Liquidation eines Vereins, wer unterschreibt?

Wer muss eine Liquidation eines Vereins unterschreiben wenn dies nicht in der Satzung festgehalten wurde?

Moin,
auf jeden Fall der Vorstand nach § 26 BGB:

Wer muss eine Liquidation eines Vereins unterschreiben wenn
dies nicht in der Satzung festgehalten wurde?

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Doch zu Liquidatoren (L.) können auch andere Personen bestellet werden, auch juristische Personen (RGRK-Steffen §48 Rdnr. 1; OLG Karlsruhe JFG 3,210). Für die Bestellung der Liquidatoren sind die für die Bestellung des Vorstands geltende Vorschriften maßgebend. Die Mitglieder des Vorstands sind also verpflichtet das Amt der Liquidatoren zu übernehmen, sofern nicht andere bestellt worden sind. Besondere L. können durch ein Beschluß der MV bestellt werden oder wen die Satzunbg vorsieht…Unter den in §29 BGB bestimmten Vorraussetzungen können auch L. durch das Amstgericht (Registergericht) bestellt werden!

Wer muss eine Liquidation eines Vereins unterschreiben wenn dies nicht in der Satzung festgehalten wurde?

Rechtskräftige Vetreter des Vereins ist in der Regel der Vorstand aus ein oder zwei oder mehr Leuten. Aber das steht mit Sichheit in der Satzung. Sonst nach BGB der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Aber es muss ein Vereinsbeschluss über die Auflösung vorliegen. Lies mal dringend hier http://www.ag-siegburg.nrw.de/service/formulare/zwis…
und hier:
http://www.hamburger-sportbund.de/resourcen/0035/ver…
MfG
Petra

Unterstellt, es handelt sich um einen eingetragenen Verein, sollte der letzte Vorsitzende unterzeichnen; falls es dem Registergericht nicht ausreicht, wird es selbst weitere Schritte vorschlagen.
Beste Grüße!

Wer muss eine Liquidation eines Vereins unterschreiben wenn
dies nicht in der Satzung festgehalten wurde?

Hallo,

m. E. muss bei einer Liquidation der Vorstand unterschreiben, da dieser auch im Ernstfall haftet. Auch wenn dieser Fall nicht in der Satzung hinterlegt ist, so ist doch bis zum Ende der geschäftsführende Vorstand und dann meistens der Präsident zeichnungsfähig.

VG
Ulrike

Wer muss eine Liquidation eines Vereins unterschreiben wenn
dies nicht in der Satzung festgehalten wurde?

Gemäß § 48 BGB ist der Vorstand zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Hallo,

stellen Sie diese Frage doch mal beim zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt.

Den Rest finden Sie hier:
https://publikationen.sachsen.de/bdb/showDetails.do?..

Viele Grüße

R. Fritzlar

Wer muss eine Liquidation eines Vereins unterschreiben wenn
dies nicht in der Satzung festgehalten wurde?

Hallo VSQ,

keine Ahnung, würde mich an Deiner Stelle an uren Verband oder einen Rechtsanwalt wenden.

Gruß, Schützenmeister

Wer muss eine Liquidation eines Vereins unterschreiben wenn
dies nicht in der Satzung festgehalten wurde?

Tut mir leid, das weiß ich nicht.
Zur Not einfach mal beim Vereinsregister nachfragen, vielleicht wissen die weiter.
Freundliche Grüße,
Katharina

Wer muss eine Liquidation eines Vereins unterschreiben wenn
dies nicht in der Satzung festgehalten wurde?

Liquidation eines Vereins, wer unterschreibt?

Hallo „VSQ“,

das ist ja mal eine richtig interessante Frage.

Der Gesetzgeber hat hier mit im BGB bereits eine klare Regelung vorgesehen:


§ 76 BGB : Eintragungen bei Liquidation

(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liqui-datoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsre-gister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Been- digung des Vereins nach der Liquidation.

(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungs- macht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liqui-datoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlus- ses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abwei- chend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.


Bei weitergehenden praktischen Frage würde ich einfach einmal beim zuständigen Vereinsregister den Rechts-pfleger besuchen oder anrufen: Der ist mit diesen Fragen täglich betraut und hätte bei schriftlichen Anfragen und Eingaben auch das Entscheidungsrecht.

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin,

Lutz Bernard, Ass. jur.