Liegt hier ein Parkverbot vor?

Hallo,

man stelle sich einmal folgende Situation vor:

Straße ABC ist eine Hauptstraße, die auf einen Marktplatz führt. Von der Straße ABC geht die Straße XYZ ab, welche eine Sackgasse ist, die ausschließlich von der Straße ABC aus erreichbar ist. In beiden Straßen ist Anwohnerparken Mo-Fr!

Nun ist Wochenende. Folglich ist das Parken in den genannten Straßen erlaubt. Allerdings findet ein Markt statt, weshalb am Beginn der Straße ABC das Zeichen 250 mit dem Zusatz „Anwohner und Marktbeschicker Frei“ angebracht ist.

Wie sieht es nun aus, wenn jemand das Zeichen 250 ignoriert und rechtswidrig in die Straße ABC einfährt, um von da aus die Straße XYZ zu erreichen und dort zu parken? Liegt hier jetzt nur ein Verstoß gegen das Durchfahrverbot vor oder stellt das Parken in der Straße XYZ ebenfalls einen Verstoß dar, da das Zeichen 250 in der Straße ABC in diesem Fall für die Straße XYZ mitgilt, weil diese ja ausschließlich über die gesperrte Straße ABC erreichbar ist?

Muss ein Verwarngeld folglich 15 EUR (nur Durchfahrtsverbot) oder 30 EUR (Durchfahrtsverbot und Parkverbot) betragen?

Danke für hilfreiche Infos,

Martin

Sollte die Parkbeschilderung nicht doch etwas anderes aussagen: Eindeutig nur ein Verstoss gg. Durchfahrtsverbot, da wohl kein Parkverbot existiert!

Wäre zusätzlich zum Durchfahrtsverbot zur Marktzeit ein Parkverbot eingerichtet sein, sollte auch geprüft werden, ob die Verstösse einheitlich geahndet werden müssten.

Grüße!

Hi,

das Zeichen 250 verbietet jeden Fahrzeugverkehr im gesperrten Raum, auch ruhenden Verkehr. Es ist also nur ein Tatbestand.

141166 Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl
dieser für Sie durch Zeichen 250/251/253/255/260 *) gesperrt war.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.2 BKat

( B - 1) 15,00

Gilt nicht für Motorräder ( Handfahrzeuge ) wenn sie geschoben wurden, die dürfen dann Parken.

Q-Gruß

Gibt es denn auch den Tatbestand:

Sie befuhren die Straße ABC, obwohl sie durch 250 gesperrt war und parketn dort - macht 30 EUR!

???

Gibt es denn auch den Tatbestand:

Hi,
So ähnlich wenn es ein Fußgängerbereich war.

141106 Sie parkten in einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen
(239/242.1, 242.2/250 *)) gesperrt war.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 144 BKat
( B - 1) 30,00
[http://www.kba.de/nn_190298/DE/ZentraleRegister/VZR/…](http://www.kba.de/nn_190298/DE/ZentraleRegister/VZR/BT KAT OWI/bkat owi 01092009__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bkat_owi_01092009_pdf.pdf)

Q-Gruß

Habe von jemandem folgenden TB genannt bekommen:

TB-Nr. 900501
„Sie befuhren den Verkehrsbereich, obwohl er für Sie durch Zeichen gesperrt war, und parkten dort.“
§ 41, § 49 StVO; § 24 StVG
Verwarnungsgeld: 30,- Euro

Demnach wäre es also doch gerechtfertigt, 30 EUR zu nehmen, oder?

TB-Nr. 900501
„Sie befuhren den Verkehrsbereich, obwohl er für Sie durch
Zeichen gesperrt war, und parkten dort.“
§ 41, § 49 StVO; § 24 StVG
Verwarnungsgeld: 30,- Euro

Hi,

die TBNr. gibt es nicht, das dürfte eine alte Version sein, es gibt nur

141166 Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl
dieser für Sie durch Zeichen 250/251/253/255/260 *) gesperrt war.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.2 BKat
( B - 1) 15,00

Die Konkretisierung, „und parkten dort“ sagt nur das nicht das fahren geahndet wurde, wohl weil nicht feststellbar. Parken fällt unter die Halterhaftung.

Die alte Formulierung
„Sie befuhren den Verkehrsbereich“
wurde ersetzt durch
„Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich“
beinhaltet auch das parken in diesem Verkehrsbereich.

Demnach wäre es also doch gerechtfertigt, 30 EUR zu nehmen,
oder?

In meinen Augen nicht, weil sowohl auf den Parkplatz fahren und parken ein Verstoß ( Verkehrsbereich nutzen ) ist.

Q-Gruß

Vielen Dank!

Ich habe die Frage etwas oberflächlich gelesen und ein zeitlich beschränktes Verkehrsverbot interpretiert. Dies würde ja kein Parkverbot bedeuten.

Bei einem befristet angeordneten Zeichen 250 hätte ich allerdings ähnliches erwartet. Zumindest sollte doch die Ahndung analog einem mobilen Haltverbot verlaufen.

Wie sieht das aus?

Grüße,

BB

Bei einem befristet angeordneten Zeichen 250 hätte ich
allerdings ähnliches erwartet. Zumindest sollte doch die
Ahndung analog einem mobilen Haltverbot verlaufen.

Hi,

das Zeichen spricht ein Verkehrsverbot aus, auch für den ruhenden Verkehr. Es darf während dieser Zeit weder in den Bereich eingefahren werden, noch ausgefahren werden. Auch nicht geparkt werden.

Allerdings ist damit kein Parkverbot verbunden, sprich Fahrzeuge die außerhalb der Verbotszeiten dort geparkt werden, dürfen geparkt bleiben.

Ich zitiere mal eine Quelle
Z 250 verbietet jeden Fahrzeugverkehr im gesperrten Raum inklusive aller Abzweigungen, die nur von der gesperrten Straße erreicht werden können (BayObLG VRS 69, 461). Das Verbot gilt auch für den ruhenden Verkehr (OLG Karlsruhe VerkMitt. 78, 34). Jedoch wird durch Z. 250 mit zeitlich Befristungen (z. B. Zusatzschild „20.00 bis 05.00 Uhr“) kein Parkverbot während der angeführten Zeit begründet. Sofern in erlaubter Zeit in den Bereich ein bzw. ausgefahren wird, liegt kein Verstoß vor; das befristete Verkehrsverbot bezieht sich nur auf den fließenden Verkehr (BGH VRS 72, 134).
http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/

Im Link auf Vorschriftzeichen klicken und das Zeichen suchen.

Q-Gruß

Ja, soweit ists klar.

Nun ist im geschilderten Fall aber nicht von einem durch ZZ eingeschränkten Verkehrsverbot die Rede, sondern von einem vorübergehend aufgestellten (nehme ich an).

Gibt es denn dazu auch Urteile oder Auslegungen, dass für darin befindliche Fahrzeuge kein Parkverbot besteht?

Nun ist im geschilderten Fall aber nicht von einem durch ZZ
eingeschränkten Verkehrsverbot die Rede, sondern von einem
vorübergehend aufgestellten (nehme ich an).

Hi,

das Schild gilt erst wenn es aufgestellt wurde. Stehen Fahrzeuge in der Zone muss es eine Karenzzeit geben, ähnlich wie bei mobilen Parkverboten von 48 eher 72Std bis das Verkehrsverbot auch für die darin geparkten Fahrzeuge gilt.

Gibt es denn dazu auch Urteile oder Auslegungen, dass für
darin befindliche Fahrzeuge kein Parkverbot besteht?

Sind mir keine bekannt.

Q-Gruß