Löschung einer Zwangssicherungshypothek

hallo
ich war Besitzer von zwei Grundstücken. Grundstück B wurde vor 2 Monaten zu EUR 230.000 zwangsversteigert. die Forderung der Bank betrug 260.000 EUR.

die Bank hatte zuvor auf meinem Grundstück A, welches sich derzeit in meinem Eigentum befindet, eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 60.000 eingetragen. ich möchte nun, dass dieser Eintrag aus meinem Grundstück gelöscht wird, weil ich der Meinung bin, nicht mehr Schuldner der Bank zu sein und weil ich Grundstück A, oder zumindest einzelne Wohnungen daraus, nun auf dem freien Markt verkaufen möchte.

vor allem zweifle ich die Forderung der Bank (260.000) stark an und schätze diese auf max. 180.000 EUR. es ist allerdings nicht ganz leicht, das nachzuweisen, weil die Buchhaltung des Zwangsverwalters recht schleierhaft ist.

habe ich ein Recht auf Löschung der Zwangssicherungshypothek auf Grundstück A? ich wäre sehr dankbar über jeden Hinweis!

Also, ich hab dem Grundbuchamt jetzt mal folgenden brief aufgeschrieben und es stellt sich die frage, ob die gläubiger-bank beweisen muss, dass ihre forderung korrekt ist oder ob ich beweisen muss, dass die forderung NICHT korrekt war und ist. meiner meinung nach muss die bank ihre forderung beweisen. schliesslich kann ja sonst jeder Bauer herkommen und im GB eintragen lassen, was er will.

"Die Credit Suisse hat auf meinem Grundstück VW eine Zwangssiche-rungshypothek eingetragen.

Die Liegenschaft XYZ wurde zwangsversteigert. Die Credit Suisse behauptete zum Zeit-punkt der Zwangsversteigerung eine Forderung in Höhe von EUR 260.000, ohne diese näher zu bele-gen zu können, bzw. belegt zu haben.

Die Liegenschaft wurde für den Betrag von EUR 233.000 versteigert. Gemäß der Unterlagen des Buchhalters erbrachte die Liegenschaft XYZ seit 2004 jährlich im Ø 27.500 EUR Netto-Mieteinnahmen. Die Schuld dürfte nicht höher als EUR 165.000, höchstens 180.0000 EUR betragen.

Die Zwangssicherungshypothek ist daher eine unberechtigte und unangebrachte Maßnahme. Ich beantrage daher die sofortige, d.h. bis spätestens zum 31.01.2011 die Löschung dieser Zwangssiche-rungshypothek, weil die Höhe der Restschuld nicht geklärt ist und mich in meinen wirtschaftlichen Handlungen in unangemessener Weise beeinträchtigt."