Jaja, das kommt dabei raus, wenn man bei juristischen Fragen „das Internet“ konsultiert und nicht auf „die Medien“ hören will. Das Infektionsschutzgesetz erlaubte bis zur neulichen Änderungen auch schon alles, was bisher an Maßnahmen beschlossen wurde. Das Ding ist nur, daß es nie für eine so langanhaltende, flächendeckende Epidemie gedacht war.
Nun wurde mit § 28a IfSG ein Paragraf extra für Covid-19 eingeführt, der die Möglichkeiten der Regierung bzw. der Länder gegenüber den bisherigen Möglichkeiten einschränkt. Ja, richtig gehört: einschränkt. Die möglichen Maßnahmen wurden konkretisiert und die mögliche Geltungsdauer auf vier Wochen beschränkt.
Es ist also nicht so, daß die Länder nun mehr Möglichkeiten oder Befugnisse hätten, sondern sie haben weniger und klar definierte Möglichkeiten, während sie vorher eigentlich alles verordnen konnten, was sie für die Ausbreitung einer Infektion für nötig befanden (vgl. § 28 IfSG).