Hallo Experten!
Wonach richtet sich eigentlich, wer beim Konkurs als Liquidator bestimmt wird?
(Kleine 1-Mann GmbH, wenig Masse)
Danke, foc
Hallo Experten!
Wonach richtet sich eigentlich, wer beim Konkurs als Liquidator bestimmt wird?
(Kleine 1-Mann GmbH, wenig Masse)
Danke, foc
Hi foc,
Also, das „Ding“ heißt seit 01.01.1999 „Insolvenzverfahren“. Es hat sich zum früheren Recht auch einiges geändert.
Zu Deiner Frage : Wenn der Geschäftsführer der GmbH oder einer der Gläubiger (so vorhanden) der GmbH beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen „Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der xx-GmbH“ stellt (§13-19 InsO), wird vom Gericht im Regelfall ein „vorläufiger Insolvenzverwalter“ (§20-25 InsO), zumeist ein Rechtsanwalt, bestellt. Dieser prüft, ob genügend „Masse“ vorhanden ist, damit wenigstens seine Kosten im Insolvenzverfahren gedeckt sind. Wenn ja, wird das Insolvenzverfahren eröffnet (§27-34 InsO).
Wird der o.g. Antrag mangels Masse abgelehnt, kann die „Gesellschafterversammlung“ der GmbH (lustig bei einer 1-Mann-GmbH) die Liquidation beschließen und einen Liquidator (zumeist den ehem. Geschäftsführer) einsetzen. Dieser beendet alle Geschäfte der GmbH, befriedigt die Ansprüche der Gläubiger (soweit möglich) und besorgt die Löschung der GmbH.
Soweit zum ersten. Wenn Du noch Fragen zu Einzelheiten hast, frage nach.
Dies ist keine Rechtsberatung, „Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ habe ich aus eigenen Erfahrungen geschildert, „Ablehnung mangels Masse“ stammt aus dem „GmbH-Taschenbuch“, Verlag „Die Wirtschaft“, Berlin.
Jörg
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