Linksabbiegeproblem

Hallo allerseits,

wir nehmen folgenden Fall an:
http://a.imageshack.us/img831/2681/situation.png

Auto A möchte links aus der untergeordneten Straße auf die Hauptstraße auffahren, die relativ stark befahren ist. Weiter links ist eine Kurve, sodass man die kommenden Autos schwer sieht.
Fahrer A sieht, dass Fahrer B rechts blinkt und zum rausfahren ansetzt, er möchte rausfahren, in dem Moment kommt Fahrer C recht schnell um die Kurve und überholt sofort Fahrer B, da es ihm wohl zu langsam geht und möchte der Vorfahrtsstraße folgen. Es kommt zum Zusammenstoß - wer hat Schuld?
Darf Fahrer C überhaupt an Fahrer B vorbeifahren (wie es ja ganz gern gemacht wird, wenns zu langsam geht)?
Hätte Fahrer A die ganze Situation komplett überblicken müssen?

Hallo

http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?ms…

Auch ich sehe zumindest die Hauptschuld bei C.

Gruß
smalbop

Ich verstehe zwar die Argumentation, nehme solche Entscheidungen zur Kenntniss, kann es aber nicht wirklich akzeptieren.

Fahrer C hat in diesem Fall sicher regelwidrig überholt.

Allerdings gibt es Situationen, in denen C völlig regelkonform in eine nahezu identische Position kommen könnte: bei mehrspuriger Verkehrsführung und falls er links abbiegen will und sich auf ausreichend breiter Fahrspur links einordnet.

Fahrer A hätte in solchen Situationen bei Missachtung der Vorfahrt ja auch alleinige Schuld, daher sehe ich ihn ganz klar vorn in der Schuldfrage.

Aber das ist natürlich nur meine Sicht, und ich würde mich im Ernstfall über keine mögliche Haftungsaufteilung wundern.

Grüße.

fahrer a hat meiner meinung nach die hauptschuld, denn die vorfahrtsstraße ersteckt sich über die ganze fahrbahn . außerdem kann fahrer a nicht 100% darauf vertrauen, dass b auch wirklich abbiegt.

fahrer c bekommt sicher mitschuld, da es in diesem fall überholen bei unklarer verkehrslage ist.

hauptmann

Schuld trägt der A weil, er die Vorfahrt zu beachten hat. Diese bezieht sich aber auf den ganzen Verkehr auf der kreuzenden Fahrbahn, d. h. auch den überholenden.

Unzulässiges Überholen wegen unklarer Verkehrslage liegt meiner Meinung nach nicht vor, da sich diese nur auf den gleichgerichteten Verkehr und den Gegenverkehr bezieht.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/UnklareVerkehrs…

KG Berlin v. 04.06.1987:
Eine unklare Verkehrslage im Sinne von StVO § 5 Abs 3 Nr 1 liegt vor, :wenn der überholende nicht verläßlich beurteilen kann, was der :vorausfahrende Verkehrsteilnehmer sogleich tun werde

Hallo Äffchen
Mir sind aus dieser Problemlage einige Urteile bekannt.
Der Haupttenor ist:
Egal, wie die Vorfahrtsregeln sind, das Einbiegen auf eine berechtigt oder unberechtigt bereits „besetzte“ Spur ist unzulässig.
Das heißt, A trägt den dicken Batzen, mit ein bisschen Geschick kann man C noch ein paar Prozent wegen §1 und/oder den Überholregeln anbinden.

Gruß
Rochus

Hallo,
sind da noch irgendwelche durchgezogenen Linien, Sperrflächen o.ä. auf der Vorfahrtstraße oder ist dort ein Überholverbot?
Wenn C die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat und nichts das Überholen verbietet (er z.B. auch genug Sicht hat um zu überholen) ist es erlaubt und dann sehe ich da keine Mitschuld.

Cu Rene

Hallo,
es kommt doch noch drauf an, wer wem beim Zusammenstoss in die Seite faehrt.
Wenn der Vorfahrtberechtigte den Wartepflichtigen an der Seite trifft, ist es Vorfahrt erzwingen und Mitschuld.
Gruss Helmut

Hallo

es kommt doch noch drauf an, wer wem beim Zusammenstoss in die
Seite faehrt.
Wenn der Vorfahrtberechtigte den Wartepflichtigen an der Seite
trifft, ist es Vorfahrt erzwingen und Mitschuld.

ich kann mir durchaus Situationen vorstellen, wo ich als Vorfahrtberechtigter gar keine Chance mehr habe, einen Aufprall zu vermeiden. Ist das mit dem „Vofahrt erzwingen“ nicht eine ein bisschen akademische Übung, um nicht zu sagen eine „urbane Legende“? Davon könte doch allenfalls die Rede sein, wenn der Vorfahrtsberechtigte dem anderen absichtlich reinfährt. Denn etwas zu „erzwingen“ ist eine absichtliche Handlung. Und auch anderenfalls wäre doch wohl stets eher der Wartepflichtige der Adressat eines solchen Vorwurfs im Falle eines Zusammenstoßes.

Gruß
smalbop

Hallo,

da der Fall diesmal tatsächlich fiktiv ist und mir das ganze nur einmal beinnahe passiert ist, hat mich das interessiert.
Gehen wir bei dem fiktiven Fall mal davon aus, dass die Fahrbahn der Vorfahrtsstraße (da historische Stadt, etc.) so schmal ist, dass es nur eine Spur gibt und für Linksabbieger auf der Vorfahrtsstraße kein Einordnungsplatz ist. Fahrer C fährt quasi auf die Gegenfahrbahn der Vorfahrtsstraße um B zu überholen.

Gruß, das Äffchen