Löschung einer Eigentümer Grundschuld

ich besitze ein Grundstück - im grundbuch ist ein Eigentümergrundschuld TDM 60 eingetragen . ich war bis vor ca 8 jahren selbständig - hatte ein Exportagentur. ich hat damals ein recht intensive Geschäftsverbindung zu einen südd. Unternehmen - deren Produkte ich nach Asien exportierte. im Rahmen dieser Geschäftsverbindung ergaben sich immer wieder Verbindlichkeiten gegenüber dier Firma in nicht unerheblicher Höhe- einfach ausgelöst durch langfristige - aber abgesicherte -Forderungen gegenüber meinen Exportkunden. ich habe dann vor 8 Jahren den Inhabern formlos - ohne jegl. Abtretungsvertrag oder sonst schriftl. Zweckbestimmung den auf das grundstück ausgestellte Grundschuldbrief über geben - so quasi als Absicherung ohne detaillierten Bezug auf eine Schuld
nun durch eine Forderungsausfall ist meine Firma insolvent geworden einzelfirma -= pers. Haftung
der Lieferant hat seine Forderungen mir gegenüber geltend gemacht u. tituliert - den brief gibt er aber nicht heraus
er ist nach wie vor im Besitz des grundschuld briefes und hat bis heute aus diesen Fakt keine forderungen daraus erhoben - keine eintragung ins grund buch oder gar ein Vollstreckung . d
die titulierten Forderungen hat man versucht in meinem anderem Privat besitz zu pfänden
ich würde nun gerne die Grundschuld löschen und das Grund stück meinem Sohn übertragen. ich sollte wissen was und wie das machbar ist

Ist die Eigentümergrundschuld zugunsten des Exportkunden? Ich würde beim Grundbuchamt nachfragen wie es sich verhält, wenn der Grundschuldbrief nicht mehr vorhanden ist. Wurde damals bei der Grundschuldbestellung ein Grundschuldbrief für die Eigentümergrundschuld hergestellt? Also ist es eine Briefgrundschuld. Ich bin mir nicht genau sicher, aber ich meinte, dass Grundschuldbriefe nur von Banken herausgegeben werden. Aber wie gesagt, ich würde beim Grundbuchamt/Amtsgericht anrufen, nachfragen was zu tun ist, wenn man die Grundschuld gelöscht haben will. Oder gleich beim Notar vor Ort anrufen, Termin ausmachen und dann bei der Übertragung an den Sohn die Grundschuld gleich mitlöschen lassen.

Grüße
M. Rettig

danke für die schnelle antwort - aber der Notar besteht wohl auf die Rückgabe des Grundschuld briefes. um es klar zu sagen : es handel sich um einen Eigetümergrundschuld auf meinen Namen -mit Brief - dieser wurde dem Lieferanten übergeben - und er rückt ihn auch nicht heraus aber er macht auch daraus keine Forderungen geltend bzw er versucht seit 8 jahre nicht daraus seine titulierten forderungen durch feststellungen eintragungen oder Verwertung zu befriedigen

Hallo,

die erste Frage stellt sich dahingehend, wie man einfach einen Grundschuldbrief ohne Abtretungs- und Zweckerklärung an jemanden aushändigen kann. Hier wurde nicht angegeben, über welche Höhe der Grundschuldbrief ausgestellt ist.

Stellen Sie vor Zahlung und Beurkundung beim Notar SCHRIFTLICH!!! klar, dass der Grundschuldbrief zurückgegeben wird, sobald die Forderungen beglichen sind. Wäre die Frage, ob ihr Sohn ggf. bereit ist, die Forderungen im Gegenzug zur Übertragung zu übernehmen. Dies könnte im notariellen Übergabevertrag festgehalten werden. Achten Sie darauf, dass Sie Zahlungen an den Gläubiger nachweisen können.

Fakt ist, dass Sie die Grundschuld nicht aus dem Grundbuch „raus bekommen“, so lange der Grundschuldbrief nicht vorgelegt wird. Notfalls wäre es noch möglich, ein Aufgebotsverfahren einzuleiten. Dies ist allerdings zeitaufwändig und mit Kosten verbunden. Dort wird dann der Brief aufgeboten (vom Amtsgericht), die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden und ggf. den vermissten Brief vorzulegen. Wenn sich bis Ablauf der vom Amtsgericht festgesetzten Frist niemand meldet, wird der Brief für kraftlos erklärt und mit dieser Erklärung kann die Grundschuld dann auch gelöscht werden, ohne dass der Brief vorhanden ist.

Gruß
i73

Hallo , danke für die professionelle Antwort.
ich darf folgendes erwiedern:
-nun ich denke unter geschäftsfreunden ist es nicht so ungewöhnlich einfach mal zur Ansicherung eines laufenden permanenten Forderungssaldos einen Grundschuldbrief zu überlassen
-es handelt sich um einen eigentümergrundschuldbrief über DM 60T ausgestellt auf mich -
ohne eine direkte abtretung od. sicherungsübertragungvereinbarung . die Frage ist hier einfach - kann der Gläubiger ( die Ford. sind ja tituliert) nun mit dem in seinem Besitz befindlichen Brief etwas anfangen? bisher hat er fast 8 Jahre keine forderungendaraus geltend gemacht.

  • ein Übernahmevertrag wie vorgeschlagen ist sicher ein Weg - aber kommt nicht in Frage
  • danke für den hinweis auf das Aufgebotsverfahren - ich sollte das wohl mal mit dem Notar besprechen
    noch mal danke für eine weiter Antwort

Hallo,

ja, kann er, da nie festgelegt wurde, wofür der Grundschuldbrief dienen soll, welche Verbindlichkeiten er „abdeckt“.In diesem Falle können Sie den Grundschuldbrief vom „Wert“ her einem Wechsel gleichsetzen.

Haben Sie bereits feststellen können, ob sich der Grundschuldbrief überhaut noch im Besitz des Geschäftspartners befindet?

Ein Beratungsgespräch bei einem Notar ist sicherlich eine sinnvolle Lösung.

MfG
i73