Hallo!
Folgende Situation:
Hersteller Meier und Hersteller Schmidt sind in der gleichen Branche tätig. Beide verkaufen ihre Artikel gegenseitig im Shop des jeweils anderen (d.h. Meier kauft Schmidts Artikel und bietet sie im eigenen Shop an und umgekehrt). Da Schmidt weniger Unkosten hat, kann er Meiers Artikel wesentlich günstiger an Endkunden verkaufen als Meier selbst. Aus diesem Grund führt Meier einen Listenpreis mit Preisbindung ein,d.h. Meier legt fest,daß Schmidt Meiers Artikel zum gleichen Preis anbieten muss,wie ihn Meier im eigenen Shop auch verlangt.
Nun das Problem: Schmidt kann auch seine eigenen Artikel wesentlich günstiger verkaufen,als das Meier mit Schmidts Artikeln macht. Inwiefern kann sich Schmidt an dieser Stelle über die Preisbindung seitens Meier hinwegsetzen ?
so was muss man sich vorher überlegen. Dieses Thema gibt es eigentlich oft. Um sich die Preise nicht kaputt zu machen, vereinbart man deshalb vorher Mindestpreise und Maxmal- Rabatte.
Im Grundsatz gilt immer „Verträge sind zu halten“.
Ja.
Die Festsetzung eines (Mindest)preises, zu dem der Abnehmer das Produkt weiterverkaufen darf, durch den Lieferanten verstößt gegen Kartellrecht und ist unwirksam. Sie muß nicht beachtet werden. Erfährt die Kartellbehörde davon, fängt sich der Lieferant unter Umständen zusätzlich noch ein Bußgeld.
Beide Unternehmen sind zwar Hersteller, aber unterschiedlicher Produkte.
A ist für B Großhändler. Auch wenn A in gleicher „Person“ Einzelhändler ist.
Einer ist Lieferant, der zweite Wiederverkäufer.
Somit stehen sie sich nicht Horizontal gegenüber!
Das wäre der Fall wenn beide das gleiche Produkt herstellen, oder vertreiben würden. (Zement-, Rohstoff-, Fleischkartelle etc.)
Hier ein passender Auszug aus Wiki
Zitat: "Dem Verbot aus § 1 GWB unterliegen allerdings nur Wettbewerbsbeschränkungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen (sog. horizontale Beschränkungen)…
Auf Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Unternehmen, die weder aktuelle noch potenzielle Wettbewerber sind, (sog. vertikale Beschränkungen) ist § 1 GWB dagegen nicht anzuwenden. Vertikale Beschränkungen unterliegen nach GWB lediglich einer - weniger strengen - Missbrauchskontrolle nach §§ 14 ff GWB." Zitat Ende
Somit stehen sie sich nicht Horizontal gegenüber!
[…]
Vertikale Beschränkungen unterliegen nach GWB lediglich einer
weniger strengen - Missbrauchskontrolle nach §§ 14 ff GWB.
Das ist falsch. Diese Rechtslage ist seit inzwischen mehr als fünf Jahren überholt. Die Sonderbestimmungen für vertikale Beschränkungen in den §§ 14 ff GWB sind ersatzlos entfallen. Auch vertikale Beschränkungen unterliegen heute § 1 GWB (bzw. Art. 101 AEUV).
Ein Blick in das (aktuelle) GWB hätte das auch gleich geklärt (wenn man den Blick denn geworfen hätte).
Hier ein passender Auszug aus Wiki
Zitat […]
Man sollte das Artikelchen allerdings auch zu Ende lesen. Da steht nämlich auch:
_Im Zuge der Modernisierung des EU-Kartellrechts (Art. 81, 82 EG) sollte das deutsche Kartellrecht […] umfassend novelliert werden. Die 7. GWB-Novelle […] trat rückwirkend zum 1. Juli 2005 in Kraft. Folgende Änderungen beinhaltet die 7. GWB-Novelle:
Die Beschränkung des § 1 GWB auf miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen entfällt, so dass künftig auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen am allgemeinen Kartellverbot zu beurteilen sind._
Selbst wenn man seine Rechtskenntnisse nur aus Wikipedia bezieht (was man nicht tun sollte), hätte man also zu der Erkenntnis kommen können, dass die oben zitierte Aussage nicht richtig ist.
Bitte die eigentliche Frage genau oben lesen!
Na das ist ja eine Empfehlung aus berufenem Munde. Wenn man von der Rechtslage keine Ahnung hat und zudem noch nicht einmal imstande ist, ein simples - und noch nicht einmal allzu langes - Wikipedia-Artikelchen bis zum Ende zu lesen, sollte man sich rechtlicher Stellungnahmen besser enthalten, wenn man sich nicht lächerlich machen will …