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Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen 
Dann wollen wir mal:
> Hausgewerbe, z.B. Heimarbeiter
> Land- und Forstwirt
> Angehöriger der freien Berufe
> sonstige selbständig tätige Person
> Person mit Beteiligung an Personengesellschaften
> sonstige natürliche Person
> atypische stille Gesellschaft
Das sind alles keine Rechtsformen im eigentlichen Sinn.
> sonstiger Einzelgewerbetreibender
Einzelkaufmann
> offene Handelsgesellschaft
> Kommanditgesellschaft
> GmbH & CO. KG
> GmbH & CO. OHG
> Aktiengesellschaft & CO. KG
> Aktiengesellschaft & CO. OHG
Sind alles Spielarten der oHG und der KG bzw. der abgeleiteten Formen Kapitalgesellschaft & Co. KG/oHG.
> Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Rechtsform nach BGB
> Partnergesellschaft
> europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Bei den beiden bin ich mir nicht sicher. Es gab da wohl mal ein Partnerschaftsgesetz, aber ob die Partnergesellschaft eine Rechtsform im eigentlichen Sinne ist, weiß ich nicht. Die europäische Interessenvereinigung ist keine Rechtsform nach deutschen Recht, so weit ich weiß.
> Grundstücksgemeinschaft
Dürfte eine GbR sein.
> Aktiengesellschaft
> Kommanditgesellschaft auf Aktien
AG und Spielart der AG, beides Rechtsformen deutschen Rechts.
> GmbH
Eigene Rechtsform.
> Kreditgenossenschaft
> genossenschaftliche Zentralkasse
> landwirtschaftl. Nutzungs- u. Verwertungsgenossenschaft
> andere Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
> Realgemeinde
Alles Genossenschaften.
> Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Rechtsform
> sonstige juristische Person des privaten Rechts
Keine eigene Rechtsform, eigentlich sogar überflüssig, denn neben den genannten juristischen Personen privaten Rechts fällt mir keine ein.
> nichtrechtsfähiger Verein
eigentlich keine Rechtsform
> Staatsbank
Keine eigene Rechtsform.
> öffentliche Sparkasse
> sonstige öffentlich rechtliche Kreditanstalt
Anstalten öffentlichen Rechts
> öffentlich.-rechtlicher Betrieb(Versorgungs-, Verkehrs- u Hafenbetrieb)
> sonstiger Betrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Die haben keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern sind Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften.
> Gebietskörperschaft
Rechtsform des öffentlichen Rechts
> öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit Verwandte der Gebietskörperschaften, allerdings mit dem Unterschied, daß sie nicht der direkten Einflußnahme des Staates unterliegen.
Mit anderen Worten: Da waren in der Tat etliche Doppelnennungen und nicht-Rechtsformen im engeren Sinne dabei.
Gruß,
Christian