Liegt hier Notwehr vor?

Hallo meine Lieben,
also ich schildere kurz den Fall:

Person A sitzt im Rollstuhl.Als er plötzlich von drei Jugendlichen beleidigt wird, hetzt er seinen Hund mit der Aufforderung:„Fass!“ die Jugendlichen anzugreifen. Dieser beißt einer der Jugendlichen am Arm,worauf dieser verletzt verletzt wird.

Wie ist dieser Fall zu lösen,wenn man ein Gutachten schreiben will.
Ich schreibe nächste Woche eine Klausur und wollte mich mit Fallbeispielen drauf vorbereiten. Also  ich gehe davon aus, dass der Tierhalter wollen muss, dass eine Person verletzt wird. Dies wird ja eigentlich mit der Aufforderung „Fass“ deutlich, worauf man vielleicht sagen kann,dass Person A dies nicht so meinte. Aber was ja sicher  ist, ist dass er seinen Hund als Werkzeug benutzt hat, um seine Handlung durchführen zu können.

Also dementsprechend hätte er ja gegen den §223 und §224 gestoßen.

Aber hat er auch in Notwehr gehandelt?
Es muss ja gem. §32 StGB ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegen.

Wie oft noch?
Meinst du, die Antworten werden besser, wenn du es mittlerweile zum dritten Mal fragst?

kopfschüttelnde Grüße
Christian

Person A sitzt im Rollstuhl.Als er plötzlich von drei
Jugendlichen beleidigt wird, hetzt er seinen Hund mit der
Aufforderung:„Fass!“ die Jugendlichen anzugreifen. Dieser
beißt einer der Jugendlichen am Arm,worauf dieser verletzt
verletzt wird.

Wie ist dieser Fall zu lösen,wenn man ein Gutachten schreiben
will.
Ich schreibe nächste Woche eine Klausur und wollte mich mit
Fallbeispielen drauf vorbereiten. Also  ich gehe davon aus,
dass der Tierhalter wollen muss, dass eine Person verletzt
wird. Dies wird ja eigentlich mit der Aufforderung „Fass“
deutlich, worauf man vielleicht sagen kann,dass Person A dies
nicht so meinte. Aber was ja sicher  ist, ist dass er seinen
Hund als Werkzeug benutzt hat, um seine Handlung durchführen
zu können.

Also dementsprechend hätte er ja gegen den §223 und §224
gestoßen.

Aber hat er auch in Notwehr gehandelt?
Es muss ja gem. §32 StGB ein gegenwärtiger, rechtswidriger
Angriff vorliegen.

Zunächst dürfte unstrittig sein, dass der Angriff rechtswidrig war (wenn auch möglicherweise wegen des jugendlichen Alters der Angreifer nicht strafbar) und dass die persönliche Ehre ein vom Notwehrrecht geschütztes Rechtsgut ist.

Die entscheidende Frage - straffreie Notwehr oder strafbare Körperverletzung - ist für den Rechtstheoretiker wohl, ob die Beleidigung zum Zeitpunkt des Gegenangriffs entweder schon abgeschlossen war oder noch andauerte bzw. noch weitere verbale Angriffe zu besorgen waren.

Jedenfalls in zweiterem Fall billigt der § 32 StGB die Abwehr des Angriffs mit den erforderlichen Mitteln. Wenn nun ein Hund statt einer körperlich unmöglichen (Rollstuhlfahrer!) Ohrfeige erforderlich ist dann eben ein Hund. (Da hatten die Jugendlichen sogar Glück, dass der Rollstuhlfahrer nicht stattdessen nur eine Schusswaffe zur Verteidigung hatte.) Eine Abwägung im Sinne von „Das Opfer musste in seinen rechten leider zurückstecken, weil es den Eierdieb nur mit seiner Panzerfaust hätte aufhalten können“ findet bei Notwehrhandlungen nämlich nicht statt. Wer jemanden rechtswidrig angreift, ist sehr unvorsichtig, denn er kann unter Umständen ohne viele Folgen für andere dabei umkommen - so ist das eben im deutschen Rechtssystem, das ein im internationalen Vergleich sehr robustes Notwehrrecht hat.

Meine persönliche Meinung hierzu - ist aber vielleicht Mindermeinung - ist die, dass auch nach einer vollendeten Beleidigung noch eine Notwehrhandlung gegeben sein kann, nämlich als unmittelbare zeitnahe Reaktion, um nicht den Angriff schimpflich auf sich sitzen lassen zu müssen und somit noch nach erfolgter Tat die Tatfolgen abzuwehren oder abzumildern. Sonst wärest du strafbar, wenn dir einer im Vorbeigehen an die T… fasst (= tätliche Beleidigung) und du ihm darauf eine runterhaust (= Notwehr zum Schutz der pers. Ehre).

Gruß
s.

Meinst du, die Antworten werden besser, wenn du es mittlerweile zum dritten Mal fragst?

Wie viele ernstzunehmende Antworten gab es denn schon auf diese Frage (von der eins höher, also nach deiner Antwort abgegebenen)?

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Ohrfeige = Notwehr gegen Beleidigung?

Jedenfalls in zweiterem Fall billigt der § 32 StGB die Abwehr des Angriffs mit den erforderlichen Mitteln. Wenn nun ein Hund statt einer körperlich unmöglichen (Rollstuhlfahrer!) Ohrfeige erforderlich ist dann eben ein Hund. (Da hatten die Jugendlichen sogar Glück, dass der Rollstuhlfahrer nicht stattdessen nur eine Schusswaffe zur Verteidigung hatte.)

Wenn jemand einen beleidigt, darf man den also schlagen, oder im Falle dies nicht möglich ist, denjenigen sogar erschießen, damit er aufhört, einen zu beleidigen?

Ich dachte, körperlich angreifen darf man einen nur, wenn derjenige einen zuerst selber körperlich angreift.

Jedenfalls in zweiterem Fall billigt der § 32 StGB die Abwehr des Angriffs mit den erforderlichen Mitteln. Wenn nun ein Hund statt einer körperlich unmöglichen (Rollstuhlfahrer!) Ohrfeige erforderlich ist dann eben ein Hund. (Da hatten die Jugendlichen sogar Glück, dass der Rollstuhlfahrer nicht stattdessen nur eine Schusswaffe zur Verteidigung hatte.)

Wenn jemand einen beleidigt, darf man den also schlagen, oder
im Falle dies nicht möglich ist, denjenigen sogar erschießen,
damit er aufhört, einen zu beleidigen?

Ich weiß, dass das deutsche Notwehrrecht sehr krass aus der Rolle fällt, da man von Deutschland sonst ja eher Marshmallow-Gesetze gewohnt ist (tun keinem wirklich weh). Auch manche Richter scheinen das nicht so richtig in ihre Welt einordnen zu können, wie der (vielleicht nicht ganz zufällige) NSU-Richter Glötzl wiederholt bewiesen hat.

Im Studium etwas besser aufgepasst haben die Juristen in Freiburg, wie ein ebenfalls extremer Fall zeigt.

Die stets erlaubte erforderliche Verteidigung ist die mildeste aller dem Opfer möglichen, die geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Dies wird freilich juristisch geprüft. Ich z. B. bin ein Kleiderschrank. Mir ist es zuzumuten, einen unbewaffneten und mir offensichtlich körperlich unterlegenen Angreifer mit einem Faustschlag ins Reich der Träume zu schicken und mein Messer vorläufig steckenzulassen. Wenn zwei oder drei zugleich auf mich losgehen, mag es schon anders sein. Aber wenn hingegen ich im Dunkeln von hinten über dich herfalle, wird dir auf ein mitgeführtes Messer zu verzichten niemand zumuten wollen. Worauf man sich aber eigentlich nie einlassen muss, ist einen Angriff einfach hinzunehmen. Außer man wird von einem Baby angenuckelt, z. B. :smile:

Ich dachte, körperlich angreifen darf man einen nur, wenn
derjenige einen zuerst selber körperlich angreift.

Man greift ja nicht an, man verteidigt sich und seine Rechte lediglich körperlich. Dabei muss der Angriff selbst nicht unbedingt mit einer Körperverletzung einhergehen. Die zur Notwehr berechtigenden Rechtsgüter können nicht nur das Recht auf körperliche Unversehrtheit sein, sondern ebenso Eigentumsrechte (Oma zimmert einem Handtaschenräuber was mit dem Krückstock) oder eben das Recht auf die Wahrung der persönlichen Ehre gegen Beleidigungen verbaler und tätlicher Art.

Gruß
s.

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Wenn jemand einen beleidigt, darf man den also schlagen,

unter umständen ja.

oder
im Falle dies nicht möglich ist, denjenigen sogar erschießen,

normalerweise nein.

damit er aufhört, einen zu beleidigen?

Ich dachte, körperlich angreifen darf man einen nur, wenn
derjenige einen zuerst selber körperlich angreift.

das ist völlig falsch.

lies mal:
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr#Rechtslage
„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“
der rechtswidrige angriff kann auch eine beleidigung sein. und wenn’s erforderlich ist, darf man diesen angriff auch mittels schlag abwehren. schießen allerdings wäre ein krasses missverhältnis, das geht deshalb nicht.
man kann aber sicher irgendwelche fälle konstruieren, in denen es anders ist.

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Und das ist ein Grund, das ganze immer und immer wieder reinzusetzen in so kurzem Abstand und ohne eine Anmerkung im Stil von „Bisher gabs leider noch keine Antwort und nun ist der Thread mit Müll übergelaufen.“?

Na viel Spaß, wenn das Usus wird, dann findeste hier bald gar nichts mehr…