Moin,
aus gegebenem Anlass stelle ich die Frage, ob ein LKW >7,5 t auf einer dreispurigen Autobahn auch auf der linken Spur fahren darf. In der Situation gabe es keinen Stau, Unfall oder dergleichen. Die anderen LKW waren aufgrund einer leichten Steigung nur etwas langsamer.
Gruß
Ultra
Rechtlich könnte das Nötigung / Verkehrsbehinderung darstellen.
Den würd ich rausziehen und dem sowas erzählen.
Aber wozu gibts standstreifen 
verboten, siehe §5 StVO
Alle LKW-Überholmanöver auf Autobahnen, bei denen ein LKW einen anderen mit ca. 1 km/h mehr überholt, sind verboten.
Trotzdem fahre ich in ausreichendem Abstand für 1 Minute hinterher, übe mich in Rücksichtnahme und nutze die Zeit meistens, um einen geeigneten Radiosender zu finden oder das nächste Lied einzustellen.
StVO §5:
„(2) […] Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.“
Gruß
Paul
Also man kann ja manchmal antworten, auch wenn man nicht ganz so die Ahnung hat.
Aber sowas bitte einfach unterlassen.
Rechtlich könnte das Nötigung / Verkehrsbehinderung
darstellen.
Nötigung:
§ 240 StGB:
„(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Ich sehe weder Gewalt noch Drohung und genötigt wird auch keiner.
Und „Verkehrsbehinderung“ gibt es als Tatbestand sowieso nirgends.
Aber wozu gibts standstreifen 
genau
Funktioniert vielleicht 100 Mal. Und beim 101ten Mal steht hinter der Kurve, die wegen drei nebeneinander fahrenden LKW überhaupt nicht einsehbar war, ein liegengebliebenes Fahrzeug, in das man mit 100 km/h reinfährt.
Der LKW-Fahrer auf der rechten Spur zieht dann in die Mitte, worauf die beiden anderen LKWs zusammenstoßen und weitere 5 PKWs in die Unfallstelle rasen.
Alles schon passiert und gesehen.
Gruß
Paul
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Kurierdienste und Co…
Guten Morgen
Laut § 7 Abs. 3c StVO ist das Benutzen des linken Fahrstreifens von 3- oder mehrstreifigen Außerortsstraßen durch LKW mit einem zul. Ges.-Gew. über 3,5 t und durch Gespanne aller Art grundsätzlich verboten. Einzige Ausnahme ist das Einordnen zum Linksabbiegen, und das fällt auf Autobahnen meist weg.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__7.html
Gruß
smalbop
Rechtslage in Deutschland [Bearbeiten]
Im deutschen Straßenverkehr stellt eine Verkehrsbehinderung zumeist eine Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 1 StVO dar.
Einordnung und Steigerungen: Das deutsche Verkehrsrecht unterscheidet zwischen
einer mehr als unvermeidbaren Belästigung
einer Behinderung
einer Gefährdung
einer Schädigung (Verkehrsunfall, Herbeiführen eines Unglücksfalles, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr usw.)
anderer Verkehrsteilnehmer. Tateinheitlich hierzu können Verkehrsbehinderungen unter Umständen auch eine Verkehrsstraftat darstellen.
Aus Wiki.
§ 18 (Autobahn):
(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
Grüße
Ist das aus Wikipedia?
Könntest Du bitte Zitate auch etwas erläutern, ich persönlich kann an dieser Stelle ehrlich gesagt wenig damit anfangen…
Grüße!
Und nun?!
Was möchtest du uns denn mit § 18 StVO mitteilen? Dass § 7 nicht gilt?
Dass § 7 nicht gilt?
Bitte nochmal lesen. Dass § 7 auch dann gilt.
Hallo,
vielleicht war es kein LKW, sondern ein Wohnmobil
http://media.laendleauto.at/medium/20110406/1011/ea1…
Gruss Helmut
Dass § 7 nicht gilt?
Bitte nochmal lesen. Dass § 7 auch dann gilt.
In § 18 steht, dass § 7 auch gilt? Nicht dass ich wüsste. Aber das ist auch nicht nötig, weil ohnehin jeder weiß, dass § 7 auch dann gilt. Was mich wundert und zu meiner Frage veranlasste, ist allein das kommentarlose Zitat des § 18, nachdem ich dem UP schon den für seinen Fall allein einschlägigen § 7 genannt hatte.
smalbop
Im deutschen Straßenverkehr stellt eine Verkehrsbehinderung
zumeist eine Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 1 StVO dar.
Daraus, dass das Wort „Verkehrsbehinderung“ in der deutschen Sprache existiert, kann man nicht schließen, dass es auch als Tatbestand in der StVO o.ä. aufgeführt ist.
Oder was wolltest du sagen?
Gruß
Paul
Du hast Recht:Im Bußgeldkatalog steht immer „Behinderung“ und nicht „Verkehrsbehinderung“.
Grüße
Du hast Recht:Im Bußgeldkatalog steht immer „Behinderung“ und
nicht „Verkehrsbehinderung“.
Auch selbst, wenn es dort „Verkehrsbehinderung“ hieße, wäre die Aussage von Moggemorle „Rechtlich könnte das Nötigung / Verkehrsbehinderung darstellen.“ unsinn.
Denn die in der StVO aufgeführte „Behinderung“ ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern kommt immer in Kombination mit etwas anderem vor.
Man kann einen „Verstoß gegen [ein] Vorfahrtachtenschild“ begehen „und dabei einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behinder[n]“, doch man kann nie jemanden einfach nur „behindern“.
Gruß
Paul
Hallo
Einzige Ausnahme
ist das Einordnen zum Linksabbiegen, und das fällt auf
Autobahnen meist weg.
Es gibt eine Ausnhme.
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/c/cc/A…
MfG Frank Müller
Ich sagte ja auch aus gutem Grund nicht „nie“. 
Es gibt sogar mehrere Ausnahmen außer dem missglückten Autobahndreieck bei Gärtringen, genau das Thema „linke Ausfahrten“ hatten wir hier unlängst.
Gruß
smalbop