Liegt eine illegale AÜ vor?

Guten Tag,

folgende Situation:

Ein Angestellter, der fast drei Jahre bei einem Kommunikationsdienstleister
beschäftigt ist und über diesen ohne Unterbrechung und ohne einen
Hinweis auf Leiharbeit, wird seit ca. 2,5 Jahren bei einer Telefongesellschaft
eingesetzt. Der Arbeitgeber hat keine
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, beschäftigt weit mehr als 50
Mitarbeiter und Arbeitgeber und „Entleiher?“ sind nicht in einem
Konzern vereint. Die Arbeitsanweisungen erhält der AN vom „Entleiher“
und wird auch in dessen Räumlichkeiten eingesetzt.
Die Fragen sind folgende:

  1. Sind ein Telekommunikationsdienstleister (Callcenter)und ein
    Telefonanbieter in dem selben Wirtschaftszweig tätig?
  2. Wenn Punkt 1 mit Ja beantwortet wird, wie findet man heraus ob der
    Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden ist?
  3. Würde der genannte Sachverhalt für eine Klage auf Festellung einer illegalen AÜ ausreichen? Greift bei Erfolg das Equal-Pay Gebot?

Mit freundlichem Gruß und vielem Dank für eventuelle Antworten im voraus,

E. Blake

Hoi.

Erstmal liegt hier ein Problem des FAQ 1129 vor…

Ob es sich um Leiharbeit handelt, kann am besten die ARGE sagen und beurteilen - und gfs. weitere Schritte einleiten. Auch die Gewerkschaften sind da gerne behilflich.

Sonst selbst mal beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG) reinschauen:
www.bundesrecht.juris.de/a_g/index.html

Ciao
Garrett

Hi,

Erstmal liegt hier ein Problem des FAQ 1129 vor…

ach ja?
Wo denn genau?

Gruß Gudrun

Hoi.

Ich würde eine Beantwortung von Punkt 3 schon als Beratung ansehen.

Wie so oft würde ja ein „Stell’n wir uns mal ganz dumm und nehmen folgenden Fall an…“ ja schon reichen. Gelle?!

Ciao
Garrett

Hi,

Ich würde eine Beantwortung von Punkt 3 schon als Beratung
ansehen.

warum soll man nicht über die Erfolgsaussichten einer fiktiven Klage „laut nachdenken“ können?

Wie so oft würde ja ein „Stell’n wir uns mal ganz dumm und
nehmen folgenden Fall an…“ ja schon reichen. Gelle?!

diese Floskel ist m.E. überflüssig, wenn der Text den wer-weiss-was-Bestimmungen genügt.
An der Formulierung „Ein Angestellter …“ ist nichts auszusetzen.

Gruß Gudrun