Person A sitzt im Rollstuhl.Als er plötzlich von drei
Jugendlichen beleidigt wird, hetzt er seinen Hund mit der
Aufforderung:„Fass!“ die Jugendlichen anzugreifen. Dieser
beißt einer der Jugendlichen am Arm,worauf dieser verletzt
verletzt wird.
Wie ist dieser Fall zu lösen,wenn man ein Gutachten schreiben
will.
Ich schreibe nächste Woche eine Klausur und wollte mich mit
Fallbeispielen drauf vorbereiten. Also ich gehe davon aus,
dass der Tierhalter wollen muss, dass eine Person verletzt
wird. Dies wird ja eigentlich mit der Aufforderung „Fass“
deutlich, worauf man vielleicht sagen kann,dass Person A dies
nicht so meinte. Aber was ja sicher ist, ist dass er seinen
Hund als Werkzeug benutzt hat, um seine Handlung durchführen
zu können.
Also dementsprechend hätte er ja gegen den §223 und §224
gestoßen.
Aber hat er auch in Notwehr gehandelt?
Es muss ja gem. §32 StGB ein gegenwärtiger, rechtswidriger
Angriff vorliegen.
Zunächst dürfte unstrittig sein, dass der Angriff rechtswidrig war (wenn auch möglicherweise wegen des jugendlichen Alters der Angreifer nicht strafbar) und dass die persönliche Ehre ein vom Notwehrrecht geschütztes Rechtsgut ist.
Die entscheidende Frage - straffreie Notwehr oder strafbare Körperverletzung - ist für den Rechtstheoretiker wohl, ob die Beleidigung zum Zeitpunkt des Gegenangriffs entweder schon abgeschlossen war oder noch andauerte bzw. noch weitere verbale Angriffe zu besorgen waren.
Jedenfalls in zweiterem Fall billigt der § 32 StGB die Abwehr des Angriffs mit den erforderlichen Mitteln. Wenn nun ein Hund statt einer körperlich unmöglichen (Rollstuhlfahrer!) Ohrfeige erforderlich ist dann eben ein Hund. (Da hatten die Jugendlichen sogar Glück, dass der Rollstuhlfahrer nicht stattdessen nur eine Schusswaffe zur Verteidigung hatte.) Eine Abwägung im Sinne von „Das Opfer musste in seinen rechten leider zurückstecken, weil es den Eierdieb nur mit seiner Panzerfaust hätte aufhalten können“ findet bei Notwehrhandlungen nämlich nicht statt. Wer jemanden rechtswidrig angreift, ist sehr unvorsichtig, denn er kann unter Umständen ohne viele Folgen für andere dabei umkommen - so ist das eben im deutschen Rechtssystem, das ein im internationalen Vergleich sehr robustes Notwehrrecht hat.
Meine persönliche Meinung hierzu - ist aber vielleicht Mindermeinung - ist die, dass auch nach einer vollendeten Beleidigung noch eine Notwehrhandlung gegeben sein kann, nämlich als unmittelbare zeitnahe Reaktion, um nicht den Angriff schimpflich auf sich sitzen lassen zu müssen und somit noch nach erfolgter Tat die Tatfolgen abzuwehren oder abzumildern. Sonst wärest du strafbar, wenn dir einer im Vorbeigehen an die T… fasst (= tätliche Beleidigung) und du ihm darauf eine runterhaust (= Notwehr zum Schutz der pers. Ehre).
Gruß
s.