Liegt gesetzlich eine Notlage vor, die die Beschlagnahme von Wohneigentum gestattet, wenn Flüchtlinge öffentlich dazu eingeladen werden, zu uns zu kommen?

Beschlagnahme von Wohneigentum nur in Notlagen. Das ist hiermöglicherweise juristisch garnicht der Fall.

Wer hat „eingeladen“ ?

Etwa die Kanzlerin ?

Nein, hat sie nicht. Sie hat auf unhaltbare Zustände in Ungarn reagiert und dem unfähigen/unwilligen EU-Land indirekte Hilfe angeboten indem sie die dort kampierenden Flüchtlinge aufgenommen hat.

Und mal ehrlich, was würde denn im Fall der Fälle beschlagnahmt (besser zeitweise zwangsgenutzt) ?

Ein leerstehendes Gebäude, was sich von Größe und Bauart eignet. Eigentümer würde großzügig entschädigt, bekäme natürlich Miete und das nicht zu knapp.
Ein großer Verlust also ?

Eigentum verpflichtet- unbekannt ?

MfG
duck313

Wo kann man diese Einladung finden?

Hallo,
das Deutsche Recht kennt den Begriff der Beschlagnahme in diesem Zusammenhang nicht.
Vermutlich eher gemeint ist die Enteignung, hier speziell die nach dem Baugesetzbuch. Und die kennt den Begriff der Notlage nicht.

Da Deine Fragestellung leider ansonsten sehr polemisiert daher kommt und nicht gerade nach einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Theam klingt, erübrigt sich vermutlich ein tieferer Einstieg in die leider sehr traurige Thematik.

Gruß vom
Schnabel

Selbst wenn diese Notlage illegal herbeigeführt wurde, wäre es immer noch eine Notlage. Niemand will, dass in Deutschland oder sonstwo Menschen erfrieren, oder?

Gruß Oberberger

Hallo,

da irrst du dich.

Die Wohnungsbeschlagnahme ist sehr wohl im deutschen Recht vertreten und kommt auch regelmäßig zur Anwendung.
Bisher zwar hauptsächlich im Bereich der Zwangsräumung von Wohnraum, wo die Gemeinden eine Mietwohnung bzw, sogar zwangsversteigerte Eigenheime beschlagnahmten.

siehe dazu als Beispiel:
http://www.bielefeld.de/ftp/dokumente/Jahresbericht2012_Wohnungslosenhilfe.pdf

Auszug:

Zum Jahresende 2012 waren 59 Haushalte mit 143 Personen im Rahmen von § 19 Ordnungsbehördengesetz (OBG) mit dem Ziel des Abschlusses eines Mietvertrages in Wohnungen eingewiesen. 19 der 59 Haushalte mit insgesamt 100 Personen hatten einen Migrationshintergrund.

§ 19 OBG = Beschlagnahme von Wohnraum

Hallo,
diese Art der Zwangseinweisung ist ja grundsätzlich richtig und zutreffend, jedoch geht es hier doch seit den diversen gerichtlichen Entscheidungen (vorzugsweise in meinem „Dunstkreis“ des OVG Münster) um ausnahmslos Zwangseinweisungen von Obdachlosen in städtisches Eigentum! Seit Ende 1980er Jahre hat hier der Gesetzgeber ausgesprochen enge Maßstäbe an die Verwendung von privatem Eigentum angelegt, so geht die Anmietung von Hotelzimmern und Schiffen(!) dem zB vor. Das ist zur Zeit (noch) absolute Panikmache.

Gruß vom
Schnabel