Hallo,
mich würde folgender Sachverhalt interessieren:
Person A arbeitet in einer GmbH, der Inhaber ist verstorben und die Nachfolge wurde nicht geklärt und somit ist die Firma in Insolvenz. Person A und ein Mitarbeiter dieser GmbH habe einen Limited (50% für jeden) gegründet um bestehende Kunden nicht zu verlieren.
Ab dem 1. Juni bezieht Person A Arbeitslosengeld I und hat die Limited bereits , aus formalen Gründen im April gegründet. Angestellt war Person A bis 31.05.2007. Die selbständige Tätigkeit wurde zum 4. Juni aufgenommen. Die Agentur für Arbeit möchte nun wissen und eine Erläuterung, dass die juristische Person nur aus formalen Gründen eröffnet wurde. Wenn jemand nur 50 % Gesellschafter einer Firma ist und bis zum 31.05. im ANgestellten-Verhältnis tätig war, dann kann er ja die Gesellschaftertätigkeit nur bis zum 4. Juni im Nebengewerbe ausgeführt haben.
Sehe ich das so richtig, wie würde man das begründen? Das Amt könne argumentieren, dass man bereits vor 2 Monaten ein Vollgewerbe/Hauptberufliche Tätigkeit ausübt, bevor man ALGI -Anspruch hatte und somit würde der Gründungszuschuss verloren gehen.
Vielen Dank.
Grüße Lara