Löschung von Punkten, erneute Verwarnung

Hallo zusammen!

Ich hätte da mal drei Fragen und hoffe, dass hier jemand Wissendes mitliest und mir weiterhelfen kann!

Frage Nr. 1:
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass wenn man sich zwei Jahre am Stück nichts zu Schulden kommen lässt, das Punktekonto auf Null gesetzt wird!

Die Behörde/Behörden (keine Ahnung wer) löscht das Punkteregister nun aber verständlicherweise erst nach zweieinhalb Jahren, da ja bis dahin noch „neue“ Punkte eintrudeln könnten die innerhalb der Zweijahresfrist angefallen sind.
So hab ich es jedenfalls verstanden bisher…

Wäre es nun rechtens „neu“ angefallene Punkte (Tatzeitpunkt eindeutig außerhalb/nach den zwei Jahren) einfach auf die „alten“ Punkte draufzurechnen da die alten ja noch nicht wirklich gelöscht wurden?!?

Obwohl ich schon ein wenig in Gesetzen rumgestöbert habe, habe ich zu diesem Thema bisher leider nichts finden können…
Vielleicht hat da ja schonmal jemand Erfahrungen gemacht bzw. weiß wo entsprechendes nachzulesen ist!

Frage Nr. 2:
Zu dieser Frage hab ich auch schon ein wenig im Gesetz rumgestöbert, habe auch ein wenig was dazu gefunden, aber ich würd gern ne zweite Meinung hören da ich diesbezüglich etwas verwirrt bin…

Wenn eine Person beispielsweise zehn Punkte in Flensburg hat - und alle dementsprechenden Strafen etc. ordnungsgemäß bezahlt worden sind und schon einige Monate zurückliegen - kann die örtlich zuständige Behörde einen erneuten Bescheid (Verwarnung, selbstverständlich mit Zahlungsaufforderung) verschicken? Nur mit dem Hinweis auf wiederholte Verstöße (kein aktueller oder neuer)?

Frage Nr. 3:
Meine dritte Frage dreht sich um die Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn dieser Bescheid aus Frage zwei tatsächlich rechtens sein sollte (obwohl ja keine neue Ordnungswidrigkeit oder ähnliches begangen wurde) muss der Bescheid ja so oder so eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Nun die Frage: Mit dem Hinweis auf Einspruch/Widerspruch oder mit dem Hinweis auf Klage vor einem Amtsgericht?!?

Ich würde mich über Antworten sehr freuen!

Mfg,
kiribati.

Hi,

Zu 1

Kurze vereinfachte Erklärung.

Punkte aus einfachen Ordnungswidrigkeiten werden nach zwei Jahren gelöscht falls keine neuen runkterelevante Verstöße in der Zweijahresfrist begangen ( erwischt worden ist ) wurden.

Die gelöschten Punkte werden für ein Jahr auf einem extra Konto gutgeschrieben. Sollte jetzt, nach Löschung ein Verstoß der in der Zweijahresfrist festgestellt worden sein, dann werden die Punkte zurück gebucht. Ist der Verstoß außerhalb der Frist, dann bleiben die Punkte gelöscht.

Zu 2

Bei bestimmten Kontoständen müssen die Behörden den Übeltäter darauf hinweisen das der Führerschein in Gefahr ist. Der Punktezähler wird kurz angehalten. Da es gewisse Regularien gibt damit das Konto nicht von jetzt auf sofort auf 18 angefüllt werden kann, gibt es diese Blauen Briefe. Die kosten natürlich Gebühren und sind vorgeschrieben.

Zu 3

gegen was willst da jemand Rechtsmittel einlegen?

Der Brief gibt nur den Hinweis das wenn der Betreffende so weiter macht der Führerschein in Kürze den Weg allen Irdischen geht. Und das ab diesem Brief der Punktezähler wieder eingeschaltet ist.

Q-Gruß

Hi,

Zu 1

Kurze vereinfachte Erklärung.

Punkte aus einfachen Ordnungswidrigkeiten werden nach zwei
Jahren gelöscht falls keine neuen runkterelevante Verstöße in
der Zweijahresfrist begangen ( erwischt worden ist ) wurden.

Die gelöschten Punkte werden für ein Jahr auf einem extra
Konto gutgeschrieben. Sollte jetzt, nach Löschung ein Verstoß
der in der Zweijahresfrist festgestellt worden sein, dann
werden die Punkte zurück gebucht. Ist der Verstoß außerhalb
der Frist, dann bleiben die Punkte gelöscht.

Zunächst mal danke für die schnelle (und offensichtlich sehr fachkundige) Antwort!

Wie wäre es denn nun wenn jemand NACH der Zweijahresfrist einen Verstoß begeht der selbstverständlich mit „neuen“ Punkten geahndet wird? Wenn also innerhalb der Zweijahresfrist nichts neues dazugekommen ist sondern nur innerhalb dieses einen Jahres wo die alten Punkte auf dem „Extra-Konto“ schmoren…? Nicht nur der Bescheid sondern auch der Tatzeitpunkt würden außerhalb der Zweijahresfrist liegen? Dann dürften doch meines Erachtens nicht die „alten“ Punkte wieder hinzugezählt werden, oder?

Zu 2

Bei bestimmten Kontoständen müssen die Behörden den Übeltäter
darauf hinweisen das der Führerschein in Gefahr ist. Der
Punktezähler wird kurz angehalten. Da es gewisse Regularien
gibt damit das Konto nicht von jetzt auf sofort auf 18
angefüllt werden kann, gibt es diese Blauen Briefe. Die kosten
natürlich Gebühren und sind vorgeschrieben.

Ok, das ist dann für den Betroffenen zwar ärgerlich in nem gewissen Sinne, aber wohl so vorgesehen (hatte ich durch meine Recherchen auch schon vermutet).
Bei 8 bis 13 Punkten (wenn ich mich recht erinnere bekommt man nen Brief wo auf den Punktestand hingewiesen wird und einen Hinweis auf die mögliche Teilnahme an einem Aufbauseminar)!

Aber: Darf da ein Verwarnungsgeld erhoben werden?

Zu 3

gegen was willst da jemand Rechtsmittel einlegen?

Der Brief gibt nur den Hinweis das wenn der Betreffende so
weiter macht der Führerschein in Kürze den Weg allen Irdischen
geht. Und das ab diesem Brief der Punktezähler wieder
eingeschaltet ist.

In dem Brief wird ja ausdrücklich ein Verwarnunggeld erhoben (plus Kosten), dagegen sind ja üblicherweise immer Rechtsmittel gegeben.
Meine Frage ist halt nur ob für solch einen Bescheid der Widerspruch/Einspruch das richtige Rechtsmittel ist (was in der Rechtsbehelfbelehrung genannt sein müsste) oder schon gleich die Klage!?

Bei einer möglicherweise falschen/unrichten Belehrung würde sich ja dann unter Umständen die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern!?

Gibt doch da bestimmt Vorschriften bei welcher Art von Bescheiden man welche Art von Rechtsbehelfsbelehrung einfügen muss!?!

Mfg, kiribati.

Wie wäre es denn nun wenn jemand NACH der Zweijahresfrist
einen Verstoß begeht der selbstverständlich mit „neuen“
Punkten geahndet wird?

Hi,

die Zweijahresfrist beginnt mit der Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids. Für den neuen Verstoß gilt das Datum des Tattags. Zwischen den zwei Daten müssen 2Jahre liegen damit die alten Punkte verfallen. Ist der Tattag danach, verfallen die Punkte.

Die Regelung wurde eingeführt weil es früher möglich war die Rechtskraft des Bußgeldbescheids über die Zweijahresgrenze zu verzögern, und so die Punkte verfallen sind. Deshalb diese Überliegefrist von einem Jahr.

Bei 8 bis 13 Punkten (wenn ich mich recht erinnere bekommt man
nen Brief wo auf den Punktestand hingewiesen wird und einen
Hinweis auf die mögliche Teilnahme an einem Aufbauseminar)!

Richtig, und bis dieser Brief nicht geschrieben wurde, kann der Übeltäter nicht über 13 Punkte kommen.

Aber: Darf da ein Verwarnungsgeld erhoben werden?

Es ist kein Verwarnungsgeld, sondern nur eine Gebühr für diesen Brief.

In dem Brief wird ja ausdrücklich ein Verwarnunggeld erhoben
(plus Kosten), dagegen sind ja üblicherweise immer
Rechtsmittel gegeben.

Kann es sein das dort die Gebühr +3,50€ Kosten ( Porto) steht?

Wie schon oben geschrieben, es dürfte kein Verwarnungsgeld sein, es geht ja nicht um eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn es eine Verwarnung ist, dann muss auch die Rechtshilfebelehrung dabei sein. Nur es gibt keinen Grund für eine Strafe.

Q-Gruß

Hi,

die Zweijahresfrist beginnt mit der Rechtskraft des letzten
Bußgeldbescheids. Für den neuen Verstoß gilt das Datum des
Tattags. Zwischen den zwei Daten müssen 2Jahre liegen damit
die alten Punkte verfallen. Ist der Tattag danach, verfallen
die Punkte.

Ok, vielen Dank für Deine Antwort!
Wenn ich mich recht erinnere ist solch ein Bescheid (salopp ausgedrückt: ein Blitzer-Foto mit Zahlungsaufforderung) dann rechtskräftig wenn die Einspruchsfrist (1 Monat) abgelaufen ist, oder?
Wenn dem so ist, dann ist es in diesem Fall wohl aus irgendwelchen Gründen falsch gelaufen!

Aber: Darf da ein Verwarnungsgeld erhoben werden?

Es ist kein Verwarnungsgeld, sondern nur eine Gebühr für
diesen Brief.

Also die Gebühr wäre für diesen Fall (wenn es nur um mögliche „Kosten“ gehen würde) recht hoch…

In dem Brief wird ja ausdrücklich ein Verwarnunggeld erhoben
(plus Kosten), dagegen sind ja üblicherweise immer
Rechtsmittel gegeben.

Kann es sein das dort die Gebühr +3,50€ Kosten ( Porto) steht?
Wie schon oben geschrieben, es dürfte kein Verwarnungsgeld
sein, es geht ja nicht um eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn es eine Verwarnung ist, dann muss auch die
Rechtshilfebelehrung dabei sein. Nur es gibt keinen Grund für
eine Strafe.

Im beschriebenen Fall wurde meines Wissens nach ausdrücklich ein Verwarunungsgeld erhoben (das ist es ja was mich stutzig macht, da ich ja nicht gänzlich unwissend bin…).
Selbst wenn nur Kosten (zur Erstellung des Bescheides etc.) erhoben worden wären, würden diese sich ja meiner Ansicht nach kaum auf über zwanzig Euro belaufen, oder doch!?

Soweit ich mich erinnere ist in dem Schrieb eine ausdrückliche Verwarung ausgesprochen worden (im gleichen Satz kam das mit den über 20 Euro). Der ganze Bescheid enthielt als Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit einer Klage bei dem Amtsgericht XY…

Ich hatte nun überlegt ob dort nicht vielleicht ein Hinweis auf die Widerspruchs-/Einspruchsmöglichkeit die angebrachtere Lösung wäre?! (Dies zum Thema Frist).

Viele Grüße,
und nochmals danke für die wirklich hilfreichen Antworten!
kiribati.

Hi,

Wenn ich mich recht erinnere ist solch ein Bescheid (salopp
ausgedrückt: ein Blitzer-Foto mit Zahlungsaufforderung) dann
rechtskräftig wenn die Einspruchsfrist (1 Monat) abgelaufen
ist, oder?
Wenn dem so ist, dann ist es in diesem Fall wohl aus
irgendwelchen Gründen falsch gelaufen!

Da mal ganz kurz gefasst der Ablauf von so einem Bußgeldverfahren.

Der Verstoß wird mit dem Blitz dokumentiert. Es wird ein Anhörungsbogen oft mit Bild an den Betroffenen geschickt. Dann kommt der Bußgeldbescheid, und der wird rechtskräftig 14Tage nach Erhalt. Die Einspruchsfrist ist 14Tage.

Es liegen also zwischen dem Tattag und der Rechtskraft von dem Bußgeldbescheid oft mehrere Monate. Das Datum auf der Zustellungsurkunde +14Tage, ab da läuft die Frist wenn kein Einspruch erfolgt ist.

Die Daten von den Bußgeldbescheiden sollten eigentlich auf dem Brief stehen, andernfalls einen Auszug beim Kraftfahrtbundesamt anfordern.

Also die Gebühr wäre für diesen Fall (wenn es nur um mögliche
„Kosten“ gehen würde) recht hoch…

Dazu kann ich leider nichts sagen. Früher waren es mal so um die 20€ , ob sich was geändert hat weiß ich nicht.

Im beschriebenen Fall wurde meines Wissens nach ausdrücklich
ein Verwarunungsgeld erhoben (das ist es ja was mich stutzig
macht, da ich ja nicht gänzlich unwissend bin…).
Selbst wenn nur Kosten (zur Erstellung des Bescheides etc.)
erhoben worden wären, würden diese sich ja meiner Ansicht nach
kaum auf über zwanzig Euro belaufen, oder doch!?

Habe jetzt nochmal nachgeschaut. Das ganze nennt sich

Verwarnung wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gem. §4 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 StVG…

Daher kommt der Begriff Verwarnung.

Der ganze Bescheid enthielt als
Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit einer
Klage bei dem Amtsgericht XY…

Dann ist das der Weg, eigentlich müsste auch angegeben werden wie die Frist ist. Was die Verwaltung betrifft, kenne ich mich leider nicht aus. Möglicherweise sagt ein Anwalt noch was dazu.

Q-Gruß

1 „Gefällt mir“

Da mal ganz kurz gefasst der Ablauf von so einem
Bußgeldverfahren.

Der Verstoß wird mit dem Blitz dokumentiert. Es wird ein
Anhörungsbogen oft mit Bild an den Betroffenen geschickt. Dann
kommt der Bußgeldbescheid, und der wird rechtskräftig 14Tage
nach Erhalt. Die Einspruchsfrist ist 14Tage.

Es liegen also zwischen dem Tattag und der Rechtskraft von dem
Bußgeldbescheid oft mehrere Monate. Das Datum auf der
Zustellungsurkunde +14Tage, ab da läuft die Frist wenn kein
Einspruch erfolgt ist.

Vielen Dank! Das hat mir sehr weitergeholfen!

Die Daten von den Bußgeldbescheiden sollten eigentlich auf dem
Brief stehen, andernfalls einen Auszug beim
Kraftfahrtbundesamt anfordern.

Die standen da leider nicht drin, nur die Tatzeitpunkte. (Daher hat sich mir ja auch die Frage aufgetan wegen den zwei Jahren - da zwischen den Tatzeitpunkten weit mehr als zwei Jahre lagen…)
Aber durch die vorhergehende Erläuterung hat sich diese Frage nun auch erledigt und ich kann mir die Anforderung des Auszugs sparen… - leider - …

Also die Gebühr wäre für diesen Fall (wenn es nur um mögliche
„Kosten“ gehen würde) recht hoch…

Dazu kann ich leider nichts sagen. Früher waren es mal so um
die 20€ , ob sich was geändert hat weiß ich nicht.

Das kommt (ebenfalls leider) ungefähr hin… Nichts desto Trotz finde ich es etwas „teuer“, aber wenn das so geregelt ist, dann ist es eben so.

Habe jetzt nochmal nachgeschaut. Das ganze nennt sich

Verwarnung wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gem.
§4 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 StVG…

Daher kommt der Begriff Verwarnung.

Hab’s grad mal nachgeschaut, stimmt. War nur etwas überrascht, dass man verwarnt werden kann und zahlen soll, obwohl man (aktuell) gar nichts getan hat.

Der ganze Bescheid enthielt als
Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit einer
Klage bei dem Amtsgericht XY…

Dann ist das der Weg, eigentlich müsste auch angegeben werden
wie die Frist ist. Was die Verwaltung betrifft, kenne ich mich
leider nicht aus. Möglicherweise sagt ein Anwalt noch was
dazu.

Ja, die Frist stand auch drin, ein Monat.
Ich hatte mich halt nur gewundert, da ich bisher davon ausging, dass in solch einem erstmaligen Bescheid (war ja der erste dieser Art und zu dem Thema) wohl eher eine Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf Widerspruch/Einspruch die richtige Lösung gewesen wäre.
Der Hinweis auf Klage dürfte meines Erachtens nur bei Einspruchs- oder Widerspruchsentscheidungen (-Ablehnungen) auftauchen…?!?

Auch wenn mir diese Frage immernoch im Kopf rumschwirrt, ändert sich an der Sachlage ja (leider) nix… Wenn der Bescheid an sich begründet ist (und so ist es wohl), dann würde weder eine Klage noch ein Einspruch etwas daran ändern. Nur die Einspruchsfrist würde sich ja durch die (möglicherweise) falsche Belehrung verlängern. Aber wie gesagt, in diesem Fall nützt es wohl auch nix.

Ich danke Dir vielmals für Deine wirklich qualifizierten Antworten die viel Licht in „mein Dunkel“ gebracht haben!

Viele Grüße,
kiribati.