Hallo,
habe mal eine Frage zu folgender Situation:
In einem Unternehmen gibt es eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden, die in einem Gleitzeitrahmen, täglich zwischen 6 und 20 Uhr, zu leisten sind. Eine Kernzeit gibt es nicht.
Ein Mitarbeiter stellt nun an einem Freitagmorgen fest, er habe Schmerzen und begibt sich morgens nach dem Aufwachen direkt zum Arzt, wo er bis 11 Uhr behandelt wird. Er tritt seine Arbeit um 11.30 Uhr an. Um 17.30 Uhr gibt es nichts mehr zu tun, also geht er nach Hause.
Hat der Arbeitnehmer hier einen Anspruch auf Vergütung unvermeidbarer Ausfallzeiten gemäß § 616 BGB und wenn ja, in welcher Höhe bzw. wenn nein, warum nicht?
Vielen Dank für Infos,
Martin