Liegt hier ein Haftpflichtschaden vor?

Folgendes Problem:
Zusätzlich zur eigenen Eigentumswohnung mietet eine Person im gleichen Haus eine zweite Wohnung an. Um die Kosten für die Grundmiete eines der beiden Stromzähler zu sparen, wird der Zähler der angemieteten Wohnung abmontiert und der Strom beider Wohnungen über den verbleibenden Zähler der Eigentumswohnung gemessen und abgerechnet. Nach mehreren Jahrzehnten endet das Mietverhältnis und der ursprüngliche Zustand soll wiederhergestellt werden. Die Wiederinstallation des alten Zählers ist nun jedoch nicht mehr zulässig, da diese Technik inzwischen veraltet ist. Die übrigen - genau so alten - Stromzähler des Hauses sind weiterhin in Betrieb, da sie Bestandsschutz genießen. Für die Neuinstallation eines Zählers nach aktuellen Vorgaben fallen erhebliche Kosten an. Die zeitweilige Entfernung des Zählers geschah zwar vorsätzlich, doch unter der Annahme, dass dessen Wiederanbringung möglich sei. Der Mieter kann diese Kosten selbst nicht aufbringen, ist aber gegenüber dem Vermieter zur Wiederherstellung der Stromversorgung verpflichtet und hat daher den Schaden verursacht. Kann er in einem solchen Fall seine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen?

Vielen Dank vorab für jede Einschätzung und beste Grüße
RV

Das ist ein wirklich interessanter Fall.
Hier bin ich auf den Ausgang sehr gespannt!

Denn es hat der Mieter einen Schaden an einer fremden sache verursacht. Dabei muss er sich den Vorwurf des Vorsatzes gefallen lassen. Dritterdings dürften Modernisierungen, also Wertverbesserungen, und das ist unabhängig von technischen Regeln eine solche , nicht versichert sein, und viertens tritt meines Wissens eine Haftpflichtversicherung auch nur für den Zeitwert einer Sache oder, wenn darunter, für die Wiederherstellungskosten , ein.

Es ist schon fraglich, ob der Mieter hier in der Pflicht steht, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen geschweige denn einen davon abweichenden Zustand in Form einer komplett neuen Ausstattung mit Zählern in der Anlage. Ich vermute, dass Vermieter und Mieter seinerzeit eine Vereinbarung getroffen haben. Wie lautet die denn? Vielleicht greift hier § 313 Abs. 1 BGB ein:

„Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“

Oder § 242 BGB:

„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“

Man könnte auch über eine ergänzende Vertragsauslegung nachdenken:

http://www.rechtslexikon.net/d/ergänzende-vertragsauslegung/ergänzende-vertragsauslegung.htm

Im Übrigen kommt es natürlich darauf an, was die Police der Haftpflichtversicherung besagt. Stand jetzt halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass der Versicherer einspringen muss.

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Lustig. Seit wann zahlt die für einbe vorsätzliche Handlung? Die auch noch Jahrzehnte zurückliegt? Vermutlich lange vor Abschluss der Versicherung? An einem gemieteten Objekt?

Vergiss es.

Das glaube ich dir jetzt einfach mal nicht. Die Miete konnte er doch auch zahlen.

Mich würde mal interessieren, ob damals der Vermieter eigentlich gefragt wurde. Und was der dazu gesagt hat.

Hallo,
als Ergänzung deiner Frage für die folgenden Antworten:

Es gibt technische Regeln, wie ein Zählerplatz aussehen muss, wenn er NEU gebaut wird.
Zusätzlich gibt es eine Übereinkunft vieler Netzbetreiber, wie ein Zählerplatz aussehen muss, wenn er erweitert oder verstärkt werden soll.

Ich mache daher als Elektrotechnikermeister jeden Inhaber, der einen Zähler entfernen lassen will, darauf aufmerksam, dass ein Wiedereinbau eines Zählers als Erweiterung gelten würde, welche dann eine Totalsanierung des Zählerschranks bedeuten würde.

Als Elektrofachkraft sehe ich mich dazu in der Pflicht (Garantenstellung), Kunden auf diese Gefahr hinzuweisen.

Vor mehreren Jahrzehnten gab es über zig Jahre sehr „stabile“ Technische Anschlussbedingungen, ein Versäumnis möchte ich daher in diesem Fall dem Kollegen nicht ankreiden.
Mittlerweile regeln neben den TAB auch „Anwendungsregeln“ des VDE die Anforderungen. Es kommen jährlich Änderungen heraus.

Bei der Bemessung des etwaigen Schadens sollte die Person bedenken, dass der Zeitwert einer sehr alten Zähleranlage sehr niedrig sein wird.

Ich hatte so einen Zwangstausch in dieser Konstellation bislang erst einmal, dort haben sich der ehemalige Mieter und der Eigentümer des Hauses gütlich und ohne Anwälte auf 50:50 geeinigt.
Demontiert wurde eine 1978er Zählertafel, das muss so 2016 gewesen sein.
Die damalige Erlaubnis, einen Zähler ausbauen zu lassen, hatte der Eigentümer mündlich gegeben.

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Ratenzahlung denkbar

Wenn aus einer vorsätzlichen Handlung ein nicht vorhersehbarer Schaden entsteht, zahlt eine Haftpflichtversicherung.
Dass aus der damaligen Zusammenlegung der Anlagen ein Schaden entstehen wird, war damals meines Wissen nicht absehbar.
Es ist aber richtig, dass Mietsachschäden nicht in jeder PHV enthalten sind.

Ich habe aber große Schwierigkeiten, hier von einem Sachschaden zu sprechen, denn de facto ist nichts defekt. Es wurde lediglich eine Veränderung an der elektrischen Anlage durchgeführt, deren Rückbau nun auf Grund externer Einflüsse weitaus teurer wird, als es damals absehbar war.

Es kann aber nach meinem Gerechtigkeitsgefühl nicht sein, dass der Eigentümer eine komplett neue Zähleranlage auf Kosten des Ausziehenden bekommt, wenn die alte schon „zig Jahre“ alt ist.
Vielleicht kann @anon35616243 da mit seinem Wissen helfen:

  • Ich halte es für keinen Sachschaden, sondern für hohe Rückbaukosten einer (erlaubten) Veränderung.
  • Ich hoffe, dass eine „neu für alt“ Regelung in irgendeiner Form gibt.

Rein technisch ein Tip:
Wenn neben der vorhandenen Anlage noch Platz vorhanden ist, dann lassen es viele Netzbetreiber zu, dass man lediglich für den neu zu installierenden Zähler einen normgerechten Schrank installiert.

Ich bin kein Versicherungsexperte. Aber die meisten Privathaftpflichtversicherungen werden wohl voraussetzen, dass die zum Schaden führende Handlung rechtswidrig war. (Als Ausnahme kenne ich die Haftung für durch das schuldunfähige Kind verursachte Schäden.) Daran könnte man vorliegend zweifeln. Die Zusammenlegung zur Reduktion der Kosten wird ja wohl vom Vermieter veranlasst worden, zumindest aber mit dessen Zustimmung geschehen sein.

Wenn es seinerzeit eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter gab, und wenn diese wirksam sein sollte, dann hätten wir es aus Sicht des Vermieters tatsächlich mit einem Schaden zu tun. Dieser läge in den Kosten, die dem Vermieter selbst entstehen, weil der Mieter seiner Pflicht nicht nachkommt.

Ich kann mir, wie gesagt, nur sehr schwer vorstellen, dass das von der Versicherungspolice gedeckt ist. Außerdem habe ich Bedenken gegen die Annahme, dass der Mieter hier überhaupt in der Pflicht steht.

Genau.

Ja. Schadensersatz soll den Geschädigten ja nicht besser stellen, als er ohne den Schaden stünde.