Schlüsselbund, überlegt kurz, denkt vielleicht „Es passiert schon nichts.“ und sperrt nicht ab. (kann man das beweisen?)
Wenn es zu einer Verhandlung kommen würde, würde er wahrscheinlich versuchen den Richter zu überzeugen, dass eine „normale“ oder „leichte“ Fahrlässigkeit vorliegt.
Das wäre zum Beispiel schon der Fall, wenn Unruhe bei den Schülern war und er seiner Aufsichtspflicht nachkommen musste und er dadurch abgelenkt war.

Ich denke eine Klage hat keinen Sinn, außer du kannst Ihm wirklich Vorsatz beweisen (nur eine Vermutung).

Ich hoffe ich konnte dir etwas helfen.
Gruß

Tobi,

für ein Gerichtsverfahren (in dem man ja bekanntlich, genauso wie auf hoher See, in Gottes Hand ist) solltest Du auch bedenken, dass Dir der Richter ein Mitverschulden anlasten kann. Dies kommt deshalb zum Tragen, dass ja nur Du wissen konntest, wie arg teuer Deine mitgeführten Wertsachen sind und dies der Aufsichtsperson nicht zumutbar war, diesen Sachverhalt mit einzurechnen.

Sicherer ist m. E. nur, doch zu einer gütlichen Einigung zu kommen, evtl. dass die Versicherungen von Lehrer und Schule Teile des Schadens erstatten, und Du evtl. noch andere Anteile z.B. durch Kulanz der eigenen Hausratversicherung erhalten könntest.

Es ist gut denkbar, dass eine Strafanzeige bei der Polizei nicht akzeptiert wird oder das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft nicht aufgenommen bzw. infolge dürftiger Verschuldensfrage gleich wieder eingestellt wird, wenn Du keinen Anwalt hast, der da alle notwendige Schritte richtig einleitet. Es müsste ja dann ein Strafverfahren wegen Beihilfe zum Diebstahl von Staat gegen Lehrer eröffnet werden, in dem Du erstmal nur Zeuge bist.

Eine Zivilgerichtsverhandlung (Du als Geschädigter und Kläger) wirst Du auch nur mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich führen können, und eine evtl. bestehende Rechtsschutzversicherung wird angesichts der zweifelhaften Erfolgsaussichten auch erst entscheiden, ob sie leistet.

Grüße

Hallo,

„Verdacht auf Beihilfe zum Diebstahl“ ist nicht der richtig Terminus in diesem Fall. „Fahrlässig gehandelt“ trifft es eher.
Am besten ist, wenn Du den Vorfall 1. mit dem Vertrauenslehrer an Deiner Schule besprichst und 2. sowieso eine Diebstahlanzeige bei der Polizei aufgibst (unabhängig davon, ob Dein Sportlehrer jetzt tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht).

Gruß - R.