Lizenzvereinbarung bei Software

Hallo,

mich interessiert hier einfach die Rechtslage:

Fall 1:

A kauft sich ein PC Spiel X, Händler sagt geöffnete Software ist vom Umtausch ausgeschlossen, was aber wenn A nicht mit der Lizenzvereinbarung nicht einverstanden ist, kann er das Spiel an den Händler zurück geben oder nicht ? Oder kann er es an den Hersteller zurück geben und in beiden fällen sein Geld zurück verlangen ?

Fall 2:

A kauft sich ein Spiel X, vom Hersteller Y ist auch mit Lizenzvereinbarung einverstanden, so A kauft sich wieder ein Spiel „Z“ vom gleichen Hersteller allerdings nicht mit der Lizenzvereinbarung einverstanden obwohl es die gleiche ist ! Grund: Im ist das Spiel nicht wert, nehmen wir an wegen dem genutzen Kopierschutz im Spiel obwohl es der selbe ist bei dem Spiel was er akzeptiert hat ?

Ergänzung der Frage
Hallo,

der Käufer des Spiels schließt hier doch mit dem Händler einen Kaufvertrag über die Software ab.

Wer sollen denn dann die Vertragsparteien einer Lizenzvereinbarung sein, die sich in der Packung befindet (oder bei der Installation angezeigt wird), die der Käufer also vor dem Abschluss des Kaufvertrages gar nicht zur Kenntnis nehmen konnte?

Die Lizenzvereinbarung kann doch wohl nicht im Nachhinein Bestandteil des Kaufvertrags werden, oder?

Also müsste es doch eigentlich so sein, dass es im Ergebnis über den Kaufvertrag hinaus keine Vereinbarung gibt.

Grüße
Sebastian

Hallo

vom gleichen Hersteller allerdings nicht mit der Lizenzvereinbarung einverstanden obwohl es
die gleiche ist !

Selbst bei ein und dem selben Hersteller kann sich der Lizenzvertrag von Programm zu Programm unterscheiden, bei Onlinespielen kann sich ein bestehender Vertrag sogar noch nachträglich ändern (im Grunde sind alle Verträge inhaltlich fast identisch, der einzige Unterschied ist meist bei der Verwendung vertraulicher Daten zu finden).

Grund: Im ist das Spiel nicht wert, nehmen wir an wegen dem genutzen Kopierschutz im
Spiel obwohl es der selbe ist bei dem Spiel was er akzeptiert hat ?

Sollte man behaupten dass man den Lizenzvertrag nicht annimmt, obwohl man einen anderen Grund hat, ist das logischerweise Betrug.
Sollte man etwas gegen einen Kopierschutz wie „Starforce“ haben da dieser „Kopierschutztreiber“ installiert (bei jedem einzelnen Spiel und meistens ohne zu fragen), kann man versuchen das Programm aufgrund des Kopierschutzes zurückzugeben, da man eigentlich nicht zur Installation von irgendwelcher zusätzlicher Software gezwungen werden kann ausser es ist schon vorher z.B. durch einen Packungsaufdruck kenntlich gemacht worden („durch technische Schutzmaßnahmen kopiergeschützt“ zählt da aber nicht, das trifft ja auf jeden Kopierschutz zu aber z.B. „Steam erforderlich“ macht wohl eindeutig klar dass man Steam installieren muss um die Software zu nutzen).

der Käufer des Spiels schließt hier doch mit dem Händler einen
Kaufvertrag über die Software ab.

Falsch! Man kauft weder Hard- noch Software, sondern nur die Lizenz zur Nutzung der Software:

„Limited Use License. _____ hereby grants, and by installing the Program you thereby accept, a limited, non-exclusive license and right to install and use one (1) copy of the Program for your use on either a home, business or portable computer.“

Die Rechte an der Hard- und Software bleiben beim Eigentümer:

„Ownership. All title, ownership rights and intellectual property rights in and to the Program and any and all copies thereof (including but not limited to any titles, computer code… any related documentation, and „applets“ incorporated into the Program) are owned by _____ or its licensors.“

Wenn man nicht mit dem Lizenzvertrag einverstanden ist, kann man also theoretisch das Programm zurückgeben:

„IF YOU DO NOT AGREE TO THE TERMS OF THIS AGREEMENT, PROMPTLY RETURN THE UNUSED SOFTWARE PROGRAM TO THE PLACE OF PURCHASE OR CONTACT ________ FOR A FULL REFUND OF THE PURCHASE PRICE WITHIN THIRTY (30) DAYS OF THE ORIGINAL PURCHASE.“

Ich schreibe „theoretisch“, weil ich bezweifle dass sich viele Händler aus diesem Grund zu einer Rücknahme überreden lassen werden, mit der Begründung dass die Versiegelung schon geöffnet wurde und man das Programm schon benutzt haben könnte.

MfG Tobias

PS: Die Passagen aus dem Lizenzvertrag sind vom Spiel Diablo zitiert und sind so oder in ähnlicher Form bei fast jedem kommerziellen Programm vorhanden.

Hallo

Schwierig, darum ist das nur eine Einschätzung meinerseits.

Fall 1:

A kauft sich ein PC Spiel X, Händler sagt geöffnete Software
ist vom Umtausch ausgeschlossen, was aber wenn A nicht mit der

Die Vereinbarung ist üblich und gültig, nur geht es in den meisten Fällen nicht um Umtausch, sondern jemand reklamiert irgendwelche Mängel.

Lizenzvereinbarung nicht einverstanden ist, kann er das Spiel
an den Händler zurück geben oder nicht ? Oder kann er es an
den Hersteller zurück geben und in beiden fällen sein Geld
zurück verlangen ?

Die Frage, wie „wichtig“ die Lizenzvereinbarung ist, dürfte hier von Interesse sein.
Beispiel A:
Man kauft ein Spiel, das man ohne Probleme installieren und benutzen kann, nur in irgendeinem Textfile oder der Bedienungsanleitung steht, das man nur nackt spielen darf.
Meiner Ansicht ist diese zusätzliche Vereinbarung aus den diversen bekannten Gründen unwirksam und somit nichtig, und darum kein Mangelgrund für die Rückgabe.
Beispiel B (typisch):
Ein Onlinespiel, man kann es installieren, aber spielen kann man nur Online auf einem Server des Herstellers. Man kann aber nur spielen, wenn man einer zusätzlichen, vorher nicht bekannten Vereinbarung zustimmt.
Das wäre in meinen Augen ein Grund für die Rückgabe falls die Vereinbarung dem Kunden nicht passt, obwohl vielleicht fraglich ist, ob man die Vereinbarung einfach annehmen kann, und trotzdem nicht daran gebunden ist, da sie evtl. irgendwelchen Gesetzen wiedersprechen.

Fall 2:

A kauft sich ein Spiel X, vom Hersteller Y ist auch mit
Lizenzvereinbarung einverstanden, so A kauft sich wieder ein
Spiel „Z“ vom gleichen Hersteller allerdings nicht mit der
Lizenzvereinbarung einverstanden obwohl es die gleiche ist !
Grund: Im ist das Spiel nicht wert, nehmen wir an wegen dem
genutzen Kopierschutz im Spiel obwohl es der selbe ist bei dem
Spiel was er akzeptiert hat ?

Ich gehe davon aus, das die beiden Verträge nichts mit einander zu tun haben, es wird für jedes Spiel neu entschieden. Nur weil ich einmal nicht auf mein Recht beharre, muss ich dadurch nicht auf zukünftige Rechtswahrnehmung verzichten.

Gruß, DW.

Hallo,

der Käufer des Spiels schließt hier doch mit dem Händler einen
Kaufvertrag über die Software ab.

Falsch! Man kauft weder Hard- noch Software, sondern nur die
Lizenz zur Nutzung der Software:

Ja, ok, man erwirbt nicht die Software, sondern den physischen Datenträger und ein Nutzungsrecht, aber dieser Vertrag zwischen Käufer und Händler kann nicht den Inhalt haben, der bei der Installation angezeigt wird, da man den Vertrag ja bei Vertragsabschluss nicht vorliegen hatte.

Ich meine mich zu erinnern gelesen zu haben, dass es völlig egal ist, ob man bei der Installation da zustimmt oder nicht, es entsteht kein neuer Vertrag. Das Nutzungsrecht hat man mit dem Kauf der Software erworben, und dann hat man es bereits, und die Nutzung kann einem nicht verwehrt werden, auch wenn man dem angezeigten Vertrag nicht zustimmt. Der Hersteller kann den Käufer nicht zwingen, zusätzlich noch einem Vertrag mit ihm zuzustimmen.

Aber da kommen vielleicht noch weitere Antworten von den Fachleuten hier.

Wenn man nicht mit dem Lizenzvertrag einverstanden ist, kann
man also theoretisch das Programm zurückgeben:

„IF YOU DO NOT AGREE TO THE TERMS OF THIS AGREEMENT,
PROMPTLY RETURN THE UNUSED SOFTWARE PROGRAM TO THE PLACE OF
PURCHASE OR CONTACT ________ FOR A FULL REFUND OF THE PURCHASE
PRICE WITHIN THIRTY (30) DAYS OF THE ORIGINAL PURCHASE.“

Ich schreibe „theoretisch“, weil ich bezweifle dass sich viele
Händler aus diesem Grund zu einer Rücknahme überreden lassen
werden, mit der Begründung dass die Versiegelung schon
geöffnet wurde und man das Programm schon benutzt haben
könnte.

Nein, der Grund ist, dass zwischen Käufer und Händler bereits ein Vertrag zustande gekommen ist und der Vertrag, der bei der Installation angezeigt wird, keine Geige spielt, der kommt in dieser Form so oder so nicht zustande.

Grüße
Sebastian

Es muss doch Recht sein !
Du sagst Theoretisch, aber ich mein der Vertrag kommt doch erst zuhause wirklich zustanden in dem A die Lizenzvereinbarung annimmt oder auch nicht ! Übrigens der Verkäufer kann ja behaupten das A das Spiel geöffnet hat, behaupten hat aber bis heute noch nichts bewiesen !

Es muss doch das Recht von A sein die Ware zurück zu geben.

Ausserdem, ja der Vertrag kommt ja mit A und Hersteller zustande, aber soweit mir bekannt ist ist doch der Händler dafür verantwortlich.

Hat jemand vielleicht hier schon erfahrung gesammelt bzw. kann mir mehr zu dem von mir geschilderten Fall erzählen.
Ich würde stark behaupten es ist das Recht von A das Spiel zurück geben zu dürfen.

Danke.

Hallo,

Falsch! Man kauft weder Hard- noch Software, sondern nur die
Lizenz zur Nutzung der Software:

Das kommt immer auf die Lizenzvereinabarung an. Da es den Begriff der Lizenz rechtslich nicht gibt und der BGH Software als eine Sache ansieht, liegt hier entweder ein Mietvertrag (bei begrenzter Gebrauchsüberlassung und Rückgabepflicht) oder Kaufvertrag (bei unbegrenzter Gebrauchsüberlassung) zustande.
Gruß
Dea

Hallo,

Ja, ok, man erwirbt nicht die Software, sondern den physischen
Datenträger und ein Nutzungsrecht, aber dieser Vertrag
zwischen Käufer und Händler kann nicht den Inhalt haben, der
bei der Installation angezeigt wird, da man den Vertrag ja bei
Vertragsabschluss nicht vorliegen hatte.

Tatsächlich ist diese Art von Shrink-Wrap Verträgen zulässig, bei denen man vor Öffnung der Packung und Sichtung der AGB darauf hingewiesen wird, dass man mit Öffnung der Packung oder online durch Begehen der Seite/Installation der Software (click-wrap) den AGB zustimmt.
Denn man kann jederzeit entscheiden, die Packung nicht zu öffnen, bzw. es besteht ohnehin der recht umfangreiche Schutz durch das die AGB Regelungen.

Sollte man jedoch zu keiner Zeit an keine Stelle auf die AGB hingewiesen worden sein, so gelten dies nicht.

Gruß
Dea

Hallo,

Es muss doch das Recht von A sein die Ware zurück zu geben.

Das ist es auch unter jeglichen AGB, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Produkt einen Mangel aufweist. Das Recht auf Wandlung der Kaufsache (bei zeitlich unbegrenzter Nutzung ist es ein Kaufvertrag nach dem BGH) kann durch AGB nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Ausserdem, ja der Vertrag kommt ja mit A und Hersteller
zustande, aber soweit mir bekannt ist ist doch der Händler
dafür verantwortlich.

Hat jemand vielleicht hier schon erfahrung gesammelt bzw. kann
mir mehr zu dem von mir geschilderten Fall erzählen.
Ich würde stark behaupten es ist das Recht von A das Spiel
zurück geben zu dürfen.

Wie gesagt, bei Vorliegen eines Mangels ist es das in jedem Fall so.
Gruß
Dea

Hallo,

Das kommt immer auf die Lizenzvereinabarung an. Da es den
Begriff der Lizenz rechtslich nicht gibt und der BGH Software

Lizenz bedeutet nichts anderes als (Nutzuns-)Erlaubnis und diesen Begriff gibt es ja wohl auch rechtlich oder?

MfG Tobias

Hallo,

Lizenz bedeutet nichts anderes als (Nutzuns-)Erlaubnis und
diesen Begriff gibt es ja wohl auch rechtlich oder?

Nein, den Begriff gibt es im Deutschen Recht als definierten und insbesondere rechtlich eigenständigen Begriff nicht. Er wird zwar sinngemäß verwendet, hat aber einen ganz klaren und unter anderen rechtlichen Voraussegtzungen definierten Hintergund.

Lizenz bedeutet Nutzungserlaubnis nur dann, wenn es eine zeitlich limitierte Rechtsübertragung ist und rechtlich ist es dann ein Mietvertrag.

Eine zeitlich nicht limitierte Lizenz ist nach dem BGH keine Nutzungserlaubnis, sondern ein Kaufvertrag, da der BGH Software als eine Sache ansieht, an der man Eigentum erlangen kann.

In anderen Rechtsordnungen, zB. im US-Recht, gibt es die Lizenz tatsächlich als eigenständigen Rechtsbegriff.
Gruß
Dea