Löschung aus HR, Wie?

Hallo, weiß jemand wie man vorgehen muß, wenn man sich als e.K. aus
dem Handelsregister wieder löschen lassen will? Das Gewerbe soll aber
nicht geschlossen werden, nur als Einzelkaufmann und Nebengewerbe
weiter geführt werden.

Danke und Grüße Seb

Hallo Sebastian!

… e.K. aus dem :Handelsregister wieder :löschen lassen…

Gehe zum Notar, der die Änderung im HR veranlassen wird.

Gruß
Wolfgang

Geht unter der genannten Voraussetzung nicht !
Hallo …

das Handelsregister ist das Verzeichnis der Kaufleute im Amtsgerichtsbezirk… wenn Sie also als Kaufmann weiterarbeiten möchten… nur halt nebenberuflich aber noch immer Kaufmann bleiben möchten, dann können Sie nicht ausgetragen werden.

MfG
BEBOUB

Geht unter den genannten Voraussetzungen nicht !
Hallo …

man kann keine Firma löschen wollen, wenn man gleichzeitig Firma bleiben möchte (TEXT LESEN) !

MfG
BEBOUB

Hallo!

man kann keine Firma löschen :wollen, wenn man gleichzeitig
Firma bleiben möchte

Das stimmt und so würde auch ein Mitarbeiter beim zuständigen Amtsgericht antworten. Ich nehme aber an, daß sich Sebastian nur etwas „verquast“ ausgedrückt hat, daß es ihm also um die Weiterführung als Gewerbe und nicht zwingend als Handelsgewerbe geht. Nach §1 Abs 2 HGB ist Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Genau darauf läuft es hinaus und das ist selbstverständlich zu bewerkstelligen.

Um mir diesen ganzen Salmon zu ersparen, empfahl ich Sebastian nur den in jedem Fall erforderlichen Gang zum Notar.

Gruß
Wolfgang

Fragen der deklaratorischen oder konstitutiven…
Hallo …

ist schon klar, aber auch derjenige der sich nach § 2 HGB freiwillig zum Kaufmann erklärt, weil er unter § 1 (2) HGB fällt, kann Kaufmann bleiben, wenn er es denn möchte und er schrieb, dass er Einzelkaufmann bleiben möchte.

In diesen Fall geht es dann um die Fragen der deklaratorischen oder konstitutiven Eintragung.

MfG
BEBOUB

Hallo nochmal!

ist schon klar, aber auch :derjenige der sich nach § 2 :HGB freiwillig zum Kaufmann :erklärt, weil er unter § 1 (2) HGB fällt, kann Kaufmann :bleiben, wenn er es denn :möchte und er schrieb, dass :er Einzelkaufmann bleiben :möchte.

In diesen Fall geht es dann :um die Fragen der :deklaratorischen oder :konstitutiven Eintragung.

Ja, aber soll man das einem Fragesteller erzählen, der offenkundig einfach nur nebenberuflich weitermachen will?

Umgangssprachlich werden Begriffe wie Kaufmann und Firma landläufig anders als vom HGB vorgegeben benutzt. Oft wissen nicht einmal die Leute, die vor dem Gesetz Kaufleute sind, was das eigentlich bedeutet. Ist dann schon die Fragestellung unklar oder der wesentliche Punkt überhaupt nur am Rande erwähnt, vollführt man eine Gratwanderung zwischen glatter Falschauskunft einerseits und formal korrekter, allgemeingültiger, aber unverständlicher Antwort andererseits. Es nützt dann niemandem, Details von HGB und AO auszubreiten; dann muß auf Fachleute verwiesen werden, die sich die Geschäftsbücher ansehen. So kann es durchaus sein, daß der Fragesteller im vorliegenden Fall auch nebenberuflich gar nicht an der Kaufmannseigenschaft mit Eintrag im HR vorbei kommt. Die Fragestellung gibt das für mich beim besten Willen nicht her.

Regelmäßig bekomme ich mehr oder weniger ausführliche Anfragen per Mail zu allen möglichen Sachverhalten und soll ohne Unterlagen und Detailkenntnis Stellung nehmen. Ich mach das nicht und abgesehen von meinen begrenzten Kenntnissen dürfte ich es oft nicht einmal. Der Rat ist dann immer gleich: Ab zum Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Statiker (bei häufig eintreffenden Fragen zu allen möglichen Bauwerksschäden, die ich beurteilen soll, ohne sie gesehen zu haben :frowning: ).

Gruß
Wolfgang

Schweinerei
Hallo Wolfgang,

Regelmäßig bekomme ich mehr oder weniger ausführliche Anfragen
per Mail zu allen möglichen Sachverhalten und soll ohne
Unterlagen und Detailkenntnis Stellung nehmen. Ich mach das
nicht und abgesehen von meinen begrenzten Kenntnissen dürfte
ich es oft nicht einmal. Der Rat ist dann immer gleich: Ab zum
Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Statiker (bei häufig
eintreffenden Fragen zu allen möglichen Bauwerksschäden, die
ich beurteilen soll, ohne sie gesehen zu haben :frowning: ).

Sag mal, ist deine Kristallkugel immer noch in Reparatur ?

Ciao maxet.

Danke erstmal für die Antworten!

Nochmal kurz, wenn ich beim Gewerbeamt ein Handelsgewerbe anmelde, werd ich ja nicht automatisch ins HR eingetragen. Sondern das erfolgt auf freiwilligen Wunsch (Wege zum Notar und IHK). Ich möchte diesen freiwillegen Wunsch nun einfach rückgängig machen, weil er mir außer Kosten für meine Nebentätigkeit nichts bringt.

Und das soll nicht möglich sein?

Grüße Seb

Die Eintragung ist nur dann freiwillig…
Hallo …

die Eintragung in das Handelsregister ist nur dann freiwillig, wenn Sie Gewerbetreibender sind und nicht bereits per Gesetz zur Eintragung verpflichtet sind.

Wenn Sie erst einmal eingetragen sind und sich der Umstand ergibt, dass Sie in der Zwischenzeit aufgrund des Geschäftsumfanges eintragungspflichtig geworden sind, dann können Sie sich nicht „mal eben“ wieder austragen lassen.

Dies müssen Sie jedoch mit Ihrem Notar abklären , der die Löschung beantragen und begründen muss.

MfG
BEBOUB