mal angenommen, eine englische Limited wurde zwar gegründet, ist aber nicht tätig geworden. Für die verspätete Einreichung der Jahresbilanz wurde vom Companies House eine Geldstrafe verhängt.
Wer muss diese tragen, die Ltd. hat keinerlei Einnahmen zu verbuchen und ist mittlerweile gekündigt? Die Ltd. haftet doch normalerweise nur mit der Einlage in Höhe von 100 Euro?
Die Strafe ist um ein Vielfaches höher…
Lieben Dank für Eure qualifizierten Antworten.
mal angenommen, eine englische Limited wurde zwar gegründet,
ist aber nicht tätig geworden. Für die verspätete Einreichung
der Jahresbilanz wurde vom Companies House eine Geldstrafe
verhängt.
Die Limited war doch gegründet (Gesellschaftsvertrag, Kapital), oder? Ist es da nicht egal, ob sie tätig geworden ist oder nicht?
Außerdem muss doch (egal ob tätig geworden oder nicht) jährlich 2 mal Meldung an das CH gemacht werden. Und das pünktlich. Der Rest ist für das CH irrelevant. Deshalb denke ich, dass die Limited die Geldstrage zahlen muss.
Wer muss diese tragen, die Ltd. hat keinerlei Einnahmen zu
verbuchen und ist mittlerweile gekündigt? Die Ltd. haftet doch
normalerweise nur mit der Einlage in Höhe von 100 Euro?
Die Strafe ist um ein Vielfaches höher…
Lieben Dank für Eure qualifizierten Antworten.
Buchstabensuppe
Bin mir nicht sicher, aber bilde mir ein, irgendwo gelesen zu haben, dass die Limited in Höhe des Eigenkapitals haftet. Nur wenn Missbrauch oder persönliches Fehlverhalten vorliegt, haftet der Geschäftsführer mit seinem ganzen Vermögen.
mal angenommen, eine englische Limited wurde zwar gegründet,
ist aber nicht tätig geworden. Für die verspätete Einreichung
der Jahresbilanz wurde vom Companies House eine Geldstrafe
verhängt.
Wer muss diese tragen, die Ltd. hat keinerlei Einnahmen zu
verbuchen und ist mittlerweile gekündigt? Die Ltd. haftet doch
normalerweise nur mit der Einlage in Höhe von 100 Euro?
Die Strafe ist um ein Vielfaches höher…
Lieben Dank für Eure qualifizierten Antworten.
Das dürfte hier schwierig werden, denn die Frage ist nach englischem Recht zu beurteilen. Das ist der Haken, wenn man in England eine Gesellschaft gründet …
Ohne mich im Englischen Recht auszukennen, könnte ich mir allerdings gut vorstellen, dass die Sanktion denjenigen trifft, dem auch die verletzte Pflicht (die, die Jahresbilanz rechtzeitig einzureichen) oblag. Und ich könnte mir weiter vorstellen, dass das nicht - oder nicht nur - die Gesellschaft selbst ist, sondern vielleicht auch der/die Geschäftsführer oder der/die Gesellschafter. Aber das regelt wie gesagt das englische Recht …
Vielen Dank für die Antwort. Aber was bedeutet dies nun im Einzelnen? Bei Gründung der Ltd. wurde eine Einlage von 100 Pfund vorgenommen. Ist dies dann der Betrag, mit dem maximal gehaftet werden muss? Oder darf tatsächlich das Privatvermögen des Geschäftsführers belastet werden?
Ich würde mich übner eine erneute Rückmeldung sehr freuen.
Lieben Dank.
Nein, es muss einmal jährlich (im Folgejahr) die Bilanz abgegeben werden, hier also 2 mal eine Nullbilanz. Und die Gesellschaft ist der Geschäftsführer… In Personalunion, wenn man so will.
Vielen Dank für die Antwort. Aber was bedeutet dies nun im
Einzelnen? Bei Gründung der Ltd. wurde eine Einlage von 100
Pfund vorgenommen. Ist dies dann der Betrag, mit dem maximal
gehaftet werden muss? Oder darf tatsächlich das Privatvermögen
des Geschäftsführers belastet werden?
Es gibt ja nun auch noch was dazwischen:
Ob GmbH oder Ltd, folgendes Beispiel:
Auch wenn das Stammkapital noch so gering ist, liegt die Haftungsgrenze beim Vermögen des Unternehmens. Stell Dir vor, eine Ltd. mit einem Stammkapital von 100 Pfund hat wegen hervorragender Geschäfte tolle Gewinne gemacht und daher ein Vermögen von 1.000.000.000.000 Euro auf dem Bankkonto. Dummerweise stellt nun ein Kunde wegen irgendwas berechtigte Ansprüche in Höhe von 2.000 Euro. Natürlich haftet die Gesellschaft, weil sie das bezahlen kann.
Leider geistert aber immer wieder die urbane Legende durch die Welt, dass die Haftung auf das Stammkapital beschränkt sei, also 100 Pfund. Das ist aber falsch.
Was die persönliche Haftung des Geschäftsführers angeht, gibt es faktisch keine Haftungsgrenzen. Voraussetzung ist aber stets eine Pflichtverletzung des GF. Diese scheint hier vorzuliegen.
Herzlichen Dank für diese ausführliche und qualifizierte Antwort. Die Ltd. ist nie aktiv geworden, das heißt, sie hat keine Umsätze gemacht. Das Guthaben beträgt also 0.
ansonsten ist es richtig wie aufgeführt, der Pflicht zur Abgabe der Bilanz (Nullbilanz, da keinerlei Geschäftstätigkeit), wurde nicht zeitgerecht nachgekommen.
Also haftet in diesem Fall dann doch der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?
Also haftet in diesem Fall dann doch der Geschäftsführer mit
seinem Privatvermögen?
die persönliche Haftung des directors einer Ltd. geht viel weiter als die eines deutschen GmbH-Geschäftsführers. Er ist u.a. persönlich für Rechnungslegung und Einreichung des Jahresabschlusses verantwortlich (226ff, 242 Companies Act), und auch für die Einreichung der Annual Returns beim Registrar (363ff Companies Act).