Liegt starre Frist für Schönheitsreparatur vor?

Hallo,

läge bei folgender fiktiven Mietvertragsklausel starre Fristen für Schönheitsreparaturen vor?

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Der Mieter übernimmt auf seine Kosten die laufenden - turnusmäßig wiederkehrenden - Schönheitsreparaturen.

Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapazieren (gegebenenfalls auch Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Füßböden einschließlich Leisten, der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Naturlasiertes Holzwerk und Kunststoffrahmen dörfen nicht mit Deckfarbe überstrichen werden.

Die Schönheitsreparaturen sind gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, in den nachstehenden Zeitabständen fällig - soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Ausführung erforderlich ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Mietsache (noch) nicht renovierungsbedürftig ist.

I. Wände und Decken in
Küche, Baderäumen und Duschen alle 3 Jahre,
Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
sonstige Nebenräume innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre,

II. Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 7 Jahre.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für die Schönheitsreparaturen, die aufgrund des Fristenplans noch nicht (wieder) fällig sind, die nachfolgende Kostenregelung. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass er nur in geringerer Höhe zur Zahlung verpflichtet ist.

Küchen, Bäder und Duschen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der erforderlichen Kosten gemäß eines vom Vermieter vorgelegten Kostenvoranchlags einer Fachfirma; liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66% der Kosten.
…"

Die Fristen sind zwar starr angegeben, die Frage ist daher wohl ob der Passus „soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Ausführung erforderlich ist“ die Fristen soweit aufweicht, dass keine starre Regelung mehr vorliegt. Was ist eure Meinung?

Gruß,
Albert

Das vermutest du richtig: Durch diese beiden Formulierungen ist die Renovierungspflicht nur bei Fälligkeit durch Abnutzung bestimmt und ausdrpklcih auch in Eigenleistung erfüllbar.
Ebengleich ist die Abgeltungsklausel trotz Prozentabgaben wirksam, da gergelt ist: „Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass er nur in geringerer Höhe zur Zahlung verpflichtet ist.“

G imager