Hallo zusammen!
Ich hätte da mal drei Fragen und hoffe, dass hier jemand Wissendes mitliest und mir weiterhelfen kann!
Frage Nr. 1:
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass wenn man sich zwei Jahre am Stück nichts zu Schulden kommen lässt, das Punktekonto auf Null gesetzt wird!
Die Behörde/Behörden (keine Ahnung wer) löscht das Punkteregister nun aber verständlicherweise erst nach zweieinhalb Jahren, da ja bis dahin noch „neue“ Punkte eintrudeln könnten die innerhalb der Zweijahresfrist angefallen sind.
So hab ich es jedenfalls verstanden bisher…
Wäre es nun rechtens „neu“ angefallene Punkte (Tatzeitpunkt eindeutig außerhalb/nach den zwei Jahren) einfach auf die „alten“ Punkte draufzurechnen da die alten ja noch nicht wirklich gelöscht wurden?!?
Obwohl ich schon ein wenig in Gesetzen rumgestöbert habe, habe ich zu diesem Thema bisher leider nichts finden können…
Vielleicht hat da ja schonmal jemand Erfahrungen gemacht bzw. weiß wo entsprechendes nachzulesen ist!
Frage Nr. 2:
Zu dieser Frage hab ich auch schon ein wenig im Gesetz rumgestöbert, habe auch ein wenig was dazu gefunden, aber ich würd gern ne zweite Meinung hören da ich diesbezüglich etwas verwirrt bin…
Wenn eine Person beispielsweise zehn Punkte in Flensburg hat - und alle dementsprechenden Strafen etc. ordnungsgemäß bezahlt worden sind und schon einige Monate zurückliegen - kann die örtlich zuständige Behörde einen erneuten Bescheid (Verwarnung, selbstverständlich mit Zahlungsaufforderung) verschicken? Nur mit dem Hinweis auf wiederholte Verstöße (kein aktueller oder neuer)?
Frage Nr. 3:
Meine dritte Frage dreht sich um die Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn dieser Bescheid aus Frage zwei tatsächlich rechtens sein sollte (obwohl ja keine neue Ordnungswidrigkeit oder ähnliches begangen wurde) muss der Bescheid ja so oder so eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Nun die Frage: Mit dem Hinweis auf Einspruch/Widerspruch oder mit dem Hinweis auf Klage vor einem Amtsgericht?!?
Ich würde mich über Antworten sehr freuen!
Mfg,
kiribati.